rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorabentscheidungsersuchen des FG Baden-Württemberg zum EuGH: Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 13 UStG für von einer Wohnungseigentümergemeinschaft an die Wohnungseigentümer gelieferte Wärme unionsrechtskonform?
Leitsatz (redaktionell)
1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahingehend auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der die Lieferung von Wärme durch Wohnungseigentümergemeinschaften an die Wohnungseigentümer von der Mehrwertsteuer befreit ist?
2. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist es nicht eindeutig, ob § 4 Nr. 13 UStG mit den Regelungen der MwStSystRL vereinbar ist, unter anderem weil die Vorschrift nicht auf die Protokollerklärung Nr. 7 zu Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 136 MwStSystRL und die Protokollerklärung Nr. 1 zur MwStSystRL gestützt werden könne und Art. 135 Buchst. l MwStSystRL nach seinem Wortlaut nicht ohne Weiteres anwendbar sei.
3. Das Vorabentscheidungsersuchen ist beim EuGH anhängig, Az beim EuGH C-449/19.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 13, § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1, § 9 Abs. 1; EG RL 112/2006 Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Art. 9 Abs. 1, Art. 14, 15 Abs. 1, Art. 135 Abs. 1 Buchst. l, Art. 136; AEUV Art. 267 Abs. 2, 1 Buchst. a; FGO § 74; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Art. 9 Abs. 1, Art. 14, 15 Abs. 1, Art. 135 Abs. 1 Buchst. l, Art. 136
Nachgehend
Tenor
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) dahingehend auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der die Lieferung von Wärme durch Wohnungseigentümergemeinschaften an die Wohnungseigentümer von der Mehrwertsteuer befreit ist?
Tatbestand
I.
Streitig ist die Höhe des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungs- und Betriebskosten eines Blockheizkraftwerks (BHKW) im Jahr 2012.
Die Klägerin ist eine Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft, die aus der X GmbH, dem Y (staatliche Behörde) sowie der Z (Gemeinde) besteht. Das Grundstück umfasst 20 vermietete Wohnungen, ein × (staatliche Behörde) und eine × (Einrichtung der Gemeinde Z). Im Jahr 2012 errichtete die Klägerin auf dem Anwesen ein BHKW. Den mit dem BHKW erzeugten Strom lieferte die Klägerin an ein Energieversorgungsunternehmen, die daneben erzeugte Wärme an die Wohnungs- bzw. Teileigentümer.
In ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2012 machte die Klägerin insgesamt 19.765,17 EUR an Vorsteuerbeträgen aus den Kosten für die Anschaffung und den Betrieb des BHKW geltend. Auf die Kleinunternehmerregelung hatte sie verzichtet.
Der Beklagte erließ nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung am 3. Dezember 2014 einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2012. Die geltend gemachten Vorsteuerbeträge ließ er nur zu einem Anteil von 28 % (5.588,23 EUR) zum Abzug zu. Nach seiner Berechnung entsprach dies dem Anteil der vorsteuerbelasteten Kosten, der auf die Stromerzeugung entfiel. Für den auf die Wärmeerzeugung entfallenden Anteil von 72 % verweigerte er den Vorsteuerabzug. Dieser sei insoweit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 UStG ausgeschlossen, weil er im Zusammenhang mit Ausschlussumsätzen stehe. Nach § 4 Nr. 13 Umsatzsteuergesetz (UStG) sei nämlich die Lieferung von Wärme an Wohnungseigentümer steuerfrei.
Gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 3. Dezember 2014 legte die Klägerin am 29. Dezember 2014 Einspruch ein. Sie beantragte den Abzug der Vorsteuern in der von ihr erklärten Höhe. Sie ist der Auffassung, § 4 Nr. 13 UStG sei europarechtswidrig.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 18. November 2016 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die am 13. Dezember 2016 vor dem Finanzgericht erhobene Klage.
Der Klägervertreter hält § 4 Nr. 13 UStG für europarechtswidrig. Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden MwStSystRL) enthalte keine Ermächtigungsvorschrift, um Lieferungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft an die Wohnungseigentümer steuerfrei zu stellen. Dem Unionsrecht komme ein Anwendungsvorrang zu. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Oktober 2013 V R 17/13 (Bundessteuerblatt – BStBl – II 2015, 513) könne der Steuerpflichtige sich auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts unmittelbar berufen. Somit könne die Lieferung der von der Klägerin im BHKW erzeugten Wärme als umsatzsteuerpflichtig behandelt werden, so dass dieser der volle Vorsteuerabzug zustehe.
Der Beklagte tritt der Klage entgegen.
Der Senat hat am 18. September 2018 eine mündliche Verhandlung durchgef...