Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingangsabgaben
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger (Kl.) der Präferenzzollsatz „frei” trotz Wiedereinführung des normalen Drittlandszollsatzes nach Erreichen des Plafonds zu gewähren ist.
Der Kl. meldete am 19. Dezember 1994 beim beklagten Hauptzollamt (HZA) – Zollamt … – eine Sendung Teppiche aus Seide und eine Sendung Teppiche aus Wolle aus dem Iran zur Abfertigung zum freien Verkehr an. Das für eine Abfertigung zum Zollsatz „frei” erforderliche Ursprungszeugnis Form A legte der Kl. nicht vor. Er kündigte aber an, das Ursprungszeugnis nachreichen zu wollen.
Mit Zollbescheid vom 19. Dezember 1994 setzte das Zollamt Zoll in Höhe von insgesamt 4.224,38 DM als Sicherheit fest. Die Sicherheit wurde in bar geleistet.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 1994, welches am gleichen Tage beim Zollamt einging, legte der Kl. ein Ursprungszeugnis Form A vom 08. Dezember 1994 vor und bat um Erstattung des geleisteten Sicherheitszolls.
Auf Antrage des Zollamts teilte die Zentralstelle Zollkontingente bei der Oberfinanzdirektion … mit, am 28. Dezember 1994 sei die Präferenz bereits aufgehoben gewesen. Das HZA setzte daraufhin mit Steueränderungsbescheid vom 01. Februar 1995 Zoll in Höhe von 4.224,38 DM fest und teilte mit, die geleistete Sicherheit gleicher Höhe werde vereinnahmt.
Im Einspruchsverfahren berief sich der Kl. darauf, er habe bereits bei der Abfertigung am 19. Dezember 1994 nachgewiesen, daß das Ursprungszeugnis vom 08. Dezember 1994 tatsächlich ausgestellt worden sei. Es sei lediglich aufgrund eines Versehens eines Sachbearbeiters der Flughafengesellschaft liegen geblieben. Da die Präferenz erst am 24. Dezember 1994 erschöpft gewesen sei, sei sie am 19. Dezember 1994 noch offen gewesen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 1995 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Zollstelle habe die Zollanmeldung als unvollständige Zollanmeldung im Sinne des Art. 76 Abs. 1 Zollkodex (ZK) i.V.m. Art. 254 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) angenommen. Der Zoll habe deshalb nach Art. 257 Abs. 4 ZK-DVO als Sicherheit erhoben werden müssen. Die Präferenz für die eingeführten Teppiche habe am 19. Dezember 1994 noch gegolten. Bei Vorlage des Ursprungszeugnisses am 28. Dezember 1994 habe die Präferenz demgegenüber nicht mehr bestanden und deshalb gem. Art. 256 Abs. 2 ZK-DVO nicht mehr gewährt werden können. Darauf, daß das Ursprungszeugnis zur Zeit der Abfertigung der Waren bereits ausgestellt gewesen sei, komme es nicht an. Demgemäß sei der Zoll im Steueränderungsbescheid vom 01. Februar 1995 zu Recht festgesetzt und die geleistete Sicherheit vereinnahmt worden. Art. 255 Abs. 2 ZK-DVO stehe nicht entgegen.
Mit seiner Klage macht der Kl. im wesentlichen geltend, die Zollanmeldung des Kl. sei im vereinfachten Verfahren nach Art. 76 Abs. 1 Buchstabe a ZK angenommen worden. Dabei sei die Zollstelle nach Art. 255 Abs. 2 ZK-DVO verfahren. Nach dessen Buchstabe c werde hierfür u.a. vorausgesetzt, daß eine Verzögerung der Annahme der Zollanmeldung zur Folge hätte, daß ein höherer Abgabensatz zur Anwendung käme. Die Rechtswirkung der Nachreichung der fehlenden Unterlagen (des Ursprungszeugnisses) am 28. Dezember 1994 ergäben sich aus Art. 76 Abs. 3 ZK. Danach bildeten die ergänzenden Anmeldungen (das Ursprungszeugnis) mit den vereinfachten Anmeldungen (der Zollanmeldung) eine untrennbare rechtliche Einheit, die zum Zeitpunkt der Annahme der vereinfachten Anmeldung wirksam werde. Die Bestimmung unterscheide nicht nach Verfahren, bei denen eine Abgabenbefreiung aufgrund von Präferenzen gewährt werde und sonstigen Verfahren. Die Nachreichung des Ursprungszeugnisses am 28. Dezember 1994 löse danach die Wirkungen aus, die bei Vorlage zum Zeitpunkt der Annahme der vereinfachten Anmeldung (19. Dezember 1994) eingetreten wären. Demnach sei der Präferenzzollsatz „frei”, nicht der normale Drittlandszollsatz anzuwenden. Art. 256 Abs. 2 ZK-DVO stehe dem nicht entgegen. Diese Bestimmung stehe in Widerspruch zu Art. 76 Abs. 3 ZK. Die Vorschriften des ZK seien gegenüber denjenigen der ZK-DVO vorrangig. Überdies habe keine Ermächtigung zum Erlaß der Bestimmung des Art. 256 Abs. 2 ZK-DVO bestanden. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 ZK ermächtige ausdrücklich nur zum Erlaß von Bestimmungen über die Voraussetzungen – nicht die Rechtswirkung – der Zulassung vereinfachter Zollanmeldungen.
Der Kl. beantragt,
1) den Steueränderungsbescheid vom 01. Februar 1995 und die Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 1995 ersatzlos aufzuheben,
2) hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Das HZA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der angefochtene Bescheid sei aus den in der Einspruchsentscheidung genannten Gründen rechtmäßig. Art. 265 Abs. 2 ZK-DVO finde in Art. 76 Abs. 1 ZK ohne weiteres eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Aus Art. 256 Abs. 2 ZK-DVO ergeb...