Entscheidungsstichwort (Thema)
EuGH-Vorlage zur Tarifierung von Stromversorgungseinheiten
Leitsatz (redaktionell)
1. Dem EuGH wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.7.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1218/2012 der Kommission vom 12.12.2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 dahin auszulegen, dass Stromrichter wie die vorliegenden nur dann in die Unterposition 8504 4030 einzureihen sind, wenn sie hauptsächlich mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendet werden, oder reicht es zur Erfüllung des Merkmals „von der verwendeten Art” aus, dass die Stromrichter nach ihrer objektiven Beschaffenheit neben anderen Einsatzbereichen auch mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendet werden können?
2. Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Einreihung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind. Der Verwendungszweck ist nur dann ein erhebliches Kriterium, wenn die Tarifierung nicht allein auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses erfolgen kann.
Normenkette
KN UPos 8504; KN UPos 4030; UPos 8504; UPos 4082; AEUV Art. § 267
Nachgehend
Tenor
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird gem. Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1218/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. [EU] L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 36 – 39) dahin auszulegen, dass Stromrichter wie die vorliegenden nur dann in die Unterposition 8504 4030 einzureihen sind, wenn sie hauptsächlich mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendet werden, oder reicht es zur Erfüllung des Merkmals „von der verwendeten Art” aus, dass die Stromrichter nach ihrer objektiven Beschaffenheit neben anderen Einsatzbereichen auch mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendet werden können?
II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorabentscheidungsfrage ausgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die zutreffende Tarifierung von Stromversorgungseinheiten „power supplies”).
Die Klägerin ist ein 100%-iges Tochterunternehmen der japanischen X Corporation, deren Gegenstand die Entwicklung, die Herstellung, der Vertrieb und der Service von elektronischen Geräten und Bauteilen, insbesondere von Stromversorgungen ist. Zwischen dem 2. April 2013 und dem 4. Februar 2014 führte sie in 75 Fällen Stromversorgungseinheiten der Serien H, F und R ein und meldete diese unter der Codenummer 8504 4030 90 0 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EG L 256/1; Kombinierte Nomenklatur – KN –) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1218/2012 vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 36 – 39) zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Entsprechend den Anmeldungen wurde auf diese Einfuhren zunächst kein Zoll erhoben (Drittlandszollsatz „frei”). Die bei der B-X Co. in China produzierten Stromversorgungseinheiten bezog die Klägerin von der mit ihr verbundenen C-X Ltd., Israel.
Sämtliche streitgegenständliche Stromversorgungseinheiten arbeiten mit Ausgangsspannungen von 12 V, 24 V, 32 V oder 48 V und sind in der Lage, sowohl Wechselstrom in Gleichstrom – wofür die Geräte aufgrund des in Stromnetzen regelmäßig zur Verfügung gestellten Wechselstroms auch ganz überwiegend eingesetzt werden – als auch Gleichstrom in Gleichstrom mit einem anderen Spannungsniveau umzuwandeln. Sämtliche Geräte liefern insofern stabilisierte Ausgangsspannungen, als sie Werte für Ripple and Noise sowie für Line Regulation und Load Regulation jeweils im Millivolt-Bereich aufweisen; sie verfügen außerdem über ein sog. „Power-Good Signal”, das ein Nachlaufen bei Stromausfall ermöglicht (vgl. zu den technischen Daten im Einzelnen Bl. 90 – 129 der FG-Akte sowie Anlage zum Protok...