Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung (Vermögensteuer 1983 und 1984)

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller (Ast) und seine Ehefrau gaben trotz Aufforderungen durch das Finanzamt keine Vermögensteuer(VSt)-Erklärungen auf den 1.1.1983 und 1.1.1984 ab.

Der Antragsgegner (das Finanzamt) führte schließlich – durch Schätzung der Besteuerungsgrundlagen – am 15.9.1989 auf den 1.1.1983 eine Hauptveranlagung und am 31.10.1989 auf den 1.1.1984 eine Neuveranlagung zur VSt durch. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO.

Der Ast und seine Ehefrau legten hiergegen Einsprüche ein. VSt-Erklärungen gaben sie trotz weiterer Aufforderungen nicht ab.

Das Finanzamt wies die Einsprüche durch Einspruchsentscheidung vom 20.4.1995 als unbegründet zurück. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb in den VSt-Bescheiden bestehen. Das Finanzamt sah keine Anhaltspunkte dafür, daß die VSt-Bescheide rechtswidrig sein könnten und verwies darauf, daß der Ast und seine Ehefrau keine Angaben über die Höhe ihres Vermögens gemacht hätten.

Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des VSt-Bescheids auf den 1.1.1983 lehnte das Finanzamt am 3.10.1989 ab.

Der Ast erhob – am 24.5.1995 beim Finanzgericht eingehend – Klage; gleichzeitig beantragte er beim Finanzgericht AdV.

Der Ast meint, die Vollziehung sei auszusetzen, weil das Bundesverfassungsgerichts mit seiner Entscheidung zu den Einheitswerten von Grundbesitz die bisher praktizierte Festsetzung von VSt abgeschafft habe.

Sein Steuerberater habe seinerzeit die erforderlichen Erklärungen gefertigt. „Seinerzeit” hätten zur VSt 1.1.1983 und 1.1.1984 die jeweiligen Kontostände der Banken gefehlt. Diese habe er anläßlich der Betriebsprüfung im Oktober 1994 bei der Außenprüferin, … eingereicht. Zum 1.1.1984 habe er bei der … Verbindlichkeiten in Höhe von DM … gehabt.

Das Finanzamt beantragt,

den Antrag auf AdV abzuweisen.

Das Finanzamt verweist darauf, daß der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22.6.1995 hinsichtlich der verfassungswidrigen Besteuerung des einheitsbewerteten Vermögens, insbesondere des Grundvermögens bei der VSt bis zum 31.12.1996 keine Neuregelung des VSt-Rechts vorsehe.

Sowohl die Einsprüche als auch die Klage seien nicht begründet worden. Eine VSt-Erklärung auf den 1.1.1983 liege noch immer nicht vor. Über die im Antrag auf AdV mitgeteilten Verbindlichkeiten bei der… zum 1.1.1984 in Höhe von … DM lägen keinerlei Nachweise vor.

Der Antrag auf AdV der VSt auf den Neuveranlagungszeitraum 1.1.1984 sei gemäß § 69 Abs. 4 FGO unzulässig. Denn auf den Neuveranlagungszeitpunkt 1.1.1984 habe der Ast beim Finanzamt keinen Antrag auf AdV gestellt.

Der Ast beantragte daraufhin nochmals beim Finanzgericht die AdV auf den Neuveranlagungszeitraum 1.1.1984, wohl in der Annahme, dadurch den beim Finanzamt zuvor unterlassenen Antrag nachholen zu können.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag des Ast ist abzulehnen.

Nach § 69 Abs. 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache einem Antrag auf AdV eines Steuerbescheides unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 FGO entsprechen.

Danach soll die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige BFH-Rechtsprechung, siehe Beschluß des BFH vom 10.12.1986 I B 121/86, BStBl II 1987, 389).

Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen, auf den Akteninhalt und präsente Beweismittel beschränkten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Antrag abzulehnen.

Der Ast hat nicht durch Vortrag von Tatsachen schlüssig dargelegt, daß ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des VSt-Bescheids auf den 1.1.1983 bestehen oder daß seine Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (BFH-Beschluß vom 31.1.1967 VI S 9/66, BStBl III 1967, 255; Gräber/Koch, FGO, 3.Aufl., § 69 Anm. 18).

Der Ast hätte die zur Begründung des Antrags auf AdV erforderlichen Tatsachen vortragen und es dadurch dem Senat ermöglichen müssen, in dem notwendig summarischen Aussetzungsverfahren mit der sachlich gebotenen Beschleunigung festzustellen, ob die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide bis zur Entscheidung über die Hauptsache auszusetzen ist.

Der Ast hätte Tatsachen vortragen müssen, aus denen sich bei Unterstellung ihrer Richtigkeit ergibt, daß der VSt-Bescheid nicht bestandskräftig geworden ist und daß entweder ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit ...

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