Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Die Gruppenbewertung nach § 240 Abs. 4 HGB ist eine Bewertungsvereinfachungsregelung, die – wenn sie handelsrechtlich genutzt wird – für steuerliche Zwecke zu übernehmen ist. Die Aufnahme der Gegenstände in eine Gruppe erfolgt durch körperliche Bestandsaufnahme und ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Einzelbewertung.
5.1 Anwendungsbereich der Gruppenbewertung
Der Unternehmer darf die Gruppenbewertung anwenden auf
- gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens,
- gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und
- auf gleichartige oder annähernd gleichwertige Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, z. B. auf Wertpapiere sowie auf Schulden, wie z. B. Rückstellungen für Gleitzeitüberhänge, Überstunden, Altersteilzeit, Garantien, Resturlaub).
5.2 Zusammenfassung gleichartiger Vermögensgegenstände
Beim Vorratsvermögen darf der Unternehmer nur gleichartige Wirtschaftsgüter in die Gruppenbewertung einbeziehen. Gleichartigkeit bedeutet aber nicht, dass es sich um gleiche Wirtschaftsgüter handeln muss. Erforderlich ist nur, dass sie zur gleichen Warengattung gehören oder die Wirtschaftsgüter in ihrer Verwendung bzw. Funktion vergleichbar sind. Wesentliche Qualitätsunterschiede dürfen allerdings nicht bestehen. Die Preise für die Wirtschaftsgüter müssen nicht zwingend annähernd gleich sein. Preisgleichheit ist allerdings ein Indiz für die Gleichartigkeit.
5.3 Annähernde Gleichwertigkeit der Vermögensgegenstände
Bei anderen beweglichen Wirtschaftgütern (mit Ausnahme von Vorräten) kommt es alternativ auf die Gleichwertigkeit an. D. h. die Preise der Wirtschaftsgüter, die in der Gruppenbewertung zusammengefasst werden, dürfen nicht wesentlich voneinander abweichen. Zwischen dem höchsten und niedrigsten Wert wird ein Spielraum von 20 % als akzeptabel angesehen. Zwischen der Gruppenbewertung und einer Einzelbewertung dürfen keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
Wirtschaftsgüter, die nicht gleichartig sind, aber zu einem Sortiment gehören, müssen in etwa gleichwertig sein. Bei der Gruppenbewertung können auch Forderungen, Schulden und Rückstellungen zusammengefasst werden. Hierbei ist auf die Gleichwertigkeit der Risiken abzustellen (wie z. B. Umfang der Lieferung und verbleibende Garantiezeiträume).
5.4 Ermittlung des gewogenen Durchschnitts
Ermittlung des gewogenen Durchschnitts
Die Gruppenbewertung erfolgt mit dem gewogenen Durchschnitt. D. h., aus den Preisen der Wirtschaftsgüter, die in einem bestimmten Zeitraum erworben wurden, wird der rechnerische Mittelwert gebildet.
Bezeichnung |
Menge |
Einzelpreis |
Gesamtpreis |
Anfangsbestand |
80 |
6,50 EUR |
520 EUR |
Zugang im Januar 03 |
120 |
5,80 EUR |
696 EUR |
Zugang im Mai 03 |
98 |
7,00 EUR |
686 EUR |
Zugang im August 03 |
160 |
5,60 EUR |
896 EUR |
Zugang im Dezember 03 |
50 |
6,80 EUR |
340 EUR |
Summe |
508 |
6,18 EUR |
2.138 EUR |
Endbestand lt. Inventur |
110 |
6,18 EUR |
679,80 EUR |
Fortlaufende Ermittlung des gewogenen Durchschnitts
Der gewogene Durchschnittspreis kann auch fortlaufend ermittelt werden, indem der Durchschnittspreis bei jedem Zugang und bei jedem Abgang neu ermittelt wird. Auf diese Weise kann ein Durchschnittswert ermittelt werden, der näher an den tatsächlichen Anschaffungskosten liegt.
Bezeichnung |
Menge |
Einzelpreis |
Gesamtpreis |
Durch-schnittspreis |
Anfangsbestand Zugang im Januar 03 |
80 120 |
6,40 EUR 5,80 EUR |
520,00 EUR 696,00 EUR |
--- --- |
Bestand Abgang |
200 70 |
--- 6,08 EUR |
1.216,00 EUR 425,60 EUR |
6,08 EUR --- |
Bestand |
130 |
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791,40 EUR |
6,08 EUR |
usw. bis der Endbestand am Bilanzstichtag erreicht ist |
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