Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Nachgehend
Tenor
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 65 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gültig oder wegen Unterlassens einer Teilkindergeldregelung für Grenzgänger nach Staaten, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.
Tatbestand
A.
Streitig ist, ob dem Kläger (Kl.) Kindergeld zu gewähren ist.
Der verheiratete Kl. wohnt mit seiner Familie in … Er ist bei einem Arbeitgeber in … Schweiz (Kanton … angestellt. Er bezieht dort Kinderzulage für seine Kinder … geboren am 7. Mai 1982, … geboren am 31. August 1985, … geboren am 7. Januar 1990, und … geboren am 21. Juli 1992, jeweils in Höhe von 150,– sfr im Monat. Am 24. Juli 1996 wurde die Tochter … geboren. Die Ehefrau des Kl. ist nicht erwerbstätig und erzielt keine eigenen Einkünfte. Das zu versteuernde Einkommen des Kl. und seiner Ehefrau belief sich nach dem Einkommensteuer(ESt)-Bescheid 1995 vom 27. Januar 1997 ohne Berücksichtigung der damals geltenden Kinderfreibeträge von 4 × 4.104,– DM auf 53.732,– DM. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kl. und seiner Ehefrau haben sich seither nicht wesentlich verändert.
Mit Antrag vom 26. März 1996 beantragte der Kl. die Gewährung von Kindergeld für die erstgenannten 4 Kinder ab 1. Januar 1996. Das beklagte Arbeitsamt (AA) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. April 1996 ab, da in der Schweiz Kinderzulage für die Kinder gewährt werde, die dem Kindergeld nach dem deutschen Einkommensteuergesetz (EStG) (vgl. Art. 1 Nr. 61 des Jahressteuergesetzes –JStG– 1996 vom 11. Oktober 1995. Bundesgesetzblatt –BGBl– I 1995, 1250) vergleichbar sei (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Ein Anspruch auf Zahlung von Teilkindergeld als Differenz zwischen der in der Schweiz gezahlten Kinderzulage und dem höheren deutschen Kindergeld bestehe nicht.
Der Einspruch des Kl. wurde mit Einspruchsentscheidung vom 5. August 1996 als unbegründet zurückgewiesen. Die in der Schweiz gezahlten Kinderzulagen seien dem Kindergeld nach dem EStG vergleichbar. Teilkindergeld sei in § 65 EStG anders als nach der früheren Kindergeldregelung nicht vorgesehen.
Mit seiner am Montag, den 9. September 1996, erhobenen Klage macht der Kl. unter Einschluß seines Vortrags im Einspruchsverfahren im wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nach dem EStG lägen vor. Dies gelte auch für das Kind … Der Kl. sei in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (Wohnsitz in Deutschland, § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Auch seine Kinder hätten ihren Wohnsitz im Inland (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG). § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG schließe zwar die Zahlung von Kindergeld aus für Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar seien. Es sei indessen zu fragen, ob die Leistungen der Schweiz (Kinderzulagen) mit dem Kindergeld nach dem EStG überhaupt vergleichbar seien.
Da der Kl. Bürger der Europäischen Union (EU) sei, könne er nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h der Verordnung (VO) (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der aktualisierten Gesamtfassung der Änderungsverordnung (EWG) Nr. 2000/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (Amtsblatt – ABl– der EG Nr. L 230 vom 22. August 1983, S. 1 und Anhang I dazu, S. 8 ff.) vorrangig Kindergeld nach dem EStG verlangen. Durch Anrufe bei den Familienkassen … und … habe er festgestellt, daß deutsche Grenzgänger nach Frankreich oder Holland Teilkindergeld von der Familienkasse erhielten, wenn die im Ausland bezogenen Leistungen niedriger seien als das Kindergeld nach dem EStG. Ergänzend zu den Vorschriften des EStG sei Art. 27 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 (BGBl II 1964, S. 1293) in der Fassung des Art. 1 Nr. 13 des Ersten Zusatzabkommens vom 9. September 1975 (BGBl II 1976, 1372, 1373) (im folgenden „Abkommen-Schweiz”) zu beachten.
Der angefochtene Bescheid und die Einspruchsentscheidung seien zumindest insoweit rechtswidrig, als sie auch die Zahlung von Teilkindergeld ablehnten. Die Ablehnung widerspreche dem Verfassungsauftrag des Art. 6 des Grundgesetzes (GG). Im Hinblick auf das in § 65 Abs. 2 EStG zu Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Kinderzuschüssen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) vorgesehene Teilkindergeld verstoße die Ablehnung auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Kl. beantragt sinngemäß,
den ablehnenden Bescheid vom 11. April 1996 sowie die Einspruchsentscheidung vom 5. August 1996 aufzuheben und das AA zur Gewährung von Kindergeld, hilfsweise Teilkindergeld ab 1. Januar ...