rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer-Meßbescheid
Tenor
1. Unter Änderung des Gewerbesteuer-Meßbescheids … vom … wird der einheitliche Gewerbesteuer-Meßbetrag auf … DM herabgesetzt.
2. …
3. Die Revision wird zugelassen.
4. …
5. Der als Urteil wirkende Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluß festgesetzten Kostenerstattungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Streitig ist mittlerweile nur noch, ob eine Bausparkasse die von ihr vereinnahmten unverzinslichen Einlagen auf die Mindestgesamtlaufzeit des Bausparvertrages passiv abgrenzen kann.
…
Die … hat … ihre Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) mit Genehmigung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vom … neu gefaßt. Auf sie und die dazu herausgegebenen Erläuterungen wird Bezug genommen. Insbesondere wurden folgende Regelungen getroffen:
…
Außerdem enthalten die ABB Regelungen … über die Höhe und Fälligkeit der je nach dem einzelnen Tarif zu leistenden Regelsparbeiträge und die jederzeit möglichen Sonderzahlungen, … über die Verzinsung des Bausparguthabens, … über Änderungen des Bausparvertrages und … über die Bildung der Zuteilungsmasse und die Voraussetzungen und Reihenfolge der Zuteilung. Dabei wird … auf die dem Geschäftsbetrieb der Bausparkasse nach § 5 Abs. 1 und 2 BspkG zugrunde zu legenden Allgemeinen Geschäftsgrundsätze – AGG– Bezug genommen. In … wird insbesondere … der je nach Tarif unterschiedliche Zinssatz und Tilgungsbeitrag für das Bauspardarlehen genannt und … darauf verwiesen, daß Sondertilgungen jederzeit möglich sind. Die von der … eingereichten, vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen genehmigten AGG und die dazugehörigen Anlagen, auf die ebenfalls Bezug genommen wird, enthalten entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Bausparkassengesetzes – BspkG– u.a. Bestimmungen über die Berechnungen für die Abwicklung der Bausparverträge und für die Dauer der Wartezeiten unter Hervorhebung der längsten, mittleren und kürzesten Wartezeit sowie über das Zuteilungsverfahren, die Zuteilungsvoraussetzungen und Zuteilungsreihenfolge.
Die … schloß mit ihren Bausparern im Streitjahr Bausparverträge mit den nachstehenden Tarifen ab. Nach den … vorgelegten Unterlagen errechnen sich hierbei Mindestsparphasen, Darlehensphasen und unabhängig vom Zeitpunkt der Zuteilung Mindestgesamtlaufzeiten. Außerdem ergeben sich aus diesen Unterlagen die kürzeste Wartezeit, eine mittlere Wartezeit und die längste Wartezeit, die der längsten Sparphase entspricht.
…
Ursprünglich beantragte die … bei der Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags für Zwecke der GewSt-Vorauszahlungen … den Steuermeßbetrag auf … DM festzusetzen und dabei einen Betrag von … unberücksichtigt zu lassen. Sie vertrat die Auffassung, … sehe keine andere Möglichkeit, als diese von den Bausparern zu leistenden Mindesteinlagen in ihrer Bilanz zu passivieren. Demgegenüber meinte der Beklagte (Bekl), daß die Einlagen im Jahr der Einzahlung sofort ertragswirksam zu vereinnahmen seien. Der Bekl setzte deshalb abweichend vom Antrag der … durch Bescheid vom … den einheitlichen Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital für Zwecke der GewSt-Vorauszahlungen auf … DM fest. Der dagegen erhobenen Sprungklage … stimmte der Bekl zu.
Im ersten Rechtsgang strebte die … vor dem damals noch zuständigen 5. Senat des Finanzgerichts eine passive Abgrenzung der gesamten eingezahlten Einlagen bis zum Beginn des Darlehensstadiums mit anschließender Auflösung auf die ihrer Meinung nach im Grundsatz berechenbare Darlehenszeit an. Schon im Klagebegründungsschriftsatz vom … trug die … hilfsweise vor, daß auch die Abschlußgebühr nach den ABB a.F. passiv abzugrenzen und auf die Laufzeit des Bauspardarlehens oder des Bausparvertrages verteilt aufzulösen wäre. Sie wies … auf zwei Mindestlaufzeiten hin. … In seinem Urteil vom 26.02.1986 V K 48/83 bezog sich der 5. Senat ausschließlich auf die §§… ABB, ohne im übrigen auf die ABB Bezug zu nehmen. Er entsprach dem Antrag der … den einheitlichen GewSt-Meßbetrag … DM herabzusetzen, und vertrat die Auffassung, die … habe eine Verpflichtung auf Rückzahlung dieser Einlagen zu passivieren. Die Hilfserwägungen der … erwähnte er nicht und ging auf sie auch nicht ein.
In Erwiderung auf die Revisionsbegründung des Bekl brachte die … im Revisionsverfahren … für den Fall daß die unverzinsliche Einlage bilanzsteuerrechtlich wie die Abschlußgebühr nach den ABB a.F. zu behandeln sei und man eine Passivierung der Abschlußgebühr ausschließlich unter Rechnungsabgrenzungsposten für möglich halte, vor, dies scheitere nicht daran, daß eine Zeitbestimmung nicht möglich wäre. Es könne ohne weiteres eine Mindestlaufzeit ermittelt werden. Beispielsweise betrage … die Mindestsparzeit … D...