Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme eines Rechnungspreises in die Zollwertermittlung
Leitsatz (redaktionell)
Ist die Übernahme eines Rechnungspreises in die Zollwertermittlung erst nach der Umrechnung des in US-Dollar ausgewiesenen Rechnungsbetrages in DM zu entnehmen, ist der Tatbestand zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes insoweit zu ergänzen.
Normenkette
FGO § 108
Tenor
1. Der Tatbestand des Urteils vom 7. Juni 2011 wird gemäß § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wie folgt ergänzt:
Auf S. 8 des Urteils wird im letzten Absatz in Zeile 6 nach dem Satz, „Der Zollwert ist mit 230.464,08 DM angegeben.”, der folgende Satz eingefügt:
„Dieser Wert wurde auf der Grundlage des von der Firma1 in ihrer „Proforma Rechnung” ausgewiesenen Rechnungspreises von 120.665,45 US $ ermittelt (vgl. die „Grundlagen der Zollwertberechnung” im Zollbeleg zu Nr. 9 der Anlage 3 zum Prüfungsbericht vom 3. Dezember 2002).”
2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Tatbestand
I.
Das im vorliegenden Verfahren ergangene Urteil des Senates vom 7. Juni 2011 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des hierüber ausgestellten Empfangsbekenntnisses am 15. August 2011 zugestellt. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 29. August 2011, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag per Fax, beantragte die Klägerin hinsichtlich des Urteils die Ergänzung des Tatbestands dahingehend, dass der in der Zollwertanmeldung zu Beleg Nr. 9 der Anlage 3 zum Prüfungsbericht vom 3. Dezember 2002 angegebene Wert der Rechnung der Firma1 entnommen wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 29. August 2011 (Bl. 610 der Gerichtsakte) verwiesen.
Das Hauptzollamt hat mit Schriftsatz vom 1. September 2011 hierzu Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Dem nach § 108 Abs. 1 FGO rechtzeitig gestellten Antrag wird entsprochen und der Tatbestand des Urteils zur Beseitigung möglicher Unklarheiten wie tenoriert ergänzt.
Zwar hat der Senat in seinem Urteil auf S. 9 hinsichtlich der betroffenen Feststellungen wegen der Einzelheiten auf die Zollbelege zu den entsprechenden Zollanmeldungen verwiesen. Die von der Klägerin begehrte Tatsachenfeststellung (Übernahme des Rechnungspreises der Firma1 in die Zollwertermittlung) ist diesen jedoch erst nach Umrechnung des von der Firma1 ausgewiesenen Rechnungsbetrages von US $ in DM und anschließender Korrektur (entsprechend den im Beleg enthaltenen „Grundlagen der Zollwertberechnung”) zu entnehmen. Da die Zollwertanmeldung das Geschäft zwischen Firma2 Taiwan, und der Klägerin als maßgebliches Kaufgeschäft bezeichnet, und der Prozessbevollmächtigte angekündigt hat, bei der Begründung der bereits eingelegten Revision gegen das Urteil u. a. auch auf diese Tatsache Bezug zu nehmen, hält der Senat die vorgenommene Ergänzung im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtschutzes für geboten.
Fundstellen