Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d. F. des StEntlG 1999/2000/2002. Verfahren der Aussetzung der Vollziehung. Aussetzung der Vollziehung von Einkommensteuer 1999
Leitsatz (amtlich)
Anwendung der Fünftelregelung auf Veräußerungsgewinne i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG: Es bestehen weder schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der sog. Fünftelregelung (1/5-Regelung) des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 noch wäre aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Übergangsregelung für in den Jahren 1999 und 2000 erzielte Veräußerungsgewinne i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG zwingend geboten gewesen.
Normenkette
EStG 1999 § 34 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; EStG 2001 § 34 Abs. 3 S. 1, § 52 Abs. 47; StEntlG 1999/2000/2002 Art. 1 Nr. 36; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1999 wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma … (– nachfolgend Fa. … genannt –). Seine Ehefrau ist dort als Angestellte tätig. Der Antragsteller erzielte aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von DM … Die Fa. … war beteiligt an einer Firma …. Durch Kündigung schied sie zum 31. Dezember 1999 aus dieser Gesellschaft aus. Die verbleibenden Kommanditisten beabsichtigten ursprünglich, den Anteil der ausscheidenden Fa. … entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung am Gesellschaftskapital zu übernehmen. Nach der Vorbemerkung zum Vertrag über die Übertragung von Kommanditanteilen im Vertrag vom 15. Mai 2000, auf den insgesamt Bezug genommen wird, übernahm jedoch der dortige Gesellschafter … keinen Anteil von der ausscheidenden Fa. … vielmehr wurde dieser im Verhältnis der Beteiligungen unter den beiden Kommanditisten … und … aufgeteilt.
Durch den Kaufvertrag vom 15. Mai 2000, auf den Bezug genommen wird, verkaufte die … ihre Kommanditanteile an der … im Nominalwert von einer Mio. zum Kaufpreis von DM … Dieser war in zwei Raten, jeweils zum 31.12.2000 und 31.12.2001 fällig. Die Übertragung des Kommanditanteils erfolgte im Wege der Sonderrechtsnachfolge zum 31.12.1999. Auf den weiteren Inhalt des Vertrages wird Bezug genommen. Aus diesem Geschäft erzielte der Antragsteller einen der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitigen Veräußerungsgewinn von DM … daneben erzielte er Einkommen aus der Organgesellschaft in Höhe von insgesamt DM … so dass sich insgesamt unter Berücksichtigung weiterer positiver und negativer Einkünfte ein Gesamtbetrag der Einkünfte des Antragstellers von DM … und der Eheleute von DM … ergaben. Die Antragsteller gaben ihre Einkommensteuererklärung 1999 am 2. Februar 2001 beim Antragsgegner ab. Es erging ein Steuerbescheid vom 27.9.2001, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand und auf dessen Inhalt insgesamt Bezug genommen wird. Danach wurden DM … mit dem normalen Steuersatz oder einer Einkommensteuer von DM … versteuert, der Veräußerungsgewinn nach § 34 Abs. 1 EStG wurde aufgrund des von den Antragstellern angekreuzten, in der damaligen Zeit vorgesehenen „unwiderruflichen” Antrags der im Streitjahr 1999 geltenden Regelung des § 34 Abs. 1 (Fünftelung) unterworfen, woraus sich eine Einkommensteuer mit DM … ergab. Der daraus resultierende Steuersatz beträgt demzufolge 52,978 % eine Entlastung durch die Vorschrift des § 34 Abs. 1 EStG ergibt sich daraus nicht. Gegen diesen Einkommensteuerbescheid wurde form- und fristgerecht Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Ferner wurde durch Schreiben vom 9. Oktober 2001 ebenso wie im hier anhängigen Aussetzungsverfahren mit der gleichen Begründung Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beantragt und hilfsweise ein Erlassantrag gestellt. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde durch Schreiben des Antragsgegners vom 25.10.2001. auf das Bezug genommen wird, abgelehnt. Der Steuerbescheid vom 27.9.2001 enthält folgende Erläuterung:
„Die ermäßigte Besteuerung wurde für 1999 gewährt. Hinsichtlich der Problematik der Anwendung des halben Steuersatzes im Jahr 1999 ist bislang noch kein Verfahren anhängig. Ein Vorläufigkeitsvermerk konnte deshalb momentan nicht gesetzt werden. Es greift allerdings der allgemeine Verfahrensgrundsatz, dass Anträge widerrufen werden können, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie abgegeben wurden, sich wesentlich ändern. Das wäre der Fall, wenn für das Jahr 1999 rückwirkend der halbe Steuersatz wieder anwendbar wäre…
Der Entlastungsbetrag nach § 32c EStG für gewerbliche Einkünfte kann nicht gewährt werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Sie haben die Zusammenveranlagung gewählt und gleichzeitig die Besteuerung au...