Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei im Jahr der Bildung der Rücklage nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG neu gegründeten Betrieben liegt zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr der Rücklagenbildung vorangeht, ein Betriebsvermögen nicht vor. In einem solchen Fall ist die Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG zu gewähren, weil die in § 7g Abs. 2 EStG genannten Größenmerkmale stets erfüllt sind.

2. Geht ein bereits bestehender Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vom bisherigen Betriebsinhaber unentgeltlich auf dessen Kinder über, kann allerdings nicht von einer Neugründung, bei der ein für die Rücklagenbildung schädlicher Wert des Betriebsvermögens i. S. des § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG fehlt, ausgegengen werden. Der Beschenkte tritt als Rechtsnachfolger hinsichtlich der Werte, aber auch der Zuordnung der Wirtschaftsgüter in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers ein.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 3 Sätze 1, 3 Nr. 2, Abs. 2, § 6 Abs. 3; EStDV § 7; FGO § 69 Abs. 2-3

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt sind.

Die Antragstellerin, eine aus zwei Gesellschaftern bestehende OHG, betreibt einen Kraftfahrzeughandel mit angeschlossener Reparaturwerkstatt und Autovermietung. Die Gesellschafter der OHG sind Brüder. Mit Wirkung vom 01. April 1997 wurde ihnen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich der Betrieb ihres Vaters übertragen. Sie brachten diesen Betrieb zum 01. April 1997 unter Fortführung der Buchwerte in die von ihnen gegründete OHG ein.

In der Bilanz der OHG zum 31. Dezember 1997 ist für Ansparabschreibungen nach § 7 g EStG ein Sonderposten mit Rücklageanteil in Höhe von 121.400,– DM ausgewiesen. Ein Teil dieses Betrags in Höhe von 51.400,– DM ist bereits in der Bilanz des Einzelunternehmens zum 31. März 1997 angesetzt. Der Restbetrag in Höhe von 70.000,– DM wurde dem Sonderposten mit Rücklageanteil in der Bilanz der Antragstellerin zum 31. Dezember 1997 neu zugeführt.

Der Antragsgegner erkannte die nach § 7 g Abs. 1 und 3 EStG gewinnmindernd gebildete Rücklage (Ansparabschreibung) in Höhe von 70.000,– DM nicht an. Er verwies darauf, dass die nach § 7 g Abs. 3 Nr. 2 EStG erforderlichen Voraussetzungen für eine Ansparabschreibung (Höhe des Betriebsvermögens nicht mehr als 400.000,– DM) nicht vorlägen. Die Antragstellerin legte gegen den entsprechenden Gewinnfeststellungsbescheid für 1997 vom 22. Februar 1999 und Gewerbesteuermessbescheid für 1997 vom 01. April 1999 Einspruch ein. Sie trug vor, dass im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 7 g Abs. 3 Nr. 2 EStG, die auf § 7 g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG verweise, einschlägig sei. Danach müsse auf das Betriebsvermögen zum Schluss des vorangegangenen Jahres abgestellt werden. Da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht existiert habe, es somit also auch noch kein Betriebsvermögen gegeben habe, könnten Wertgrenzen für das Betriebsvermögen auch nicht überschritten worden sein.

Mit Entscheidung vom 06. September 2000 wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsgegner führte aus, dass die in § 7 g Abs. 2 EStG enthaltenen Größenmerkmale im Wirtschaftsjahr einer Betriebseröffnung zwar als erfüllt anzusehen seien. Ein solcher Fall der Eröffnung eines Betriebes sei hier aber nicht gegeben. Es liege ein Vermögensübergang im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes vor. Das bisherige Einzelunternehmen sei im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich auf die Gesellschafter der OHG übertragen und zu Buchwerten in die Gesellschaft eingebracht worden. Das Fortführungs- und Rechtsnachfolgeprinzip führe dazu, dass hinsichtlich der Bildung der Rücklage im Jahr 1997 auf die Größenmerkmale des Rechtsvorgängers zum Schluss des vorangegangenen Jahres abgestellt werden müsse. Da beim Einzelunternehmen der Wert des Betriebsvermögens zum 31. Dezember 1996 über dem Betrag von 400.000,– DM gelegen habe, seien die Voraussetzungen für eine Ansparrücklage nicht gegeben.

Am 19. September 2000 hat die Antragstellerin Klage erhoben. Hierüber ist noch nicht entschieden.

Die am 25. Januar 2000 beantragte Aussetzung der Vollziehung wurde vom Antragsgegner abgelehnt. Mit ihrem am 12. Februar 2000 gestellten Antrag gem. § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) begehrt sie sinngemäß,

den angefochtenen Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuermessbescheid für 1997 im Umfang der um 70.000,– DM zu hoch ausgewiesenen gewerblichen Einkünfte von der Vollziehung auszusetzen; hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags, die Beschwerde zuzulassen.

Zur Begründung führt sie aus, dass das Finanzamt zu Unrecht von den Größenmerkmalen des Betriebsübergebers ausgegangen sei. Die Übertragung des Einzelunternehmens auf die Gesellschafter der OHG sei zunächst ein Vorgang, der nicht unter das Umwandlungssteuerrecht falle. Somit finde auf dieser Ebene auch nicht die Vorschrift des § 22 Umwandlungssteuergesetz...

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