Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Anerkennung eines Unterarbeitsverhältnisses mit dem Ehegatten. Unbeschränkter Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 EStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Ehegattenunterarbeitsverhältnis kann einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer nicht höchstpersönlich zu erbringende Arbeitsleistungen auf seinen Ehegatten überträgt und diese Tätigkeiten in Art und Umfang über das hinausgehen, was üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage zwischen Ehegatten geleistet wird.
2. Steht einem Arbeitnehmer, der ein steuerlich anzuerkennendes Unterarbeitsverhältnis mit seiner Ehefrau vereinbart hat, in dem Betrieb seines Arbeitgebers kein Arbeitszimmer für die von seiner Ehefrau aufgrund des Unterarbeitsverhältnisses auszuübenden Tätigkeiten zur Verfügung, sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer uneingeschränkt nach § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 EStG als Werbungskosten abzugsfähig.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 5, § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2
Tatbestand
Streitig ist vor allem, ob ein sogenanntes Unterarbeitsverhältnis des Klägers mit seiner Ehefrau einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen ist.
Der Kläger ist verheiratet Er wohnt mit seiner Familie in einem eigenen Einfamilienhaus in … mit einem Wohnzimmer und einem Arbeitszimmer im Erdgeschoß und einem Schlafzimmer und zwei Kinderzimmern im Dachgeschoß. Die Wohnzimmerfläche beträgt insgesamt 96 qm. Die beiden Kinder sind am 01. August 1987 und am 19. September 1993 geboren.
Der Kläger war bis Ende 1996 als leitender Direktionsbeauftragter bei der … Versicherungs AG im Außendienst nichtselbständig tätig. Bei dieser Tätigkeit fuhr er von zu Hause aus zur Betreuung von Kunden und der ihm unterstellten Angestellten und kehrte regelmäßig täglich wieder nach Hause zurück. Dort hatte er im eigenen Einfamilienhaus ein Arbeitszimmer.
Seit Januar 1997 ist der Kläger Leiter der Gebietsdirektion … Versicherungs AG in S… nichtselbständig tätig. Zu diesem Zweck fährt er in der Regel wöchentlich am Montag nach S… und am Freitag nach Hause zurück.
Unter dem Datum vom 17. November 1996 schloß der Kläger mit seiner Ehefrau, die als Augenoptikerin ausgebildet ist und bis dahin nicht berufstätig war, folgenden Arbeitsvertrag:
„1. Frau … wird ab 01.12.1996 als Bürohilfe des Arbeitgebers angestellt. Ihr Aufgabengebiet umfaßt die Erledigung sämtlicher Büroarbeiten (Korrespondenz, Anfertigung von Berichtsunterlagen, Ablage etc.). Frau Scholz verpflichtet sich zu gewissenhafter Arbeit und Verschwiegenheit.
2. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 15 Stunden und ist in Abstimmung mit dem Arbeitgeber abzuleisten.
3. Die Arbeitnehmerin erhält einen monatlichen Bruttolohn von 605 DM (Sechshundertfünf DM). Die Auszahlung erfolgt jeweils am Ende eines Monats im nachhinein und wird auf das Konto von Frau … Nr. 01039504 bei der … überwiesen.
Im Krankheitsfalle erfolgt die Fortzahlung der Bezüge bis zu einer Dauer von 6 Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4. Die Arbeitnehmerin erhält einen bezahlten Erholungsurlaub von 30 Tagen je Kalenderjahr. Der Urlaub ist möglichst zusammenhängend zu nehmen und mit dem Arbeitnehmer abzustimmen.
5. Der Arbeitgeber übernimmt die fälligen Beträge zu den gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungen.
6. Der Arbeitsvertrag kann beiderseits mit einer Frist von 6 Wochen auf das jeweilige Quartal gekündigt werden.”
Der Kläger macht die Zahlungen aus diesem Arbeitsvertrag in Höhe von insgesamt 11.812,34 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Außerdem macht er – wie für die Vorjahre – Kosten für ein Arbeitszimmer, das im Streitjahr von der Ehefrau im Zuge ihrer Tätigkeit für den Kläger genutzt wurde, in Höhe von 2.083 DM, Absetzungen für Abnutzung für einen von seiner Ehefrau für ihre Tätigkeit für den Kläger genutzten PC in Höhe von 548 DM, Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 2.083 DM und zusätzliche Telefongebühren in Höhe von 160 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das beklagte Finanzamt (FA) lehnte dies im Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 16. Juli 1998 bzw. in der Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 1998, die Bezug nimmt auch auf die Einspruchsentscheidung vom 06. Mai 1998 wegen Einkommensteuer 1996, ab.
Mit der Klage macht der Kläger weiterhin diese Aufwendungen als Werbungskosten geltend. Auf seine Schriftsätze vom 20. Februar und 18. April 1999 mit Anlagen sowie auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wird verwiesen.
Der Kläger beantragt,
den angefochtenen Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 1998 dahin zu ändern, daß weitere Werbungskosten in Höhe von 16.662 DM bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und eine weitere Spende in Höhe von 200 DM berücksichtigt werden.
Das FA beantragt,
die Klage – mit Ausnahme der Aufwendungen für doppelte Hausha...