Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Doppelberücksichtigung von Bauaufwendungen nach dem EigZulG und § 10f EStG. Kein Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG für neu hergestellte Wohnung in denkmalgeschützten Gebäude. Bindungswirkung der Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde
Leitsatz (redaktionell)
1. Soweit Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage der Eigenheimzulage einfließen bzw. nicht verbraucht sind, kann der Eigentümer die Fördermöglichkeit nach § 10f EStG in Anspruch nehmen.
2. Herstellungskosten für den Neubau einer Eigentumswohnung in einem denkmalgeschützten Haus sind nicht nach § 10f EStG begünstigt.
3. Die Schaffung einer bislang nicht existierenden Wohnung ohne Einbeziehung bereits bisher zu Wohnzwecken genutzter Räume stellt die Herstellung einer „neuen” Wohnung dar, wenn wesentliche Teile der neuen Wohnung in einer bislang noch gar nicht vorhandenen Gebäudesubstanz errichtet werden.
4. Die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nach §§ 10 f, 7i EStG ist für die Finanzverwaltung nur insoweit bindend, als sie den Nachweis der denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen des § 7i Abs. 1 EStG erbringt. Über das Vorliegen der übrigen steuerrechtlich bedeutsamen Tatbestandsmerkmale haben die Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.
Normenkette
EStG §§ 10f, 7i, 11b; DenkmalschG §§ 2, 12; EigZulG §§ 8, 9 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob für eine im Dachgeschoss eines denkmalgeschützten Gebäudes hergestellte Wohnung ein Sonderausgabenabzug gem. § 10f des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu gewähren ist.
1. Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung.
Mit Vertrag vom 18. Juli 2002 (Bl. 3 ff. der Allgemeinen Akte) erwarb der Kläger von der Firma A GmbH (im Folgenden: A GmbH) einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück … straße × in Y, verbunden mit dem Sondereigentum an einer im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichneten, noch herzustellenden Wohneinheit im Dachgeschoss (1. und 2. Dachgeschoss). Diese war mit Teilungserklärung vom 17. Dezember 2001 und Nachtrag vom 14. Juni 2002 geschaffen worden. Der Kaufpreis betrug 31.189,– EUR. Gleichzeitig erteilte er A GmbH den Auftrag zur Herstellung einer Eigentumswohnung durch Um- bzw. Ausbau der unter Denkmalschutz stehenden vorhandenen Bausubstanz. Hierfür wurde ein Festpreis von 137.231,– EUR vereinbart. Die Wohnung wurde nach Abschluss der Baumaßnahmen von dem Kläger Ende November 2002 (vgl. Bl. 24 der Einkommensteuerakte) bezogen (Abnahmeprotokoll vom 21. Dezember 2002, Bl. 23 der Einkommensteuerakte).
Mit Schreiben vom 21. Juli 2003 teilte A GmbH dem Kläger mit, dass eine Bescheinigung nach § 7i EStG noch nicht vorliege und schilderte die weitere Vorgehensweise dahingehend, dass eine solche Bescheinigung nachträglich noch beantragt werde und die Aufwendungen sodann auf die einzelnen Beteiligten aufgeteilt würden. Offenbar auf der Grundlage dieses Schreibens beantragte der Kläger die Eintragung eines entsprechenden Freibetrages in Höhe des insoweit zu erwartenden Verlustes für sämtliche Streitjahre ab 2003 (Bl. 44 (2003), 69 (2004), 85 (2005), 134 (2006) und 151 (2007) der Einkommensteuerakte). Der Beklagte folgte diesen Anträgen.
Mit Datum vom 20. August 2004 bescheinigte der Gemeindeverwaltungsverband X als Untere Denkmalschutzbehörde, dass das Gebäude … straße × in Y ein Kulturdenkmal i.S. der §§ 2, 12 des Denkmalschutzgesetzes (DenkmalschG) sei und dass Sanierungsaufwendungen in Höhe von 772.795,50 EUR gemäß einem – nicht in den Akten enthaltenen – Verzeichnis der einzelnen Rechnungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Kulturdenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung i.S. der §§ 7i, 10f und 11b EStG erforderlich gewesen seien. Die Bescheinigung wurde allerdings gegenüber A GmbH erteilt. Mit der Bescheinigung wies der Gemeindeverwaltungsverband X auf folgendes hin:
„Diese Bescheinigung ist nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen. Die Finanzbehörde prüft weitere steuerrechtliche Voraussetzungen, insbesondere die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben, als Werbungskosten oder wie Sonderausgaben und die Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten i.S. des § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG oder zu den Herstellungskosten, zu den Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand oder zu den nicht abziehbaren Kosten. […]”
Die der A GmbH erteilte Bescheinigung enthält keine Angaben darüber, ob und in welcher Höhe die jeweiligen Miteigentümer Sanierungsaufwendungen zur Erhaltung des Gebäudes als Kulturdenkmal erbracht haben. Eine unmittelbar dem Kläger erteilte Bescheinigung wurde – unstreitig – nicht ausgestellt.
A GmbH teilte diese Aufwendungen auf die einzelnen Eigentümer auf und bescheinigte mit Schreiben vom 24. August 2004 (Bl. 21 der Allgemein...