Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage an den EuGH in Sachen Umrechnung von CHF in EUR bei der Berechnung von Differenzkindergeld
Leitsatz (redaktionell)
Dem EuGH wird die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, wie bei der Berechnung des Differenzkindergeldes die Familienzulagen der Schweizerischen Eidgenossenschaft von Schweizer Franken in Euro umzurechnen sind.
Normenkette
VO 574/72/EWG Art. 107, 10 Abs. 1; VO 987/2009/EG Art. 90; EStG § 65 Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Frage 1: Hat unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem eine deutsche Familienkasse am 17. Oktober 2012 aufgrund von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 574/72/EWG Kindergeld für den Zeitraum von Oktober 2006 bis November 2011 in Höhe der Differenz zu Familienzulagen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt und (durch Verrechnung) gezahlt hat, die Umrechnung der Schweizerischen Familienzulagen von Schweizer Franken in Euro nach Art. 107 Abs. 1 der Verordnung 574/72/EWG, nach Art. 107 Abs. 6 der Verordnung 574/72/EWG oder nach Art 90 der Verordnung 987/2009/EG i.V.m. dem Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Art. 90 der Verordnung 987/2009/EG (ABlEG Nr. C 106 v. 24. April 2010, Seite 56) zu erfolgen?
Frage 2: Falls gemäß der Antwort auf Frage 1 die Umrechnung ganz oder teilweise nach Art. 107 Abs. 6 der Verordnung 574/72/EWG zu erfolgen hat: Ist unter den in Frage 1 genannten Umständen für die Umrechnung maßgeblich, wann die anzurechnende ausländische Leistung gezahlt worden ist, oder kommt es darauf an, wann die inländische Leistung, auf die die ausländische Leistung angerechnet wird, gezahlt wird?
Frage 3: Falls gemäß der Antwort auf Frage 1 die Umrechnung ganz oder teilweise nach Art. 107 Abs. 1 der Verordnung 574/72/EWG zu erfolgen hat: Wie hat unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Ermittlung des Bezugszeitraums nach Art 107 Abs. 2 und 4 der Verordnung 574/72/EWG zu erfolgen? Ist für die Umrechnung von Bedeutung, wann der Schweizerische Träger die anzurechnenden Familienleistungen bewilligt oder ausgezahlt hat?
Frage 4: Falls gemäß der Antwort auf Frage 1 die Umrechnung ganz oder teilweise nach Art. 90 der Verordnung 987/2009/EG i.V.m. dem Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 zu erfolgen hat: Nach welcher Bestimmung (Nr. 2, Nr. 3 Buchstabe a oder Nr. 3 Buchst. b) des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 und in welcher Weise hat die Umrechnung von Familienleistungen zu erfolgen, wenn das nationale Recht in Bezug auf die inländische Familienleistung an sich einen Leistungsausschluss vorsieht (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und die Gewährung nur aufgrund von Unionsrecht erfolgt? Ist es für die Umrechnung von Bedeutung, wann der Schweizerische Träger die Familienleistungen bewilligt oder ausgezahlt hat?
Tatbestand
Die Klägerin ist seit xx.xx. 1991 mit Herrn V (V) verheiratet. V und die Klägerin sind Eltern der Kinder A (geboren am xx.xx. 1991 – A –), B (geboren am xx.xx. – B –) und C (geboren am xx.xx. 1999 – C –). Die Klägerin ist Hausfrau und Mutter; eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit besteht nicht. V ist seit 1. Oktober 2006 bei der X AG (Arbeitgeberin) in CH-xxxx T, Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) unselbständig erwerbstätig und in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Schweiz pflichtversichert. Er bezog aufgrund dieser Tätigkeit in der Schweiz außerdem für A, B und C von Oktober 2006 bis November 2011 (Streitzeitraum) folgende Familienzulagen (in Schweizer Franken – CHF –):
Kind |
Zeitraum |
Höhe |
A |
1. Oktober 2006 – 31. Dezember 2008 |
195 CHF |
A |
1. Januar 2009 – 30. November 2011 |
250 CHF |
B |
1. Oktober 2006 – 31. Dezember 2008 |
195 CHF |
B |
1. Januar 2009 – 30. Juni 2009 |
200 CHF |
B |
1. Juli 2009 – 30. November 2011 |
250 CHF |
C |
1. Oktober 2006 – 31. Dezember 2008 |
170 CHF |
C |
1. Januar 2009 – 30. November 2011 |
200 CHF |
Die Familienzulagen der Schweiz wurden an V monatlich mit dem Arbeitslohn von der Arbeitgeberin ausgezahlt.
V bezog daneben im Streitzeitraum zunächst jeweils seit Geburt volles deutsches Kindergeld für alle drei Kinder. Im November 2006 teilte die Klägerin der gewährenden Stelle lediglich den Umzug nach N mit; die Arbeitsaufnahme des V in der Schweiz blieb unerwähnt. Die neu zuständig gewordene Beklagte (die Familienkasse – FK –) wies V mit Schreiben vom 28. November 2006 auf seine Mitteilungspflichten hin und verwies auf die Erläuterungen im Merkblatt für Kindergeld. Gleichwohl blieb die Erwerbstätigkeit des V in der Schweiz auch im Rahmen des Schriftverkehrs zur Weitergewährung von Kindergeld für A in den Jahren 2009/2010 unerwähnt. Nachdem die FK sodann durch den Antrag auf Weitergewährung von Kindergeld für B vom 1. Februar 2012 erstmals von der Arbeitsaufnahme des V in der Schweiz erfahren hatte, hob sie gegenüber V...