Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachfolgeentscheidung zu dem aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des FG Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 14.6.2017, 2 K 2413/15) ergangenen EuGH-Urteils „Wächtler”, EuGH, Urteil v. 26.2.2019, C-581/17 (Wächtler). Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in Verbindung mit § 17 EStG im Falle eines Wegzugs in die Schweiz im Jahr 2011 unionsrechtswidrig
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird bei Wegzug eines zu mehr als 1 % an einer GmbH beteiligten, bislang unbeschränkt steuerpflichtigen deutschen Staatsangehörigen in die Schweiz eine Wegzugsbesteuerung ohne Aufschub der Zahlung der geschuldeten, sofort fälligen Steuer nach § 6 AStG in Verbindung mit § 17 EStG vorgenommen, ist dies mit dem Unionsrecht nicht vereinbar; es liegt insoweit ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 15 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 9 Anhang I FZA und damit gegen das Niederlassungsrecht gemäß der Präambel, Art. 1 Buchst. a FZA, Art. 4 FZA, Art. 16 FZA sowie Art. 12 Anhang I FZA (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21.6.1999 (kurz: Freizügigkeitsabkommen – FZA –; BGBl 2001 II S. 811) vor (Anschluss an EuGH, Urteil v. 26.2.2019, C-581/17 (Wächtler).
2. Das System der Wegzugsbesteuerung, das der EuGH in seiner Entscheidung Wächtler, EuGH, Urteil v. 26.2.2019, C-581/17 (Wächtler), als mit den Bestimmungen des FZA konform beschreibt, lässt zwar im Ergebnis die Feststellung der Höhe der Steuer im Wegzugszeitpunkt zu, verlangt aber zugleich eine dauerhafte Stundung der festgesetzten Steuer, ohne Liquiditätsnachteil für den Wegziehenden, bis zur tatsächlichen Realisation des Wertzuwachses der Gesellschaftsanteile, wobei die Stundung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden kann. Im nationalen deutschen Recht existiert ein so beschriebenes Steuersystem nicht; auch die mit BMF, Schreiben v. 13.11.2019, IV B 5 – S 1325/18/10001:001 2019/0995000, BStBl 2019 I S. 1212, geänderte Verwaltungspraxis wird den Vorgaben des EuGH nicht gerecht.
Normenkette
EStG 2011 § 1 Abs. 1 S. 1, § 17 Abs. 1; AStG § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4-5; FZA Art. 1 Buchst. a, Art. 4; Anhang I FZA Art. 9, 12, 15 Abs. 2; FZA Art. 16, 21 Abs. 2-3; DBA CHE 1978 Art. 13 Abs. 5; AEUV Art. 216
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid für 2011, zuletzt geändert durch die Einspruchsentscheidung vom 12. August 2015, wird dahingehend abgeändert, dass Einkommensteuer 2011 in Höhe von 0,– EUR festgesetzt wird.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der noch zu erlassende Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Liegt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch im Wert bei 1.500 EUR oder darunter, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz (AStG) in Verbindung mit § 17 Einkommensteuergesetz in der im Streitzeitraum gültigen Fassung (EStG). Grund hierfür ist ein Wohnsitzwechsel des Klägers in die Schweiz.
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und seit dem xx.xx. 2008 Geschäftsführer der […] GmbH (im Weiteren GmbH) mit Sitz in X, Schweiz. Zugleich ist er, seit Anbeginn der Gesellschaft, mit einer Stammkapitaleinlage in Höhe von XXX CHF zu 50 % an ihr beteiligt. Die GmbH besteht seit Juli 2007. Im Streitjahr war der Kläger zwar verheiratet, beantragte aber eine von seiner Ehefrau getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer. Seit dem 1. März 2011 ist er in der Schweiz wohnhaft (s. Schweizer Aufenthaltsbewilligung, Mietvertrag vom […] sowie dem Beklagten vorgelegte Nachweise über die Beförderung des Umzugsguts in die Schweiz; Einkommensteuerakten Blatt 27 ff.).
In seiner am 5. März 2013 beim Beklagten eingegangenen Einkommensteuererklärung für 2011 teilte der Kläger dem Beklagten unter anderem mit, dass er zwar am 1. März 2011 in die Schweiz, nach Y, verzogen sei. Seine Ehefrau wohne aber weiterhin in M/Deutschland. Seit dem xx.xx. 2008 sei er als Grenzgänger in der Schweiz beschäftigt. Im Streitjahr sei er „an mehr als 60 Arbeitstagen” wegen beruflich begründeter Übernachtungen nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt (laut der Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 10. August 2011 ist der Kläger vom 1. Januar bis 28. Februar 2011 an mehr als 10 Arbeitstagen wegen seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgek...