Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Die Zeilen 1-20 erfragen die persönlichen Angaben des Beteiligten, die erforderlich sind, damit das Feststellungsfinanzamt dem jeweiligen Wohnsitzfinanzamt die gesondert und einheitlich festgestellten und auf den Beteiligten entfallenden Besteuerungsgrundlagen mitteilen kann.
Außerdem ist die persönliche Anschrift des Feststellungsbeteiligten erforderlich, um ggf. eine Einzelbekanntgabe des Feststellungsbescheids gegenüber dem Beteiligten durchführen zu können.
Die Nummer des Beteiligten (Zeile 3) dient der Finanzverwaltung zur maschinellen Durchführung des Feststellungsverfahrens. Die erstmalige Nummerierung muss auch in den Folgejahren unbedingt beibehalten werden, damit die gespeicherten Daten weiter genutzt werden können. Deshalb ist bei Ausscheiden eines Beteiligten dessen laufende Nummer nicht neu zu belegen.
Eine neue Beteiligtennummer ist zu vergeben,
- wenn ein Gesellschafter nach seinem Austritt und einer zeitlichen Unterbrechung wieder in die Gesellschaft eintritt (Wiedereintritt nach Unterbrechung),
- ein Gesellschafter seinen vollständigen Mitunternehmeranteil gegen Vorbehaltsnießbrauch überträgt und in seiner Eigenschaft als Nießbraucher die Stellung eines Mitunternehmers behält,
- ein Gesellschafter neu in die Gesellschaft eintritt, seinen Gesellschaftsanteil aber von einem anderen Gesellschafter entgeltlich oder unentgeltlich erwirbt (Neueintritt durch Erwerb von einem Altgesellschafter),
- sich die Rechtspersönlichkeit eines Gesellschafters ändert,
- die beteiligte Personengesellschaft die Option zur Körperschaftsbesteuerung gem. § 1a KStG ausgeübt hat oder
- das Besteuerungsrecht zeitweise weggefallen ist und erneut begründet wird, z. B. durch Verlegen der Ansässigkeit oder Änderung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Eine Beteiligtennummer ist hingegen nicht neu zu vergeben, wenn ein Gesellschafter weitere Gesellschaftsanteile entgeltlich oder unentgeltlich hinzuerwirbt (Hinzuerwerb), sich der Name (z. B. durch Heirat oder Umfirmierung) oder die Rechtsstellung (z. B. Wechsel vom Kommanditisten zum Komplementär) des Beteiligten ändert (Eigenschaftswechsel) oder sich bei einem Beteiligten das Rechtskleid ändert (identitätswahrende Umwandlung z. B. GbR wird zu OHG, KG wird durch Eintritt einer Komplementär-GmbH zu GmbH & Co. KG).
Die Angabe der Identifikationsnummer (Zeile 19) erlangt demnächst größere praktische Bedeutung, weil sie zu einem späteren Zeitpunkt die derzeit noch maßgebende Steuernummer ablösen wird.
Die Zeile 20 mit der Frage nach der Wirtschafts – Identifikationsnummer ist nur auszufüllen, wenn das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine solche bereits mitgeteilt hat.