Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldberechtigung bei fiktiver unbeschränkter Einkommensteuerpflicht setzt keinen Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG voraus. Gelegentliche Besuchsaufenthalte begründen keinen Wohnsitz einer Flugbegleiterin
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Flugbegleiterin, die mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Italien lebt, begründet durch gelegentliche, unregelmäßige Besuchsaufenthalte bei der im Inland lebenden Mutter keinen Wohnsitz im Inland, auch wenn die Mutter ein Zimmer unentgeltlich zur Verfügung stellt.
2. Ein Kindergeldanspruch besteht auch dann nach § 62 Abs. 1 Nr. 2b i. V. m. § 1 Abs. 3 EStG, wenn im Besteuerungsverfahren keine Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig erfolgt ist, da es sich bei der Einkommensteuerfestsetzung und dem Kindergeldverfahren um unterschiedlichen Verfahren handelt.
3. Die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Kindergeldverfahren hängt nicht von der vorherigen Stellung eines Antrags nach § 1 Abs. 3 EStG im Besteuerungsverfahren ab. Der Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG kann bis zur Grenze der Festsetzungsverjährung nachträglich gestellt werden.
Normenkette
EStG § 62 Abs. 1 Nrn. 1, 2b, § 1 Abs. 1, 3, § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 3 S. 1; AO §§ 8, 9 S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Der Kindergeldaufhebun ngsbescheid der Beklagten vom 14. Jun ni 2007 und die Einspruchsentscheidung vomm 13. Oktober 2008 werden insoweit auf fgehoben, als sie die Aufhebung der Kinderge eldfestsetzung für die Zeit von März 2007 7 bis Dezember 2007 zum Gegenstand haben.
2. Die Beklagte trägt die Ko osten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der r der Klägerin zu erstattenden Kosten vo orläufig vollstreckbar. Betragen diese nicht meehr als 1.500 EUR ist das Urteil hinsichtlic ch der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorlä äufig vollstreckbar. Die Beklagte kann in ddiesem Fall die Vollstreckung durch Sicherh heitsleistung in Höhe des mit Kostenfes stsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch den Betrag von 1.500 EUR, ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin (Klin) für ihre beiden in Italien lebenden Töchter einen inländischen Anspruch auf Kindergeld hat.
Die Klin ist die Mutter der am 17. Oktober 1993 geborenen Tochter X. und der am 19. Dezember 1996 geborenen Tochter Y., für die sie bis einschließlich Februar 2007 inländisches Kindergeld bezog. Seit dem 23. April 1988 ist die Klin bei der A. als Flugbegleiterin beschäftigt. Seit dem 10. Februar 1990 ist sie mit dem italienischen Staatsangehörigen K., dem Vater der beiden Töchter, verheiratet. Der Familienwohnsitz der Klin, ihres Ehemannes und der beiden Töchter befindet sich jedenfalls seit dem 5. August 1999 in Z./Italien. Daneben ist die Klin in der Wohnung ihrer Mutter in der H. mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im Jahr 2007 hielt sie sich aufgrund ihrer Berufstätigkeit an insgesamt 53 Tagen im Inland auf. Zu ihrer Tätigkeit reiste sie jeweils von Z./Italien aus nach A. und kehrte danach wieder unmittelbar an ihren Wohnsitz in Italien zurück. Jedenfalls für das Jahr 2007 hatte weder die Klin noch ihr Ehemann in Italien Anspruch auf Kindergeld für die beiden Töchter.
Ihre Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen jedenfalls der Jahre 2005 bis 2007 gab die Klin jeweils unter Angabe der Adresse ihrer Mutter in der H. beim Finanzamt H. ab, das sie jeweils unter Annahme einer unbeschränkten ESt-Pflicht gemäß § 1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zur ESt veranlagte. Auf die von der Klin vorgelegten ESt-Bescheide für 2005 vom 26. März 2008, für 2006 vom 18. Dezember 2007 und für 2007 vom 16. Juli 2008 sowie die Schreiben des Finanzamts H. an die Klin vom 28. September 2007 und an die Familienkasse G. vom 19. Oktober 2009, mit denen das Finanzamt H. ausführt, es bestehe seines Erachtens eine unbeschränkte ESt-Pflicht der Klin gemäß § 1 Abs. 1 EStG, wird Bezug genommen.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 31. Juli 2008 legte die Klin eine von der italienischen Steuerbehörde ausgestellte Bescheinigung EU/EWR für das Jahr 2007 vom 10. Juli 2008 sowie eine vorläufige Bescheinigung EU/EWR für das Jahr 2008 vom 16. Juli 2008 vor, mit denen jeweils bestätigt wurde, dass die Klin in Italien keine der Besteuerung unterliegenden Einkünfte bezogen habe bzw. beziehe.
Am 9. November 2006 übersandte die Beklagte (Bekl) der Klin einen „Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld”, den die Klin am 5. Januar 2007 ausgefüllt zurücksandte. Dabei gab sie als eigenen Wohnort – wie bereits zuvor – die Adresse „H.” an. Als Wohnort ihres Ehemannes und der beiden Töchter gab sie den Wohnsitz in Z./Italien an.
Am 16. Mai 2007 teilte die zuständige ital...