Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderabschreibung nach dem FöGbG bei einer Altbausanierung, die zu einer Neuherstellung führt
Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale des FöGbG ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Bestimmungen des § 10e EStG und des § 7 Abs. 5 EStG heranzuziehen.
2. Die Frage, ob ein Vollverschleiss des Gebäudes vorlag, kann offen bleiben, wenn nach der Baubeschreibung durch die Umbaumaßnahmen die Altbausubstanz jedenfalls so tiefgreifend umgestaltet und in einem solchen Ausmaß erweitert wurde, dass die neu eingefügten Gebäudeteile dem entstandenen Gebäude das Gepräge geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen.
3. Auch bei dem Abriss eines historischen Gebäudes und dessen orginalgetreuem Wiederaufbau handelt es sich um die Errichtung eines bautechnisch neuen Gebäudes.
4. Stehen Erhaltungsmaßnahmen in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den reinen Herstellungsmaßnahmen und werden sie großteils durch diese bedingt, sind die hierfür getragenen Aufwendungen insgesamt als Herstellungskosten für den Neubau zu qualifizieren. Sie unterliegen somit ausschließlich der Sonderabschreibung nach § 4 FöGbG.
Normenkette
FöGbG §§ 3, 4 Abs. 2-3; EStG § 7 Abs. 5, § 10e
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob es sich bei der baulichen Sanierung eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes in L um nachträgliche Herstellungsarbeiten oder um die Herstellung eines Neubaus handelt. Streitig ist weiter die Höhe der (Restwert-)Absetzung für Abnutzung – AfA – für ein bebautes Grundstück in R., die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus bebauten Grundstücken in F sowie Zinsen zur Einkommensteuer 1994.
Der Antragsteller erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 15.3.1991 das Grundstück Mstr. 35 (vormals M Str. 35) in L, das mit einem im Jahr 1890 in traditioneller Ziegelbauweise errichteten mehrgeschossigen Wohnhaus bebaut war. Das Gebäude war voll unterkellert und stand unter Denkmalschutz. Im Hofbereich des Grundstücks befand sich ein nicht unterkellertes zweigeschossiges ehemaliges Werkstattgebäude. Der Kaufpreis für das bebaute Grundstück belief sich auf 330.000 DM. Dieser wurde aufgrund später festgestellter Baumängel auf 300.000 DM gemindert.
Nach dem Auszug der Mieter in den Jahren 1992 – 1995 (die letzten Mieter wurden im August 1995 zwangsgeräumt) wurde das Hauptgebäude bis in das Jahr 2002 umfassend saniert und umgebaut. Der Antragsteller wandte für die Sanierung bis Oktober 2002 lt. einer Gesamtkostenaufstellung für die S… Aufbaubank vom 16.10.2002 Kosten in Höhe von 2.185.035,85 DM (+ 48.033,04 DM für die Außenanlagen + 362.049,65 DM für die Baunebenkosten) auf.
Gemäß der vorliegenden Baubeschreibung vom 7.4.1995, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Betriebsprüfungsakten 1997 – 2001 Akt.-Bl. 72 ff.), befand sich das Gebäude vor seiner Sanierung in einem „sehr desolaten Zustand”: Aufgrund von umfangreichen Nässeschäden (vorrangig durch fehlende Dachentwässerung und fehlenden Außenputz), als auch durch aufsteigende Feuchtigkeit aus den erdberührten Bauteilen (fehlende horizontale und vertikale Bauwerkssperren) waren die Holzbalkendecken großflächig durch „Echten-Hausschwamm-Befall” zerstört und zu ersetzen. Hierdurch wurde eine umfangreiche Mauerwerkssanierung bzw. ein Austausch des Mauerwerks erforderlich, die nach der Baubeschreibung folgende Baumaßnahmen umfasste:
Das Gebäude war bis zur Unterkante der Decke des 3. OG abzutragen und die Decke des 4. OG als Fertigteildecke neu herzustellen. Die straßenseitigen Decken des 1. und 2. OG waren als Ziegeldecken neu zu errichten. Ab dem 4. OG sollten alle Wände neu eingezogen werden. In den darunter liegenden Geschossen sollten Wände in großem Umfang entfernt und ersetzt werden. Aufgrund der umfangreichen Lastumlagerungen durch das Entfernen von Wänden und die höheren Lasten durch die neuen Massivdecken sollten die Fundamente umfangreich unterfangen werden. Der Dachstuhl sollte abgerissen und ein komplett neues Dach errichtet werden.
Der Bauablauf war nach der Baubeschreibung in den einzelnen Bauphasen in vertikale Bauabschnitte zu untergliedern, um eine ausreichende Standsicherheit des Gebäudes zu gewährleisten. Die straßenseitige Außenwand musste durch vorhandene Querwände ausreichend gehalten werden, da eine Halterung durch die zerstörten Deckenbalken nicht mehr gegeben war. Das Bauvorhaben sollte in allen Bauphasen von einem Statiker begleitet werden, um sicherzustellen, dass kein kritischer Bauzustand auftrat.
Im Jahr 1996 ließ der Ast. bezüglich des Objektes ein Holzschutzgutachen (datierend vom 28.3.1996) erstellen, das er dem Gericht auszugsweise vorlegte (Anlage K 15). Nach den Feststellungen des Gutachters waren Holzbauteile und das Mauerwerk des Gebäudes durch holzzerstörende Organismen befallen. Der Gutachter wies darauf hin, dass die Standsiche...