Entscheidungsstichwort (Thema)
gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31.12.1990 sowie Einkommensteuer 1991
Tenor
1. Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Gründe
Der Streitwert für den Feststellungsbescheid nach § 10d Abs. 3 EStG (in der im Streitjahr 1990 geltenden Fassung) war gemäß §§ 13 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG in Anlehnung an den zur Körperschaftsteuer (vgl. § 47 Abs. 2 KStG 1977) ergangenen Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 18. Mai 1983 I R 263/82 (Bundessteuerblatt –BStBl– II 1983, 602) auf 10 v.H. des streitigen Verlustbetrags festzusetzen.
Die Gründe, die die Rechtsprechung bewogen haben, im Falle einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften den Streitwert in einem Vomhundertsatz der streitigen Einkünfte auszudrücken, rechtfertigen – im Gegensatz zu der vom Finanzgericht Düsseldorf im Beschluß vom 12. Oktober 1995 14 K 2199/93 F (EFG 1996, 158) vertretenen Auffassung – auch im Fall einer nach § 10d Abs. 3 EStG zu treffenden Feststellung eine pauschale Streitwertermittlung. Da sich der „verbleibende Verlustabzug” gemäß § 10d Abs. 2 EStG in den folgenden Veranlagungszeiträumen zeitlich unbegrenzt auswirkt (vgl. z.B. Schmidt/Heinicke, EStG, 9. Auflage, § 10d Anm. 8), wird sich eine die konkreten einkommensteuerlichen Folgen ins Auge fassende Streitwertermittlung (ganz anders als beispielsweise in dem vom FG Düsseldorf angesprochenen Fall der gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b AO) nicht nur in Ausnahmefällen als äußerst arbeitsaufwendig erweisen und dennoch häufig genug zu mehr oder weniger ungenauen Schätzungen nötigen.
Anders jedoch als im Fall der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften, wo jedenfalls typisierend davon ausgegangen werden kann, daß sich die festgestellten positiven oder negativen Einkünfte über den in § 2 Abs. 3 EStG geregelten Verlustausgleich („Summe der Einkünfte”) im Folgebescheid auf die Höhe der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum festzusetzenden Einkommensteuer tatsächlich auswirken, läßt sich eine solche Prognose für den Fall der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d Abs. 3 EStG nicht, und zwar auch nicht typisierend, vornehmen. Die Regelung des § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG gebietet nämlich den Abzug „wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte” sogar dann, wenn die konkrete Höhe des Einkommens auch ohne den Verlustabzug nach § 10d Abs. 2 EStG nicht zu einer ESt-Schuld führen würde. Mit anderen Worten: Der vorgetragene Verlust ist (stets) insoweit abzuziehen, bis sich ein Einkommen von 0 DM ergibt (vgl. z.B. Schmidt/Heinicke, EStG, 9. Auflage, § 10d Anm. 6c, 8; sowie 18. Auflage, § 10d Tz.17 und 20 m.w.N.). Der beschließende Senat hält daher aus den vom Bundesfinanzhof in dem genannten Beschluß vom 18. Mai 1983 dargelegten Gründen eine Begrenzung des Streitwerts auf 10 v.H. der streitigen Verlustbeträge für zutreffend. Der auf den Feststellungsbescheid entfallende anteilige Streitwert beläuft sich folglich auf … DM. Der (Gesamt-) Streitwert beträgt demnach unter Berücksichtigung der Einkommensteuersache 1991 … DM.
Fundstellen