rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsbescheid 1988

 

Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt.

Der Beigeladen … trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

 

Tatbestand

I.

Im Klageverfahren ermittelte der Beklagte (das Finanzamt) im Schreiben vom 21.6.1995 den laufenden Gewinn und den Veräußerungsgewinn neu.

Aufforderungen des Berichterstatters an den Klägervertreter vom 28.6.1995, vom 1.8.1995 und vom 1.9.1995 („letzte Erinnerung”) zur Stellungnahme ließ dieser unbeachtet.

Der Berichterstatter regte deshalb am 23.10.1995 beim Finanzamt an, ausgehend von seinem Schreiben vom 21.6.1995 einen Änderungsbescheid zu erlassen und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären.

Am 7.11.1995 ging beim Finanzgericht eine Mehrfertigung des geänderten Feststellungsbescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1988 vom 3.11.1995 ein. Der Bescheid ist an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers und auch an den Beigeladenen adressiert. Der Bescheid enthält eine Belehrung gemäß § 68 FGO. Das Finanzamt beantragte, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Das Finanzamt schlug vor, daß jede Partei ihre Kosten selbst trägt. Dem Klagebegehren habe letztendlich fast vollständig stattgegeben werden können. Der die Erledigung bewirkende Verwaltungsakt beruhe jedoch auch auf Tatsachen, die der Kläger hätte früher geltend machen oder beweisen können oder sollen.

Am 10.11.1995 wurde der Klägervertreter um Mitteilung bis zum 8.12.1995 gebeten, ob der Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erklärt werde und ggf. ob der Kostenvoranschlag des Finanzamts akzeptiert werde.

Am 11.12.1995 ging beim Finanzgericht ein Schreiben des Klägervertreters ein, in dem dieser den Rechtsstreit in de Hauptsache ebenfalls für erledigt erklärte. Der Klägervertreter stellte sich gegen den Kostenantrag des Finanzamts. Er beantragte, die Kosten dem Finanzamt aufzuerlegen, weil es diese Kosten aufgrund fehlender Bescheidbegründungen und fehlerhafter Ermittlungen verursacht habe.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Kosten waren dem Kläger auferzuerlegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 138 Abs. 1 FGO.

Gemäß § 138 Abs. 1 FGO ist der mutmaßliche Ausgang des Verfahrens aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes zu berücksichtigen.

Die Klage wäre als unzulässig abzuweisen gewesen, weil der Kläger und der Beigeladene gegen den Feststellungsbescheid für 1988 vom 3.11.1995 keinen Einspruch eingelegt haben und weil sie es versäumt haben, diesen Änderungsbescheid rechtzeitig gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Für die Weiterverfolgung des mit dieser Klage verfolgten Begehrens fehlte das Rechtsschutzinteresse.

Der vom Finanzamt während des Klageverfahrens erlassene Feststellungsbescheid vom 3.11.1995 nimmt den mit der Klage angefochtenen Feststellungsbescheid in seinen Regelungsinhalt mit auf. Der Änderungsbescheid tritt in vollem Umfang an die Stelle des angefochtenen Bescheids. Solange der zuletzt ergangene Änderungsbescheid Bestand hat, entfaltet der zuvor ergangene Bescheid keine Wirkung mehr (BFH-Beschluß vom 25.10.1972 GrS 1/72, BStBl II 1973, 231; BFH-Urteile vom 24.7.1984 VII R 122/80, BStBl II 1984, 791 und vom 16.9.1986 IX R 61/81, BStBl II 1987, 435). Dem anhängigen Klageverfahren war damit vor der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache die Grundlage entzogen.

Die Versäumung der Monatsfrist des § 68 FGO nach dem Ergehen eines Änderungsbescheids führt zur Unzulässigkeit der Klage. Die Kosten des Verfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen, wenn die Beteiligten in einem unzulässigen Klageverfahren übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklären (vgl. Ruban in Gräber, FGO, 3.Aufl., § 138 Anm. 27 mit Rechtsprechungsnachweisen).

Der Beigeladene … trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst (Arg. § 139 Abs. 4 FGO).

Die Entscheidung erfolgt durch den Berichterstatter, § 79 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 FGO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1143624

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