Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung. (Aufforderung zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses u.a.)
Nachgehend
Tenor
1. Die in der Verfügung des Antragsgegners vom 19. Juni 1996 getroffene Anordnung, der Antragsteller habe die Richtigkeit und Vollständigkeit eines noch vorzulegenden Vermögensverzeichnisses an Eides Statt zu versichern, wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die hiergegen erhobene Klage (anhängig im Verfahren 2 K 89/97) oder einer Rücknahme derselben von der Vollziehung ausgesetzt.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 1/4 und der Antragsgegner zu 3/4 zu tragen.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, ob der Antragsteller verpflichtet ist, dem Antragsgegner ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und dessen Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides Statt zu versichern.
Der Antragsteller ist 61 Jahre alt und als Steuerberater freiberuflich tätig. Mit seinen Steuerzahlungen ist er seit ca. 10 Jahren in Rückstand. Nachdem
- der Antragsteller mehrfach Tilgungsvereinbarungen nicht eingehalten hatte,
- Forderungspfändungen des Finanzamts (FA) erfolglos geblieben waren,
- die Eintragung von Sicherungshypotheken auf einem ihm gehörenden Grundstück aufgrund der vorrangigen Belastungen nur zur Erlangung von Sicherheiten mit ungewisser Werthaltigkeit geführt hatte,
- bei dem am 21. Mai 1996 unternommenen Versuch der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nur Gegenstände aufgefunden worden waren, deren Verwertung einen Überschuß über die Kosten nicht erwarten ließ und
- der Antragsteller sich bei der Durchsuchung seiner Geschäftsräume geweigert hatte, dem Vollziehungsbeamten des FA Einsicht in die Mandantenkartei zu gewähren,
forderte das FA den Antragsteller mit Verfügung vom 19. Juni 1996 auf, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und dessen Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides Statt zu versichern. Hierzu wurde er von der Behörde auf den 18. Juli 1996 geladen. Der Ladung war eine Aufstellung beigefügt, derzufolge die Rückstände per 11. Juni 1996 einschließlich steuerlicher Nebenleistungen und Vollstreckungskosten insgesamt 28.891,33 DM betragen haben. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt die Verfügung nicht. Sie wurde dem Antragsteller am 20. Juni 1996 durch Niederlegung zugestellt.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 16. Juli 1996 hat der Antragsteller darum ersucht, den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufzuheben. Er habe sich trotz eingetretener Honorarausfälle und eines Krankenhausaufenthalts in den letzten Monaten bemüht, durch Teilzahlungen Rückstände abzubauen; am 3. April 1996 seien 3.200 DM, am 5. Mai 1996 nochmals 2.000 DM bezahlt worden und bis Anfang August 1996 würden weitere 2.000 DM bezahlt werden. Abgesehen davon seien die aufgelaufenen Rückstände durch Zwangshypotheken im Gesamtwert von 24.965,89 DM abgesichert; diese Absicherung erscheine auch unter Berücksichtigung der Höhe der vorrangigen Verbindlichkeiten in jedem Falle ausreichend. Er bat darum, ihm Gelegenheit zur ratenweise Tilgung der Rückstände zu geben, und hielt laufende Zahlungen von 1.000 DM pro Monat auf die Rückstände für möglich.
Das FA hat dem Antragsteller daraufhin über den eingeschalteten Rechtsanwalt mitteilen lassen, daß ein weiterer Vollstreckungsaufschub nach Sachlage nicht in Betracht komme. Es sei für den Fall des Nichterscheinens des Antragstellers lediglich bereit, aufgrund der vorgebrachten Gründe mit dem Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls vier Wochen zuzuwarten. Der Antragsteller ist zu dem Termin vom 18. Juli 1997 nicht erschienen.
Nachdem das FA im Oktober 1996 antragsgemäß einen Haftbefehl zur Vorführung des Antragstellers erlangt und die Vollziehung des Haftbefehls durch den Gerichtsvollzieher veranlaßt hatte, hat sich der Antragsteller mit einem Schreiben vom 5. November 1996 an das FA gewandt und erneut darum gebeten, von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abzusehen. In diesem und einem weiteren Schreiben vom 31. Dezember 1996, auf die wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, wiederholte er seine Einwände gegen die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und führte ergänzend aus, daß diese für ihn existenzvernichtende Auswirkungen haben würde; auch im Falle von Zahlungsstockungen müsse aber die Arbeitsplatzerhaltung Vorrang vor der Vernichtung des Arbeitsplatzes haben. Der Antragsteller verlangte ferner die Beachtung des § 284 Abgabenordnung (AO), insbesondere des Abs. 5 dieser Vorschrift. Schließlich ist er der Ansicht, die vom FA behaupteten Steuerforderungen seien überhöht. Aufgrund dieses Schreibens und eines Hinweises des Gerichts, daß beabsichtigt sei, in zwei finanzgerichtlichen Verfahren des Antragstellers (2 K 41/95 und 2 K 96/96 betreffend die Pfändung von Honoraransprüchen sowie die Eintragung bzw. Pfändung von Grundpfandrechten) demnächst einen Erörteru...