Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer-Bescheide 1996 und 1997

 

Tenor

1) Die Vollziehung des Einkommensteuer-Bescheids 1996 vom 28. April 1999 wird hinsichtlich einer Einkommensteuerschuld von … DM und die Vollziehung des Einkommensteuer-Bescheids 1997 vom 28. April 1999 wird hinsichtlich einer Einkommensteuerschuld von … DM ausgesetzt.

Die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung ist zeitlich befristet bis zum Ablauf eines Monats nach Ergehen der Entscheidung des 8. Senats des Finanzgerichts Baden-Württemberg im Verfahren 8 K 146/98.

2) Hinsichtlich der ausgesetzten Beträge wird die kraft Gesetzes eingetretene Verwirkung von Säumniszuschlägen aufgehoben.

3) Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

4) Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu 7/10. Die Antragssteller haben 3/10 der Verfahrenskosten zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller sind Eheleute.

Die Antragstellerin erwarb im Jahr 1994 die in … belegene und als Teileigentum ausgewiesene Ladeneinheit Nr. … und die Doppelstockgarage Nr. … Der Antragsteller erwarb ebenfalls in diesem Jahr die in diesem Gebäude befindlichen Ladeneinheiten Nr. … und Nr. … und die Doppelstockgarage Nr. …

Diese Objekte befinden sich im förmlich ausgewiesenen Sanierungsgebiet. Ausweislich der bei den Akten befindlichen Pläne blieben von den ursprünglich dort vorhanden gewesenen Gebäuden nur die unmittelbar an die … angrenzenden Gebäude stehen. Die anderen Gebäude bzw. Gebäudeteile wurden im Rahmen der Sanierung abgerissen und neu errichtet. In diesen Neubau wurden die erhalten gebliebenen Gebäude integriert. Die Ladeneinheiten der Antragsteller befinden sich in dem neu errichteten Teil der …

Da die Antragsteller hinsichtlich ihrer Anschaffungskosten für die genannten Objekte die Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7h Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch nehmen wollten, beantragten sie bei der Stadt … ihnen die nach § 7h Abs. 2 EStG erforderliche Bescheinigung zu erteilen. Dies lehnte die Gemeinde mit Schreiben vom 29. April 1997 zunächst unter Hinweis darauf ab, eine Modernisierung und Instandsetzung im Sinne von § 177 Baugesetzbuch (BauGB) sei deshalb nicht gegeben, weil die Ladeneinheiten der Antragsteller im Neubauteil belegen seien.

Mit Schreiben vom 25. September 1997 erteilte die Gemeinde hingegen den Antragstellern jeweils eine Bescheinigung nach § 7h EStG. In diesen Bescheinigungen wurden jeweils die erworbenen Objekte und die Erwerbskosten aufgeführt. Auch wird jeweils bestätigt, daß sich die Objekte im förmlich ausgewiesen Gebiet befinden. Ferner wird bescheinigt, daß eine Überprüfung der angegebenen Aufwendungen ergeben habe, daß alle Aufwendungen dem Modernisierungs- und Sanierungsaufwand dienten und die Sanierungsmaßnahmen im Sinne von § 177 des BauGB durchgeführt worden sowie daß den Antragstellern keine Zuschüsse zugeflossen seien.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die in Ablichtung bei den Akten befindlichen Schreiben der Stadt … Bezug genommen. Auf eine Rückfrage des Antragsgegners hat diese Gemeinde die Gründe für die Erteilung dieser Bescheinigungen mit Schreiben vom 12. November 1997 erläutert, auf das vorliegend ebenfalls Bezug genommen wird.

Auch blieb ein Versuch des Antragsgegners, die Gemeinde zur Rücknahme der Bescheinigungen zu bewegen, erfolglos. Mit Schreiben vom 3. August 1998 lehnte die Stadt … die begehrte Rücknahme ab.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuer (ESt) Erklärungen für 1994 und 1995 beanspruchten die Antragsteller im Rahmen ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für ihre im Jahr 1994 erworbenen und auch vermieteten Objekte jeweils jährlich eine AfA nach § 7h EStG von 10% der in den gemeindlichen Bescheinigungen ausgewiesen Beträge von … DM, von … DM und von … DM

Der Antragsgegner lehnte in den für die Jahre 1994 und 1995 zuletzt ergangenen ESt-Bescheiden die Berücksichtigung einer AfA nach § 7h EStG ab. Anerkannt wurde lediglich eine AfA nach § 7 Abs. 5 EStG von jeweils 5%. Dies führte dazu, daß sich jeweils ein positiver Gesamtbetrag der Einkünfte ergab.

Der Antrag der Kläger, den sich unter Berücksichtigung der AfA nach § 7h EStG jeweils ergebenden negativen Gesamtbetrag der Einkünfte in das Jahr 1993 zurückzutragen, blieb deshalb erfolglos. Wegen dieses Begehrens ist beim erkennenden Senat eine Klage der Antragsteller unter dem Aktenzeichen 8 K 146/98 anhängig. Über diese Klage wurde bisher nicht entschieden.

Auch in den für die Streitjahre 1996 und 1997 abgegebenen ESt-Erklärungen begehrten die Antragsteller für ihre Ladeneinheiten jeweils AfA nach § 7h … DM, von … DM und von … DM.

In den jeweils am 28. April 1999 ergangenen ESt-Bescheiden für 1996 und 1997 lehnte der Antragsgegner die begehrte AfA von jeweils 10% ab und berücksichtigte wiederum lediglich AfA nach § 7 Abs. 5 EStG in Höhe von jeweils 5%.

Diese führte für 1996 zu Nachzahlungsbeträgen an ESt von … DM, an Zinsen zur ESt von … DM, und an evangelischer (ev) sowie römisch-katholischer (rk) Kirchensteuer (KiSt) von jeweils … DM sowie...

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