Entscheidungsstichwort (Thema)

Schaumweinsteuer

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.05.1999; Aktenzeichen VII R 25/97)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Erhebung von Schaumweinsteuer gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG–) verstößt.

Die Klägerin (Klin.) stellt Schaumwein her. In der Bestandsanmeldung zum 31. Januar 1993 meldete die Klin. eine Fehlmenge bei 1/4-Flaschen von 5922 Flaschen. Auch in der Bestandsanmeldung zum 31. Januar 1994 erscheint eine Fehlmenge bei 1/4-Flaschen von 5146 Flaschen. Die Fehlmengen konnten weder von der Klin. noch von der Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk … aufgeklärt werden.

Das beklagte Hauptzollamt (HZA) korrigierte die Fehlmengen wegen Ungenauigkeiten bei der Erfassung von Bruch, Zählfehlern sowie Verwechslungen bei der Inventur zum 31. Januar 1993 auf 5500 Flaschen und zum 31. Januar 1994 auf 5000 Flaschen. Für die verbleibenden Fehlmengen von insgesamt 10.500 1/4-Flaschen Schaumwein setzte es mit Steuerbescheid vom 07. Dezember 1994 auf der Grundlage von § 161 der Abgabenordnung (AO), § 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (SchaumwZwStG) vom 21. Dezember 1992 (Bundesgesetzblatt –BGBl– 1992, 2150, 2176) Schaumweinsteuer in Höhe von 5.565 DM gegen die Klin. fest.

Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 06. Juli 1995 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit ihrer Klage macht die Klin. im wesentlichen geltend, das SchaumwZwStG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Es sei nicht gerechtfertigt, Schaumwein und einige andere Erzeugnisse einer Verbrauchsteuer zu unterwerfen, die große Mehrzahl aller Produkte aber nicht mit einer besonderen Verbrauchsteuer zu belasten.

Darüber hinaus verstoße es gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß nur Schaumwein, nicht aber die nur noch graduell abgrenzbaren Produkte wie Perlwein oder Vino Frizzante mit Schaumweinsteuer belegt würden. Gemäß traditioneller Herstellungsmethoden finde bei der Herstellung von Perlwein nur eine Gärung statt. Der Kohlensäuregehalt stamme aus dieser Gärung. Demgegenüber werde bei Vino Frizzante der durch eine erste Gärung gewonnene Grundwein in einem Druckbehälter erneut zur Gärung gebracht. Diese Gärung werde zu einem bestimmten Zeitpunkt unterbrochen. Der Kohlensäuregehalt des Vino Frizzante stamme aus der zweiten Gärung. Die Herstellung von Schaumwein und insbesondere Sekt entspreche derjenigen des Vino Frizzante. Der Unterschied beider Erzeugnisse bestehe lediglich darin, daß der Vino Frizzante ebenso wie der Perlwein aufgrund des Kohlensäuregehalts von 5 g pro Liter bei 20° Celsius (C) unter einem Überdruck von max. 2,5 bar stehe, während der Schaumwein mit 6 g je Liter mindestens 3 bar aufweisen müsse. Es sei nicht ersichtlich, wie dieser minimale Unterschied von 0,5 bar (1 g Kohlensäure pro Liter) die unterschiedliche Besteuerung von 0 DM pro Liter Vino Frizzante einerseits und (einschließlich Umsatzsteuer von zur Zeit 15 %) 3,07 DM pro Liter bei Schaumwein begründen könne. Die Erzeuger von Perlwein, Vino Frizzante oder Schaumwein seien technisch sämtlich in der Lage, auch die von ihnen nicht hergestellten Produkte zu erzeugen. Zahlreiche Hersteller von Schaumwein böten auch Perlwein oder Vino Frizzante an. Es komme hinzu, daß die Abgrenzung von Perlwein, Vino Frizzante und Schaumwein für den Verbraucher undurchführbar sei. Perlweine und Vini Frizzanti würden in schaumweinähnlicher Aufmachung auf den Markt gebracht. Flaschenverschlüsse würden durch das Überstehen des Korkens oder der Staniolkapsel dem Erscheinungsbild von Schaumweinflaschen angenähert und erzeugten beim Öffnen das charakteristische Geräusch („Plop”) eines Schaumweinstopfens.

Mit Inkrafttreten des SchaumwZwStG zum 01. Januar 1993 sei das bis dahin geltende alte Schaumweinsteuergesetz (SchaumwStG) vom 26. Oktober 1958 außer Kraft getreten. Nach diesem Gesetz seien nicht nur Schaumwein, sondern nach seinem § 1 Abs. 3 auch jedes andere aus frischen Weintrauben, Traubenmost oder Wein hergestellte alkohol- und kohlensäurehaltige Getränk als Schaumwein zu besteuern gewesen, welches bei plus 20 C° einen Kohlensäureüberdruck von weniger als 3 bar aufweise, wenn es 1. in Schaumweinflaschen enthalten ist und eine Aufmachung aufweist, die bei Schaumwein handelsüblich ist, oder 2. in anderen Behältnissen enthalten ist und als Schaumwein bezeichnet wird oder nach der Aufmachung als Ersatz für Schaumwein dienen soll. Infolge des Wegfalls dieser Ersatztatbestände sei eine Lücke für Produkte im schaumweinähnlichen Bereich geschaffen worden, die es deren Herstellern erlaube, schaumweinähnliche Produkte und insbesondere sektähnliche Produkte auf den Markt zu bringen, die lediglich aufgrund des geringfügig minderen Gehalts an gelöster Kohlensäure nicht der Schaumweinsteuer unterworfen werden. Die Ersetzung des traditione...

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