Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschränkung des erhöhten Betriebsausgabensatzes von 90 % nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Forstschäden-Ausgleichsgesetz auf den Zeitraum der Einschlagsbeschränkung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der erhöhte Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebsausgaben i.H.v. 90 v.H. nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Forstschädenausgleichsgesetz (ForstSchAusglG) ist lediglich auf Einnahmen aus Holznutzungen anzuwenden, die in dem Zeitraum, für den die Einschlagsbeschränkung gilt, zugeflossen sind.
2. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG bewirkt ohne verfassungsrechtliche Bedenken keine Ausdehnung des Anwendungsbereichs bereits bestehender anderer Vorschriften des ForstSchAusglG, wie den des § 4 Abs. 1 Satz 1 ForstSchAusglG.
Normenkette
ForstSchAusglG § 4 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1-2; EStG §§ 13, 4 Abs. 3, § 11; EStDV § 51; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Betriebsausgabenpauschsatz des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Ausgleich von Auswirkungen besonderer Schadensereignisse in der Forstwirtschaft (Forstschäden-Ausgleichsgesetz – ForstSchAusglG –) lediglich auf die im Zeitraum der Einschlagsbeschränkung erzielten Einnahmen aus Holznutzung anzuwenden ist.
Der Kläger wurde im Streitjahr zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte u.a. im Rahmen eines Nebenerwerbs als Landwirt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Den Gewinn hieraus hatte er für das Wirtschaftsjahr 2002/2003, wie auch schon für die vorangegangenen Wirtschaftsjahre, nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 2002 (EStG) ermittelt. Insgesamt gab er diesen mit ./. 1.117,79 EUR an.
Die darin enthaltenen Einkünfte aus Holznutzung in Höhe von 1.476,67 EUR hatte der Kläger wie folgt ermittelt:
|
Einnahmen |
Ausgaben |
Restzahlungen für Lotharholz |
5.166,81 EUR |
|
(Betriebsausgaben: 90 % = Forstschädenausgleichspauschale) |
|
./. 4.650,13 EUR |
Holzerlöse |
2.518,95 EUR |
|
(Betriebsausgabenpauschale: 65 % |
|
|
§ 51 Einkommensteuerdurchführungsverordnung – EStDV –) |
|
7.1.637,32 EUR |
Ausgleichszulage Wald |
694,13 EUR |
|
(Betriebsausgaben: 90 % = Forstschädenausgleichspauschale) |
|
./. 624,72 EUR |
Sonstiger Zuschuss |
89,48 EUR |
|
(Betriebsausgaben: 90 % = Forstschädenausgleichspauschale) |
|
./. 80.53 EUR |
|
8.469,37 EUR |
./. 6.992,70 EUR |
Der Beklagte folgte dieser Ermittlung des Klägers nicht und berücksichtigte Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Holznutzung lediglich in Höhe von insgesamt 5.505,09 EUR (65 % von 8.469,37 EUR). Diese hatte er gemäß § 51 EStDV pauschal in Höhe von 65 % der Einnahmen aus der Holznutzung angesetzt. Die Einkünfte aus der Holznutzung erhöhte erfolglich um insgesamt 1.487,50 EUR. Den auf das Streitjahr entfallenden Teil dieser Einkünfte des Wirtschaftsjahres 2002/2003 in Höhe von 1.482,08 EUR setzte er in dem am 1. Juni 2004 erlassenen Einkommensteuerbescheid für 2002 als solche aus Forstbetrieb an.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2004 beantragte der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, die Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2002 hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Für die nachträglichen Abschlagszahlungen für das Lotharholz beantragte er den Abzug von 90 % der Einnahmen aus der Holznutzung als Forstbetriebsausgaben nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ForstSchAusglG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG.
Zur Begründung trug er vor, der Ansatz von lediglich 65 % decke sich nicht mit der Zielsetzung des ForstSchAusglG. Dieses ergebe sich nicht zuletzt aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 25. August 1983 IV R 193/80, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1983, 757. Der BFH habe in diesem Fall zwar nicht entschieden, inwieweit § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG auf § 4 Abs. 1 Satz 1 ForstSchAusglG anzuwenden sei. § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG habe aber die Intention, die Kalamitätsnutzungen, die in Folgejahren gezogen würden und im ursächlichen Zusammenhang mit der Kalamitätsnutzung des Zeitraums der Einschlagsbeschränkung stünden, einkommensteuerlich den Holznutzungen im Wirtschaftsjahr der Einschlagsbeschränkung gleich zu stellen. Damit solle eine Zusammenballung von Holzverkäufen im Zeitraum der Einschlagsbeschränkung auf dem Holzmarkt vermieden werden und die wirtschaftlichen Nachteile durch lange Aufarbeitungsdauer oder Abverkaufszeiten aus dem Nasslager für die einzelnen Forstbetriebe gemildert werden.
Gerade der Sturm Lothar habe in bisher ungekannten, geradezu gigantischen Ausmaßen ganze Waldgebiete verwüstet. Seit ihm sei ein dramatischer Preisverfall eingetreten. Für nicht wenige Betriebe seien in den nächsten zwei Generationen aus dem Forst keine oder nur minimale Erträge zu erwarten und damit eine existenzsichernde Einnahmequelle weggebrochen. Wenn das ForstSchAusglG die Zielsetzung habe, Schäden infolge von Naturereignissen wie dem Sturm Lothar für die Forstbetriebe wirtschaftlich tragbarer zu machen, so könne dies für die Nasslagerau...