Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer-Meßbetrag 1989
Nachgehend
Tenor
I. Unter Änderung des Gewerbesteuer-Meßbescheids vom 17. März 1992 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 09. Juli 1992 wird der einheitliche Gewerbesteuer-Meßbetrag auf 0 DM festgesetzt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Betrag von 120.000 DM, den der Kläger (Kl.) als Pächter vom Verpächter für die vorzeitige Beendigung des Pachtvertrags erhalten hat, dem laufenden Gewinn oder dem nicht steuerbaren Aufgabegewinn zuzurechnen ist.
Der Kl. betrieb seit dem 01. Januar 1988 in dem gepachteten Anwesen … ein Hotel mit Gaststätte. Nach dem Pachtvertrag vom 01. Dezember 1987 war eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 1992 mit der Optionsmöglichkeit für den Kl. zur Verlängerung um fünf Jahre vereinbart. Der Verpächterin wurde nur für Ausnahmefälle, z.B. bei Zahlungsverzug des Kl., eine Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung eingeräumt.
Im Laufe der Pachtzeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien, insbesondere auch über die Pachtzahlungen des Kl., in deren Verlauf die Verpächterin mit Schreiben vom 08. Mai 1989 den Pachtvertrag fristlos kündigte. Schließlich einigten sich die Vertragsparteien mit Vereinbarung vom 12. Juli 1989 dahin, daß der Pachtvertrag vom 01. Dezember 1987 zum 14. Juli 1989 aufgelöst wurde und die Verpächterin an den Kl. 120.000 DM zahlte.
Mit der Beendigung des Pachtvertrages gab der Kl. den Hotel- und Gaststättenbetrieb auf und erstellte eine Abschlußbilanz zum 31. Juli 1989.
Das beklagte Finanzamt (FA) behandelte die Zahlung von 120.000 DM im Gewerbesteuer (GewSt)-Meßbescheid für 1989 vom 17. März 1992 entgegen der GewSt-Erklärung des Kl. als laufenden Ertrag. Den Einspruch, mit dem der Kl. die Berücksichtigung der Einnahme bei der Ermittlung des nicht steuerbaren Aufgabegewinns begehrte, wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 09. Juli 1992 zurück. Zur Begründung führte es aus, zum Veräußerungspreis als Grundlage der Berechnung des Aufgabegewinns sei alles zu zählen, was der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der Aufgabe des Betriebs erhalte. Zur Annahme eines den Veräußerungsgewinn beeinflussenden Vorgangs genüge ein nur zeitlicher Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung nicht, sondern setze einen wirtschaftlichen Zusammenhang voraus. Diese Verknüpfung sei dahin zu verstehen, daß die Betriebsaufgabe oder -veräußerung für das Entstehen des Gewinns ursächlich sein müsse, nicht aber umgekehrt, daß ein günstiger Gewinn den Entschluß zur Aufgabe herbeigeführt habe (vgl. Beschluß des Finanzgerichts – FG– Düsseldorf vom 11. Januar 1978 X 323/77 A, EFG 1978, 388). Denn im letzteren Fall sei kein Anlaß gegeben, einen im laufenden Geschäft entstandenen Gewinn durch die – der Vermeidung von Härte im Fall der Betriebsaufgabe oder -veräußerung dienenden – Entlastungsvorschriften der §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu begünstigen. Auch komme der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 06. Mai 1982 IV R 56/79 (Bundessteuerblatt –BStBl– II 1982, 691) zu der Rechtsauffassung, daß es sich bei im zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung stehenden Aufwendungen zur Beendigung von Schuldverhältnissen, die bisher dem laufenden Betrieb dienten, um keine den Veräußerungsgewinn belastende Betriebsausgaben handle, sondern um den laufenden Gewinn mindernde Ausgaben. Als solche qualifiziere der BFH auch Abfindungen (Entschädigungen) an einen Pächter, die geleistet würden, um den Pächter zur vorzeitigen Aufgabe seines Pachtrechts zu bewegen.
Im Klageverfahren wegen Einkommensteuer (ESt) 1989, Az.: 2 K 24/92, stellte sich das FA auf den Standpunkt, es handle sich bei dem Betrag von 120.000 DM um eine Entschädigung i. S. der §§ 24 Nr. 1 a), 34 Abs. 2 EStG und änderte dementsprechend den angefochtenen ESt-Bescheid mit Bescheid vom 08. Juli 1992.
Der Kl. vertritt weiterhin die Auffassung, daß es sich bei dem Betrag von 120.000 DM um einen nicht steuerbaren Aufgabegewinn handle.
Er beantragt sinngemäß,
den GewSt-Meßbescheid vom 17. März 1992 zu ändern und den einheitlichen GewSt-Meßbetrag auf 0 DM festzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet und führt wie erkannt zur Festsetzung des einheitlichen GewSt-Meßbescheids auf 0 DM.
Dem FA kann nicht gefolgt werden, soweit es die Zahlung des Verpächters an den Kl. in Höhe von 120.000 DM als laufenden Ertrag – wenn auch als nach dem EStG steuerbegünstigte Entschädigung, was auf die GewSt keinen Einfluß hat – und nicht als Teil des nicht steuerbaren Aufgabegewinns behandelte.
Bei der Ermittlung des Veräußeru...