rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1988

 

Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten dem Beklagten auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Streitig war, ob der Kläger (Kl) im Streitjahr 1988 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 15 EStG) oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG), und zwar Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) erzielte.

Das Finanzamt (FA) meinte, der Kl habe Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.

Im Klageverfahren kam der Sachverständige, der aufgrund eines Beweisbeschlusses des Senats vom 7.3.1994 mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden war, zu der Erkenntnis, daß der Kl weder den Beruf des … noch einen diesem ähnlichen Beruf ausgeübt hatte. Der Sachverständige erläuterte sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10.11.1994. Der Kl beantragte in dieser, daß auch über die Frage, ob der Kl einem … ähnlich tätig gewesen sei, entschieden werden möge. Die mündliche Verhandlung wurde daraufhin vertagt.

Am 20.2.1995 erließ der Senat einen weiteren Beweisbeschluß zu der Frage, ob der Kl im Streitjahr 1988 eine Tätigkeit ausgeübt habe, die der eines … ähnlich war (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

In seinem Gutachten vom Mai 1995 gelangte der Gutachter zu dem Ergebnis, daß die Tätigkeit des Kl der eines … ähnlich gewesen sei.

Das FA erließ daraufhin am 27.6.1995 einen Einkommensteueränderungsbescheid für 1988, in dem es die betreffenden Einkünfte als solche aus selbständiger Arbeit behandelte.

Die Beteiligten erklärten daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Kosten waren dem Beklagten aufzuerlegen, da den Sachanträgen des Kl bei der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits in vollem Umfang stattgegeben worden ist (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Finanzgerichtsordnung).

 

Entscheidungsgründe

Der Beschluß ergeht durch den Berichterstatter und nicht durch den Senat. Dies folgt aus § 79 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 FGO. Denn der Beschluß über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ergeht im vorbereitenden Verfahren.

Wird nach der Vertagung der mündlichen Verhandlung – wie im Streitfall – ein Beweisbeschluß erlassen und wird später der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, ohne daß der Hauptsacheerledigung eine (erneute) mündliche Verhandlung zugrundelag, so ergeht der Beschluß über die Hauptsacheerledigung im vorbereitenden Verfahren und deshalb durch den Berichterstatter und nicht durch den Senat.

Das vorbereitende Verfahren im Sinne des § 79 a Abs. 1 FGO dauert zwar bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung fort (Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Beschluß vom 18.4.1994 6 K 266/90, EFG 1994, 1067 m.w.N.). Daraus folgt jedoch nicht, daß das Verfahren nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung nicht wieder in das vorbereitende Verfahren übergehen könnte. Ein solcher Übergang ist im Streitfall infolge der Vertagung erfolgt.

Die Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 79 a Abs. 1 FGO auf das vorbereitende Verfahren stellt lediglich klar, daß die dort aufgeführten Entscheidungen vom Senat zu treffen sind, soweit sie in oder aufgrund einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat oder im Zusammenhang mit einem vom Senat erlassenen Gerichtsbescheid ergehen (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart in EFG 1994, 1067 m.w.N.).

Eine solche Entscheidung ist der hiermit getroffene Hauptsacheerledigungsbeschluß nicht. Denn dieser ergeht weder in einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch aufgrund einer solchen mündlichen Verhandlung.

Die vorstehende Auslegung des § 79 a Abs. 1 FGO wird dem Zweck des § 79 a Abs. 1 FGO, nämlich das Verfahren zu straffen und den Senat zu entlasten (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, in EFG 1994, 1067) gerecht.

Auch in der Kommentarliteratur wird die Auffassung vertreten, daß in den Fällen, in denen die mündliche Verhandlung vor dem Senat zur Vertagung geführt hat, der Weg für eine Entscheidung des Berichterstatters nach § 79 a Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 FGO wieder frei geworden ist (vgl. Koch in Gräber, 3.Aufl., § 79 a Anm. 5 m.w.N.).

Die vorstehende Auffassung steht nicht im Widerspruch zu der von Koch in Gräber, a.a.O., § 79 a Anm. 5 getroffenen Aussage. Danach hat der Senat dann zu entscheiden, wenn er bereits mit der Sache befaßt worden ist und wenn er den Rechtsstreit bei normalem Fortgang des Verfahrens unmittelbar abschließend durch Endurteil, Gerichtsbescheid oder – in selbständigen Antragsverfahren – durch Beschluß entschieden hätte, wäre nicht ein Ereignis eingetreten, daß nur noch eine Entscheidung der in § 79 a Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 FGO genannten Art erforderte.

Im Streitfall war der Senat zwar mit der Sache bereits befaßt. Der Senat hätte danach den Rechtsstreit jedoch bei normalem Fortgang des Verfahrens nicht unmittelbar abschließend entscheiden können, wenn die Hauptsacheerledigungserklärung der Beteiligten nicht erfolgt wäre. Denn nach der mündlichen Verhandlun...

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