rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht eines Stipendiums mit einer Steuerausgleichskomponente

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein aus einem mittleren Bruttoeinkommen der Besoldungsgruppe C 2 abgeleitetes, aus einem Grundbetrag von 6700 DM monatlich sowie einem Sachkostenzuschuss von 200 DM monatlich bestehendes Stipendium, das auch einen Ausgleich für eine mögliche Besteuerung des Stipendiums enthält, ist zumindest hinsichtlich des für eine potenzielle Besteuerung vorgesehenen Teils nicht ausschließlich zur Deckung des Lebensbedarfs und der Forschungsaufgabe des Stipendiaten bestimmt, mit der Folge, dass es nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG fällt und in voller Höhe steuerpflichtig ist.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 44 Sätze 1, 3 Buchst. a, b, §§ 18-19; FGO § 69 Abs. 2-3

 

Tenor

I. Der Antrag wird abgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

III. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob ein dem Antragsteller gewährtes Stipendium gemäß § 3 Nr. 44 des EinkommensteuergesetzesEStG – steuerfrei ist.

Der Antragsteller ist Sprachwissenschaftler.

Er erhielt in den Streitjahren 2001 und 2002 ein von der – DFG – aus Mitteln des A-Programms bewilligtes Stipendium (A-Stipendium (Inland) im Folgenden: Stipendium).

Das A-Programm hat zum Ziel, herausragenden Wissenschaftlern, die alle Voraussetzungen für die Berufung auf eine Langzeit-Professur erfüllen, zu ermöglichen, sich auf eine wissenschaftliche Leitungsposition vorzubereiten und in dieser Zeit weiterführende Forschungsthemen zu bearbeiten. Die Höhe des Stipendiums wird aus einem mittleren Bruttoeinkommen der Besoldungsgruppe C2 abgeleitet (s. Ausdruck der Internetinformation der DFG über das A-Programm, Klageakte Aktenblatt 38 f.).

Gemäß den Schreiben der DFG vom 30.11.1999 und 28. April 2000 wurde dem Antragsteller das Stipendium unter folgenden Bedingungen gewährt:

  • • Der Stipendienbeginn wurde auf den 16. Oktober 2000 festgelegt.
  • • Die Gewährung des Stipendiums erfolgte für drei Jahre. Es setzte sich aus einem Grundbetrag in Höhe von 6.700 DM monatlich und einem Sachkostenzuschuss in Höhe von 200 DM monatlich zusammen.
  • • In dem Grundbetrag war ein Zuschlag zum Ausgleich für die Versteuerung enthalten, der dem Stipendiaten nur unter der Voraussetzung zustehen sollte, dass dieser mit den Einnahmen aus dem Stipendium zur Einkommensteuer (Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 EStG) herangezogen wird.
  • • Bei Auslandsaufenthalten sollte der Zuschlag erst dann gezahlt werden, wenn der Stipendiat einen Nachweis hinsichtlich der Versteuerung erbrachte.
  • • Der Stipendiat hatte das Formblatt (DFG-Vordr. 14.083) von dem zuständigen Finanzamt ausfüllen zu lassen und der DFG zurückzugeben.
  • • Die Annahme des Stipendiums verpflichtete den Stipendiaten, seine Arbeitskraft auf seine Forschungsarbeit zu konzentrieren und der DFG alle 15 Monate einen Zwischenbericht und nach Ablauf des Stipendiums einen Abschlussbericht vorzulegen. Sonderdrucke oder der Hinweis auf Veröffentlichungen sollten den Bericht nicht ersetzen können.
  • • Sollte der Stipendiat sich nach der Bewilligung entschließen, das Stipendium im Ausland in Anspruch zu nehmen, so konnte die DFG auf Antrag einen Zuschuss zu den Fahrtkosten und einen Auslandszuschlag bewilligen. Auslandszuschläge und Fahrtkostenzuschüsse mussten abgerechnet zu werden.
  • • Die DFG erwartete, dass sich der Stipendiat mindestens in dem Umfang an Lehrveranstaltungen einer wissenschaftlichen Hochschule beteiligte, der erforderlich ist, um seine Lehrbefugnis aufrecht zu erhalten.
  • • Die Aufnahme einer Nebentätigkeit bedurfte der vorherigen Zustimmung der DFG.
  • • Das Stipendium sollte kein Arbeitsverhältnis begründen; es sei kein Entgelt im Sinne vor § 14 SGB, Buch IV. Es unterliege daher nicht der Sozialversicherungspflicht. Die Bestimmungen des Vermögensbildungsgesetzes, des Sparprämiengesetzes und des Wohnungsbauprämiengesetz sollten nicht angewandt werden können.
  • • In Krankheits-, Geburts- und Todesfällen gewährte die DFG auf Antrag Beihilfen in Anlehnung an die Beihilfevorschriften des Bundes. Dies sollte nur für Aufwendungen gelten, die während der Laufzeit des Stipendiums entstanden.
  • • Der Sachkostenzuschuss brauchte nicht abgerechnet werden.
  • • Die DFG behielt sich vor, die Bewilligung zu widerrufen, wenn die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden.

Die Antragsteller machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001, eingegangen beim Antragsgegner, dem Finanzamt – FA –, am 17. April 2003, in einer als „Ergänzungsliste zur Anlage N des Steuerpflichtigen” bezeichneten Auflistung für den Antragsteller Aufwendungen in Höhe von insgesamt 7.396 DM geltend, die sich wie folgt zusammensetzten:

Sonstige Werbungskosten (Kopien, Büromaterial)

1.008 DM

Reisekosten

3.199 DM

Literatur

4.629 DM

Summe

7.396 DM

Einkünfte aus nichtselbständiger, bzw. selbständiger Arbeit erklärten sie für den Antragsteller keine.

Das FA legte im Veranlagungszeitraum 2001 der Besteuerung der Ant...

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