Entscheidungsstichwort (Thema)
Passiver Rechnungsabgrenzungsposten zur Verteilung des erwarteten Abgangsverlustes eines vermieteten Pkw auf die Mietdauer
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Vermietung eines Pkws ist die AfA-Bemessungsgrundlage auch dann nicht um einen „Restwert” nach dem Ende der Vermietungszeit zu mindern, wenn der Pkw nach Ablauf des Mietvertrags verkauft wird.
2. Die angenommene Veräußerung zu einem kalkulatorischen Wert stellt lediglich einen Rechnungsposten in der Ermittlung der monatlichen Raten dar und ist rechtlich und wirtschaftlich von dem Vermietungsgeschäft zu trennen.
3. Die Bildung eines passiven RAP zur Verteilung des erwarteten Abgangsverlustes bei der Veräußerung des vermieteten Pkw auf die einzelnen Monatsraten ist unzulässig.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens (RAP).
Die Klägerin vermietet Fahrzeuge mit unterschiedlicher Mietvertragslaufzeit überwiegend an Kunden aus Italien. Bereits im Mietvertrag wird ein kalkulierter Fahrzeugrestwert vereinbart. Dieser betrug im Streitjahr durchschnittlich 20 % der Anschaffungskosten des jeweiligen Fahrzeuges und ist Abrechnungsgrundlage bei Beendigung des Mietverhältnisses. Nach Ablauf der Mietvertragslaufzeit werden die Fahrzeuge an Dritte verkauft. Der Mieter darf das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit nicht erwerben, kann aber einen Käufer benennen. Der aus der Veräußerung erzielte Verkaufspreis liegt in der Regel über dem kalkulierten Fahrzeugrestwert. Aufgrund der allgemeinen Vertragsbedingungen für die Miete der Fahrzeuge ist die Klägerin gegenüber dem jeweiligen Mieter verpflichtet, den tatsächlichen Verkaufspreis unter Abzug des kalkulierten Fahrzeugrestwertes, also die zu viel bezahlten Mietraten zurückzuzahlen. Die Klägerin vereinnahmt daher insgesamt betrachtet nicht mehr als den kalkulierten Fahrzeugrestwert; alles, was über diesem kalkulierten Fahrzeugrestwert erzielt wird, erhält der Kunde.
Im Rahmen einer Außenprüfung bei der Klägerin, die auch das Streitjahr betraf, wurde festgestellt, dass die Klägerin die Fahrzeuge – unter Berücksichtigung des kalkulatorischen Restwertes – auf die Mietdauer von 25 Monaten abgeschrieben hatte. Demgegenüber vertrat die Betriebsprüfung unter Berufung auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen – BMF-Schreiben – vom 15. Dezember 2000, Bundessteuerblatt – BStBl – I 2000, 1532 die Auffassung, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2000 angeschafft worden seien, sechs Jahre betrage (Bericht über die Betriebsprüfung vom 29. Juli 2004 – BP-Bericht –, Textziffer 15). Im Schreiben vom 30. Dezember 2004 wurde diese Rechtsauffassung von der Klägerin akzeptiert. Zugleich wurde aber aufgrund der latenten Rückzahlungsverpflichtung die Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Mietrückgewähr entsprechend den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofes – BFH – vom 15. April 1993 IV R 75/91, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFHE – 171, 434, begehrt. Dies wurde vom beklagten Finanzamt – FA – mit Schreiben vom 25. September 2005 und 28. März 2006 abgelehnt.
Die Körperschaftsteuer 2001 wurde im geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2001 von 19. April 2006 entsprechend den Feststellungen im BP-Bericht vom 29. Juli 2004 festgesetzt.
Mit Schreiben vom 25. September 2007 wurde die Berücksichtigung eines passiven RAP (Verteilung des zu erwartenden Abgangsverlustes auf die Mietdauer) als Ausgleich für die jährlich zu versteuernden Mieteinnahmen beantragt. An der Bildung einer Rückstellung für Mietrückgewähr wurde nicht mehr festgehalten. Mit Schreiben vom 13. Februar 2008 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 IV R 52/04, BStBl II 2009, 705 – Nichtanwendungserlass lt. BMF-Schreiben vom 12. August 2009, BStBl I 2009, 890 – die Bildung eine Rückstellung für die Rückkaufsverpflichtung.
Den eingelegten Einspruch hat das FA mit Einspruchsentscheidung vom 20. August 2008, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 15. September 2008, der am 16. September 2008 bei Gericht eingegangen ist, wurde Klage erhoben. Die Klägerin verfolgt ihr außergerichtliches Begehren weiter.
Die Mietraten müssten aufgrund der Besonderheiten der Vermietung – Unternehmer im Ausland, verringerte Zugriffs- und Einwirkungsmöglichkeiten – relativ hoch seien. Die Konsequenz seien niedrige Fahrzeugrestwerte, die im Regelfall im Rahmen der Veräußerung deutlich überschritten würden. Die nach Beendigung der Mietzeit bestehenden Verwertungschancen seien daher bereits in den Mietraten enthalten; sie seien antizipiert und auf die jeweilige Mietzeit verteilt und flössen der Klägerin bere...