rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenprovisionen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Einkommensteuer 1994
Leitsatz (redaktionell)
Eigenprovisionen sind nur dann als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG einkommensteuerpflichtig, wenn die Zahlungen aufgrund eines umfassenderen Vertragsverhältnisses, das auf ein nachhaltiges gesondertes Tätigwerden schließen lässt, erfolgen. Ansonsten sind sie als Minderung der Anschaffungskosten zu bewerten.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 3
Nachgehend
Tenor
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 1999 wird der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994 vom 19.04.1996 dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuerschuld auf DM …,– herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.
Tatbestand
Streitig ist das Vorliegen sonstiger Einkünfte nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Kläger wurden im Streitjahr 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer Eigentumswohnung in Höhe von DM 44.361,– geltend. Die Wohnung wurde mit notariellem Kaufvertrag vom 18. Februar 1994 (Urkundenrolle Nr. …) von einem Herrn … erworben. Die Kläger wurden beim Abschluss des Kaufvertrages von einem Herrn …, vertreten. Der Kaufpreis betrug DM 270.098,–. Der Veräußerer verpflichtete sich, das Kaufobjekt entsprechend einer dem Vertrag zugrunde gelegten Musterurkunde schlüsselfertig zu erstellen. Die Zahlung der Kaufpreisraten erfolgte an den Veräußerer gemäß Baufortschritt. Der Kaufvertrag kam durch Vermittlung der Firma (GmbH) zustande (…). Mit Rechnung vom 22. Februar 1994 stellte der Kläger der GmbH „… für die Vermittlung von Objekten aus Ihrem Hause” eine Provision in Höhe von DM 30.000,– in Rechnung, die diese durch Scheckzahlungen am 28.02. und 01.06.1994 beglich (…). In einem Schreiben vom gleichen Tage bestätigte der Kläger, dass er von der GmbH darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die einmalige Provision für die Vermittlung von Objekten in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994 angegeben werde und ordnungsgemäß versteuert werden müsse. Mit Schreiben vom 08. November 1996 bestätigte die GmbH dem Prozessbevollmächtigten der Kläger, dass die Provision in Höhe von DM 30.000,– als Eigenprovision für die Eigentumswohnung geleistet worden sei und eine Vermittlung von anderen Objekten nicht stattgefunden habe. Die Einkommensteuererklärung der Kläger enthielt keine Angaben zu der empfangenen Provisionszahlung. Auch bei den Anschaffungskosten war keine diesbezügliche Kürzung erfolgt. Der Beklagte (Bekl.) erfuhr durch eine im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der GmbH gefertigten Kontrollmitteilung von dem Vorgang und berücksichtigte die Provisionseinnahmen in Höhe von DM 30.000,– im Einkommensteuerbescheid vom 19. April 1996 als sonstige Einkünfte.
Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein. Der Einspruch wurde dahingehend begründet, dass es sich bei der Zahlung um keine sonstigen Einkünfte, sondern um einen Preisnachlass für die angeschaffte Eigentumswohnung gehandelt habe.
Durch Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 1999 wies der Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die im Streitfall geschuldete und erbrachte Leistung darin bestanden habe, dass der Kläger der GmbH ermöglicht habe, einen Kaufvertrag zu vermitteln. Hierfür habe der Kläger von der GmbH die Eigenprovision erhalten. Unbeachtlich sei insoweit, dass die Kläger auch private Nutznießer des vermittelten Objekts seien. Für die Zuordnung der Provision sei allein auf deren rechtliche und wirtschaftliche Grundlage, die sich aus dem Abrechnungspapier und der dort begründeten Leistungsverknüpfung ergebe, abzustellen und nicht auf den Charakter des vermittelten Vertrages.
Hiergegen wenden sich die Kläger, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, mit der vorliegenden Klage.
Die GmbH habe den Klägern Anfang 1994 den Kauf einer Eigentumswohnung angeboten. Der Abschluss des Kaufvertrages sei zunächst daran gescheitert, dass die Kläger das notwendige Eigenkapital in Höhe von DM 15.000,– nicht haben aufbringen können. Außerdem seien sie durch einen Kredit für einen Autokauf belastet gewesen. Um dennoch einen Kaufvertragsabschluss zu erreichen, hätten die Kläger von der GmbH eine Provision in Höhe von DM 30.000,– erhalten, der zur Rückführung des Autokredits und als Eigenkapital für die Wohnung bestimmt gewesen sei. Entsprechend sei der Provisionsbeleg erstellt worden. Die ausbezahlte Provision sei...