rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechnungsangaben. als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. bei der Lieferung eines Blockheizkraftwerks
Leitsatz (redaktionell)
1. Besteht die Rechnung über die künftige Lieferung eines Blockheizkraftwerks aus mehreren Dokumenten, sind in einem Dokument alle anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die Rechnungsangaben nach § 14 Abs. 4 UStG ergeben.
2. Nehmen die die Rechnung ergänzenden Dokumente keinen Bezug auf die Rechnungsausstellung und ist der Gegenstand der Lieferung zum Zeitpunkt der Anzahlung nicht hinreichend genau bestimmt, da genaue technische Daten über das zu liefernde Blockheizkraftwerk fehlen, ist der Vorsteuerabzug zu versagen.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, §§ 14, 14a; UStDV § 31 Abs. 1
Tenor
1. Der Antrag wird abgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin macht in ihrer Umsatzsteuer(USt)-Voranmeldung für April 2010 Vorsteuern in Höhe von 2.850 EUR geltend. Sie legte eine Rechnung der (Firma B) vor. Die Firma B hatte der Antragstellerin am 29. Januar 2010 eine Rechnung mit der Nr. xxx ausgestellt und im Wesentlichen ausgeführt:
„hiermit stellen wir Ihnen das lt. Kaufvertrag erworbene Blockheizkraftwerk wie folgt in Rechnung:
Blockheizkraftwerk bestehend aus: Nennleistung in kWh: 20 kWh
Blockheizkraftwerk mit vorstehend genannter Nennleistung …
Im Gesamtpreis enthalten: Vormontage, Umrüstung …
Schlüsselfertig und betriebsbereit.
5 Jahre Herstellergarantie.
Die genauen technischen Details der Einzelkomponenten erhalten Sie nach Montage.
Den genauen Standort erhalten Sie bei Auslieferung des Blockheizkraftwerks.
Gesamtpreis des schlüsselfertigen Blockheizkraftwerks netto |
15.000,00 EUR |
Zzgl. 19 % MwSt. |
2.850,00 EUR |
Gesamtpreis des schlüsselfertigen Blockheizkraftwerks brutto: |
17.850,00 EUR” |
Ihre USt-Nummer beim Finanzamt X gab sie an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung Bezug genommen (Finanzgerichts(FG)-Akte, S. 6).
Den Kaufvertrag mit der Nr. xxx hatten die Antragstellerin am 16. Februar 2010 und der Vertreter der Firma B am 4. März 2010 unterschrieben. Kaufgegenstand war ein Pflanzenöl Blockheizkraftwerk mit einer Teillast von 20 kW/h zur Stromerzeugung und Einspeisung in das öffentliche Netz „Marke: B”, „Hersteller: Firma B” u.a. mit dem Hinweis
„Die einzelnen Anlagenkomponenten … stammen von namenhaften Markenherstellern. Die Zusammensetzung der einzelnen Bauteile wird bei Auslieferung bekannt gegeben.”
Der Kaufpreis mit gesondertem USt-Ausweis war ebenfalls angegeben. Zum Lieferort
und Lieferzeitpunkt wurde ausgeführt:
„3. Lieferort
Das Blockheizkraftwerk wird in einem vom Käufer angemieteten Container errichtet und an den hierfür vorgesehenen Stellplatz (Lieferort) geliefert.
4. Lieferzeitpunkt
Lieferzeit:
Der Käufer -bzw. die von ihm beauftragte Verwaltungsfirma – wird über die Fertigung und Lieferung des Blockheizkraftwerks schriftlich benachrichtigt.”
Wegen der Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag Bezug genommen (FG-Akte, S. 7-9).
Die Antragstellerin bezahlte den Rechnungsbetrag im April 2010. Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 teilte sie, vertreten durch ihren Steuerberater, dem Antragsgegner (Ag.) mit, das Blockheizkraftwerk sei noch nicht ausgeliefert worden. Mit der Auslieferung stehe der genaue Standort fest. Er werde sich in einem Gewerbegebiet befinden. Der erzeugte Strom werde zu 100 % ins Netz eingespeist.
Der Ag. stimmte zunächst der Erstattung zu, setzte dann jedoch mit Bescheid vom 3. September 2010 über die geänderte Festsetzung der USt-Vorauszahlung für den Monat April 2010 USt in Höhe von 0,– EUR fest. Dies führte zu einer Nachzahlung von 2.850 EUR. Die Änderung beruhte auf einem Schreiben der Oberfinanzdirektion Y vom 4. August 2010. Danach sei die Firma B eine Gesellschaft, die Geldanleger im Bereich der erneuerbaren Energien zu gewinnen suche. Ihr Vertriebskonzept sehe vor, dass sie betriebsbereite Blockheizkraftwerke an Erwerber verkaufe. Das Blockheizkraftwerk solle in einem Container aufgestellt werden. Hierzu schließe der Erwerber mit einer Partnerfirma der Firma B einen Vertrag über die Anmietung des Containers ab. Dem Erwerber würden auch Service- und/oder Verwaltungsverträge angeboten. Er erteile der Partnerfirma der Firma B eine Verwaltervollmacht, die unter anderem das Recht beinhalte, Verträge abzuschließen, die den Betrieb der Blockheizkraftwerke betreffen. Die Höhe der zu zahlenden Beträge für die Anmietung des Containers und Serviceverträge sei abhängig von der Nennleistung der Blockheizkraftwerke. Künftige Einnahmen und Servicekosten sollten auf einem Sonderkonto bei der Partnerfirma der Firma B erfasst werden. Weder aus den Einkaufsrechnungen noch aus den Miet- oder Serviceverträgen sei der Standort der Anlage zu entnehmen.
Gegen den Bescheid vom 3. September 2010 legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte dessen Aussetzung der Vollziehung (AdV). Der Ag. lehnte den Antrag auf AdV mit Bescheid vom 4. Oktober 2010 ab.
Die Antragstellerin macht mit ihre...