rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 27.9.1994
Tenor
1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei.
3. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Die gerichtlichen Auslagen trägt der Erinnerungsführer selbst.
Tatbestand
I.
Der Erinnerungsführer (Ef) erhob am 10.11.1993 beim Finanzgericht Klage.
Am 17.2.1994 wurde er auf die Aufsichtslosigkeit des Klagebegehrens hingewiesen; ihm wurde bedeutet, daß im Falle der Rücknahme der Klage im gegenwärtigen Verfahrensstadium noch rückwirkend Gerichtsgebührenfreiheit eintreten würde.
Der Ef reagierte darauf nicht mehr.
Infolgedessen erließ der Berichterstatter des Senats am 14.4.1994 einen klageabweisenden Gerichtsbescheid gemäß §§ 90 a, 79 a Abs. 2, 4 FGO.
Ein Antrag auf mündliche Verhandlung wurde nicht gestellt.
Am 27.9.1994 erließ die Landesoberkasse … eine Kostenrechnung, die sich wie folgt aufschlüsselte:
KV |
Gegenstand des Kostenansatzes |
Wert |
Betrag |
1300 |
Prozeßverfahren §§ 11–13 GKG |
… DM |
… DM |
1303 |
Vorbescheid, Grund- und Vorbehaltsurteil §§ 11–13 GKG |
… DM |
… DM |
1902 |
förmliche Zustellung |
|
… DM |
Gegen die Kostenrechnung legte der Ef am 4.10.1994 Erinnerung ein, und zwar auch wegen der Kostenrechnung wegen eines bei einem anderen Senat anhängig gewesenen Verfahrens. Nachdem er eine Mahnung vom 11.4.1995 erhalten hatte, wiederholt er am 11.9.1995 seine Erinnerung. Er teilte dem Gericht mit, daß die teilweisen Klagerücknahmen vom 11.3.1994 mit der Maßgabe erfolgt seien, daß keine Kosten festgesetzt würden; der Ef verwies hierbei auf das Schreiben des Gerichts vom 17.2.1994.
Der Erinnerung wurde nicht abgeholfen.
Der Bezirksrevisor beantragt,
die Erinnerung als unbegründet abzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Erinnerung ist unbegründet.
Zur Entscheidung über die Erinnerung ist gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO der Berichterstatter und nicht der Senat berufen.
Zu der Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 79 a Abs. 1 Nr. 5 FGO gehört auch die Entscheidung über eine Erinnerung (Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluß vom 14.3.1994 1 Ko 1/93 EFG 1994, 897; Finanzgericht Münster, Beschluß vom 21.4.1994 6 Ko 6774/93, EFG 1994, 668; Gräber/Koch, 3.Aufl., § 79 a Anm. 6; Tipke/Kruse, AO-FGO, 15.Aufl., § 79 a Anm. 11; a.A. Finanzgericht Bremen, Beschluß vom 3.11.1993 293079 E 2, EFG 1994, 162 und vom 8.12.1993 293322 E 2, EFG 1994, 305).
Die Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren trifft der Berichterstatter gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO. Denn der Gerichtsbescheid erging durch den Berichterstatter gemäß § 79 a Abs. 2 und 4, § 90 a FGO in vorbereitendem Verfahren.
Die in § 79 a Abs. 1 Nr. 1 bis 5 FGO genannten Entscheidungen sind vom Berichterstatter zu treffen, wenn sie im vorbereitenden Verfahren ergehen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (Bundestagsdrucksache 12/1061 S. 16) soll damit klargestellt werden, daß die in § 79 a Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 FGO genannten Entscheidungen wie bisher vom Senat getroffen werden, soweit sie in oder aufgrund einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat oder im Zusammenhang mit einem vom Senat erlassenen Gerichtsbescheid ergehen. Nur solche Entscheidungen sollen weiterhin dem Senat vorbehalten bzw. von der Erledigung durch den Vorsitzenden bzw. den Berichterstatter ausgeschlossen sein, die zu treffen sind, nachdem der Senat bereits mit der Sache befaßt worden ist und wenn er den Rechtsstreit bei normalem Fortgang des Verfahrens unmittelbar abschließend durch Endurteil, Gerichtsbescheid oder – in selbständigen Antragsverfahren – durch Beschluß entschieden hätte, wenn nicht ein Ereignis eingetreten wäre, das nur noch eine Entscheidung der in § 79 a Abs. 1 Nr. 1 bis 5 FGO genannten Art erfordert. Entsprechendes gilt für das schriftliche Verfahren. Auch insoweit kommt es darauf an, ob der Senat schon im vorstehend beschriebenen Sinne mit der Sache befaßt worden ist. Trifft nach Beginn der mündlichen Verhandlung, nach Erlaß eines Gerichtsbescheids (§ 90 a FGO) oder – im schriftlichen Verfahren – nach dem Beginn der abschließenden Beratung, ein Ereignis ein, das nur noch eine Entscheidung nach § 79 a Abs. 1 Nr. 1 bis 5 FGO erfordert, ist die Entscheidung deshalb durch den Senat zu treffen (vgl. zu alledem Gräber/Koch, 3.Aufl., § 79 a Anm. 5 m.w.N.).
Im Streitfall war der Senat mit der Sache nicht befaßt, da der Berichterstatter den Gerichtsbescheid gemäß § 79 a Abs. 2 und 4 FGO erlassen hatte. Folglich dessen entscheidet auch der Berichterstatter gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO über die Kosten und damit über die vorliegende Erinnerung über den Kostenansatz.
Dieses Ergebnis entspricht der ratio legis des § 79 a Abs. 1 Nr. 1 bis 5 FGO. Denn danach sollen die Senate der Finanzgerichte entlastet und das finanzgerichtliche Verfahren gestrafft werden (Koch/Gräber, a.a.O., § 79 a FGO Anm. 1).
§ 79 a Abs. 1 Nr. 1 bis 5 FGO weist auf das Hauptverfahren bezogene Nebenentscheidungen dem Vorsitzenden oder Berichterstatter zu. Es liefe dem Gesetzeszweck zuwider, den Berich...