rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung von Unterhaltsleistungen an die nichteheliche Lebensgefährtin und spätere Ehefrau des Klägers als außergewöhnliche Belastung.
Der Kläger ist seit 06. August 1994 verheiratet. Seine Ehefrau A. geb. … ist französische Staatsangehörige. Sie wohnte bis 31. Juli 1993 in F. P., wo sie als Krankenschwester arbeitete. Seit 01. August 1993 lebte sie in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit dem Kläger in dessen Wohnung in F. zusammen. Zu diesem Zweck ließ sie sich von ihrem französischen Arbeitgeber ein Jahr unbezahlten Urlaub gewähren. Ihre Wohnung in P. behielt sie bei, auch blieb sie weiterhin Mitglied ihrer französischen Krankenversicherung. An ihrem neuen Wohnort besuchte sie einen Deutsch-Sprachkurs.
In der Einkommensteuer- (ESt-)Erklärung für das Streitjahr machte der Kläger die folgenden Aufwendungen für den Unterhalt seiner Lebensgefährtin und späteren Ehefrau als außergewöhnliche Belastung geltend:
1. |
Sprachkurs Deutsch in der „… Sprachschule” und Sprachkurse im Goethe-Institut |
6.230 DM |
2. |
Zahlungen nach Frankreich (für die Aufrechterhaltung der Krankenversicherung und der Wohnung, zur Bezahlung der lokalen „taxe d'habitation”, zur Begleichung aufgelaufener Schulden) ca. |
14.000 DM |
3. |
Unterhaltsbedarf in Deutschland ca. |
2.000 DM |
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22.230 DM |
Mit Bescheid vom 09. Juni 1995 lehnte das beklagte Finanzamt (FA) die Anerkennung der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung mit der Begründung ab, daß keine besonderen Umstände vorlägen, die die Unterhaltsgewährung bei Würdigung der gesamten Umstände als unausweichlich und damit als zwangsläufig erscheinen ließen.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 04. März 1997).
Hiergegen richtet die am 04. April 1997 bei Gericht eingegangene Klage zu deren Begründung der Kläger vorträgt, seine Ehefrau habe nach Eintritt in den unbezahlten Urlaub über keinerlei Einkünfte mehr verfügt. Auch habe sie weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe noch irgendwelche sonstige Sozialhilfeleistungen nach deutschem oder nach französischem Recht beanspruchen können. Zweck des Eintritts in den unbezahlten Urlaub und des zeitgleichen Umzugs nach F. sei die Begründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit ihm gewesen, wobei diese nichteheliche Lebensgemeinschaft von vornherein auf die – nur ein Jahr später am 06. August 1994 dann auch vollzogene – Eheschließung gerichtet gewesen sei. Aus gemeinschaftsbedingten Gründen sei er deshalb für den gesamten Lebensunterhalt seiner späteren Ehefrau aufgekommen. Er habe die Kosten der Sprachkurse, ihre Kleidung, ihre Ernährung, ihre Krankenversicherung sowie die Kosten der gemeinsamen Wohnung in F. … sowie der in P. beibehaltenen Wohnung bezahlt. Weiterhin habe er die aufgelaufenen Schulden seiner späteren Ehefrau übernommen, zu denen es ebenfalls aus gemeinschaftsbedingten Gründen gekommen sei, weil ihr Gehalt zur Begleichung der Kosten ihrer Flüge von P. nach F. und zurück und der Kosten ihrer Telefonate mit ihm nicht ausgereicht hätten.
Die Unterhaltsleistungen seien als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, da eine sittliche Verpflichtung hierzu bestanden habe. Die Bedürftigkeit seiner späteren Ehefrau sei gemeinschaftsbedingt gewesen und es hätten besondere Umstände vorgelegen, welche die Unterhaltsgewährung bei Würdigung der Gesamtumstände als unausweichlich erscheinen ließen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf seine Schriftsätze vom 04. April, 22. April und 27. August 1997 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
den ESt-Bescheid vom 09. Juni 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04. März 1997 in der Weise abzuändern, daß die ESt unter Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 22.230 DM abzüglich der zumutbaren Belastung von 7 % des Gesamtbetrages der Einkünfte als außergewöhnliche Belastung herabgesetzt wird.
Das FA beantragt, die Klage aus den Gründen der Einspruchsentscheidung – auf die Bezug genommen wird –
abzuweisen.
Ergänzend weist das beklagte FA darauf hin, daß entstandene Aufwendungen nur dann als zwangsläufig anzuerkennen seien, wenn der Unterhaltsempfänger die ihm zur Verfügung stehenden Quellen ausgeschöpft habe, wozu auch der Einsatz seiner Arbeitskraft und deren Verwertung gehöre. Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben. Seiner späteren Ehefrau sei es zumutbar gewesen, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, indem sie entweder im benachbarten Elsaß oder in F. einer Tätigkeit nachgegangen wäre, wobei auch an eine Teilzeitbeschäftigung zu denken sei, die ihr genügend Zeit zum Besuch von Sprachkursen gelassen hätte. Dagegen könne der Kläger nicht einwenden, daß eine Arbeitsaufnahme in Frankreich ohne Kündigung ihrer bisherigen Arbeitsstelle nicht möglich gewesen wäre, da die Entscheidung für Kündigung oder Beurlaubung im freien Ermesse...