Entscheidungsstichwort (Thema)
EU-Rechtswidrigkeit der Regelungen der Gesellschafter-Fremdfinanzierung in § 8a KStG in der 1995 gültigen Fassung für Gesellschafter in dritten Ländern?. Körperschaftsteuer 1995
Leitsatz (redaktionell)
Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH über folgende Fragen:
- Ist Art. 57 Abs. 1 EG-Vertrag dahin auszulegen, dass es sich bei den Beschränkungen des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern, die am 31. Dezember 1993 „bestehen”, um solche handeln soll, für die an diesem Stichtag das Rechtssetzungsverfahren vom nationalen Gesetzgeber bereits abgeschlossen worden ist, oder um solche, die nach den nationalen Rechtsvorschriften bereits am Stichtag auf verwirklichte Sachverhalte anwendbar sind?
- Ist Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 EG-Vertrag dahin auszulegen, dass damit die – teilweise – Besteuerung von Zinszahlungen einer in einem Mitgliedsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft an einen Darlehnsgeber in einem dritten Land, der zugleich Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist, als Gewinnausschüttung verboten wird, weil es sich dabei um eine willkürliche Diskriminierung oder um eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zwischen einem Mitgliedsstaat und einem dritten Land handelt ?
Normenkette
EGVtr Art. 56 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1, Art. 58; KStG 1995 § 8
Nachgehend
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt und die Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften über folgende Fragen eingeholt:
- Ist Art. 57 Abs. 1 EG-Vertrag dahin auszulegen, dass es sich bei den Beschränkungen des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern, die am 31. Dezember 1993 „bestehen”, um solche handeln soll, für die an diesem Stichtag das Rechtssetzungsverfahren vom nationalen Gesetzgeber bereits abgeschlossen worden ist, oder um solche, die nach den nationalen Rechtsvorschriften bereits am Stichtag auf verwirklichte Sachverhalte anwendbar sind ?
- Ist Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 EG-Vertrag dahin auszulegen, dass damit die – teilweise – Besteuerung von Zinszahlungen einer in einem Mitgliedsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft an einen Darlehnsgeber in einem dritten Land, der zugleich Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist, als Gewinnausschüttung verboten wird, weil es sich dabei um eine willkürliche Diskriminierung oder um eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zwischen einem Mitgliedsstaat und einem dritten Land handelt ?
Tatbestand
I.
Im Klageverfahren ist streitig, inwieweit Zinszahlungen an eine schweizerische Gesellschafterin der Klägerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen (§ 8 a Körperschaftsteuergesetz –KStG–).
Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 12. September 1994 gegründet. Vom Stammkapital in Höhe von 300.000 DM übernahmen Herr (S.R.) einen Geschäftsanteil in Höhe von 3.000 DM, Herr (U.G.P.) einen solchen von 97.000 DM und die Firma (L-AG), Schweiz, einen Geschäftsanteil in Höhe von 200.000 DM. S.R. verkaufte und übertrug seinen Geschäftsanteil sofort an U.G.P. und verkaufte mit Vertrag vom selben Tag an die Klägerin sein bisher allein betriebenes Unternehmen zur Herstellung von Bandstahlschnitten zum Preis von 1.000.000 DM, der am 10. Januar 1995 fällig war. Nach § 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages waren die Stammeinlagen zu einem Viertel sofort, mit dem Rest auf Anforderung der Geschäftsführung zur Zahlung fällig. In der Eröffnungsbilanz zum 12. September 1994 wurde das gesamte so genannte gezeichnete Kapital als ausstehend ausgewiesen. Die Bilanz zum 31.12.1994 weist auf der Aktivseite „Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital – davon eingefordert DM 225.000 –” in Höhe von 225.000 DM aus. Die Bilanz zum 31.12.1995 enthält keine ausstehende Einlagen.
Durch Darlehensvertrag vom 5. Januar 1995 gewährte die L-AG der Klägerin ein so genanntes ungesichertes Darlehen in Höhe von 700.000 DM. Nach § 1 Satz 2 des Darlehensvertrags erfolgt die Wertstellung zum 10. Januar 1995. Nach § 2 wurde das Darlehen für zwei Jahre gewährt. Nach § 4 sollte das Darlehen mit vierteljährlichen Leistungsraten in Höhe von je 34.000 DM zurückzuzahlen sein. Darin enthalten sein sollte die in § 3 auf 8 % jährlich variabel vereinbarte Verzinsung. Die Bilanz zum 31.12.1995 enthält Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, in Höhe von 612.132,64 DM. Der Jahresabschluss enthält Zinsaufwendungen für dieses Darlehen in Höhe von 48.132,64 DM.
Bei einer am 25. August 1997 angeordneten Außenprüfung (Betriebsprüfung –Bp–) vertrat die Prüferin die Ansicht, das auf die L-AG entfallende anteilige Eigenkapital habe am 31.12.1994 50.000 DM betragen, weil von dem gezeichneten Kapital in Höhe von 300.000 DM die ausstehende Einlage in Höhe von 225.000 DM abzuziehen sei. Als Fremdkapital sei der gesamte Darlehensbetrag von 700.000 DM zu berücksichtigen, wovon das dreifache des anteiligen Eigenkapitals, also 150.000 DM abzuziehen seie...