Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.08.1995; Aktenzeichen VII R 98/94)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist das Verständnis des Begriffs „Nahbereich” in § 50 Abs. 1 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I, 2756; 5. StBerÄndG).

Der Klägerin (Klin) war im … die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ausgesprochen worden. Sie hat in ihren Sitz in … und … wo sich auch der Wohnsitz ihres einzigen Geschäftsführers, …, befindet.

… übt seinen Beruf als … neben seiner Tätigkeit als (Allein-)Geschäftsführer der Klin als selbständiger … in eigener Praxis aus. Seine berufliche Niederlassung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 StBerG hat … nunmehr offenbar von … nach … verlegt. Die Luftliniendistanz zwischen … und … bzw. … beträgt jeweils knapp 30 km. Die mit dem Pkw zu bewältigende Straßenentfernung liegt über 30 km. Außerdem ist … Mitglied einer überörtlichen Sozietät von … und … die als Geschäftsadresse den … in … bezeichnet.

Nach längerem Schriftwechsel zwischen der Klin und der … teilte diese der Klin mit Schreiben vom 17.5.1993 u.a. folgendes mit:

„Nach § 50 Abs. 1 StBerG muß mindestens ein Steuerberater, der Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter ist, seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich haben. Als Nahbereich ist eine Entfernung von ca. 20 km anzusehen, wobei es zusätzlich auf die Frage ankommen kann, ob der Ort der beruflichen Niederlassung zu demselben Wirtschaftsraum gehört. Sowohl … als auch … befinden sich ca. 30 km von … entfernt, so daß kein Nahbereich angenommen werden kann. Ferner gehört … zu einem anderen Wirtschaftsraum als … und ….

Da Sie einziger Geschäftsführer der … mbH sind und sich Ihre berufliche Niederlassung nicht im Nahbereich des Sitzes der Gesellschaft befindet, ist eine der Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft entfallen.

Es ist daher erforderlich, daß Sie entweder ihre berufliche Niederlassung in den Nahbereich des Sitzes der Gesellschaft verlegen, oder daß ein weiterer Geschäftsführer für die … mbH, … bestellt wird, der seine berufliche Niederlassung im Nahbereich des Sitzes der Gesellschaft hat.

Wir bitten Sie, einen mit den berufsgesetzlichen Bestimmungen vereinbaren Zustand wieder herzustellen.”

Dieser Aufforderung trat die Klin mit Schreiben vom 30.6.1993, auf das im übrigen verwiesen wird, entgegen.

Mit Schreiben vom 23.2.1994 teilte die … dem … den geschilderten Sachverhalt mit und bat um Prüfung, ob die Voraussetzungen des Widerrufs der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft vorliegen würden.

Am 7.3.1994 teilte die beklagte Finanzbehörde der Klin mit, daß beabsichtigt sei, die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gemäß § 55 Abs. 2 StBerG zu widerrufen und gab der Klin Gelegenheit, zu der beabsichtigten Maßnahme Stellung zu nehmen. Auf das Schreiben der Behörde, das der Klin am 9.3.1994 förmlich zugestellt wurde, wird Bezug genommen.

Die Klin machte von der Möglichkeit, Stellung zu nehmen, jedoch keinen Gebrauch.

Mit Verwaltungsakt vom 30.5.1994, der der Klin am 3.6.1994 förmlich zugestellt wurde, widerrief die beklagte Behörde die Anerkennung der Klin als Steuerberatungsgesellschaft; auf den Widerrufsbescheid wird verwiesen.

Mit der am 30.6.1994 erhobenen Klage wendet sich die Klin gegen den Widerruf. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, die Festlegung des „Nahbereichs” auf 20 km sei willkürlich und entbehre jeglicher gesetzlichen Grundlage. … gehöre unstreitig zum Nahbereich von …. Beide Gemeinden würden dem einheitlichen Wirtschaftsraum … angehören.

Durch die modernen Kommunikationsmittel Telefon und Telefax sei eine schnelle Kommunikation gewährleistet. Durch gute Organisation der Arbeit könne der verantwortliche Berufsträger die Arbeit in beiden Büros unproblematisch wahrnehmen und übersehen.

Für den vollständigen Vortrag der Klin wird auf die Schriftsätze vom 20.7.1994 und 14.9.1994 Bezug genommen.

Die Klin beantragt,

den Widerrufsbescheid vom 30.5.1994 aufzuheben.

Das … stellt dagegen den Antrag,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist die Behörde auf ihre ständige Entscheidungspraxis. Sie sieht sich in Übereinstimmung mit der Auffassung der ….

Die beigeladene … unterstützt den Antrag des … auf Klagabweisung.

Auf die Schriftsätze der beklagten Behörde vom 18.8.1994 und der Beigeladenen vom 30.8.1994 wird Bezug genommen.

Dem Gericht erschien es sachgerecht, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 90 a Abs. 1 FGO zu entscheiden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Verwaltungsakt der beklagten Behörde über den Widerruf der Anerkennung der Klin als Steuerberatungsgesellschaft vom 30.5.1994 steht im Einklang mit dem Gesetz.

Gemäß § 55 Abs. 2 StBerG hat die zuständige Finanzbehörde die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft zu widerrufen, wenn die Vo...

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