Entscheidungsstichwort (Thema)
Im Rahmen einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme durch eine Stadt geleistete Gebäuderestwertentschädigung als echter Zuschuss. Umsatzsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Zahlt eine Stadt im Rahmen einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme zur Behebung städtebaulicher Missstände dem Grundstückseigentümer für den Abbruch eines Gebäudes eine Restwertentschädigung in Höhe des Verkehrswerts, handelt es sich dabei um einen echten, aus strukturpolitischen Gründen geleisteten Zuschuss. Die Gebäuderestwertentschädigung stellt kein Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des Grundstückseigentümers an die Stadt dar.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
1.Der Umsatzsteuerbescheid für 2002 vom 06. Oktober 2003 wird dahingehend abgeändert, dass Umsatzsteuer in Höhe von ./. 57.970,48 EUR festgesetzt wird.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der noch zu erlassende Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500,– EUR hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Liegt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch im Wert bei 1.500,– EUR oder darunter, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.
4.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Leistung einer Gebäuderestwertentschädigung durch eine Gemeinde als Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Grundstückseigentümers anzusehen ist.
1. Der Kläger vermietet und verpachtet als Einzelunternehmer verschiedene Grundstücke, im Streitjahr u.a. ein mehrgeschossiges Gebäude in der … in. … (im Weiteren: X). Das streitbefangene Grundstück befand sich im Sanierungsgebiet „Stadtmitte X”. X hatte das Sanierungsgebiet in einer vom Gemeinderat am 08. April 1987 beschlossenen Satzung förmlich festgelegt. Mit „Zuwendungsbescheid” vom 07. Mai 1986 waren durch das Regierungspräsidium für die Sanierungsmaßnahmen Fördermittel in Höhe von 5,4 Mio. DM gebilligt worden, wobei diese Gelder u.a. als Zuschuss für die Kosten des Abbruchs von Gebäuden sowie für Restwertentschädigungen dienen sollten (Finanzgerichts – FG – Akte, Blatt 27, 44, 47).
Im Rahmen dieses Sanierungsverfahrens hatten X und der Kläger am 18. Oktober 2001 folgenden „Vertrag über die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet nach § 146 Abs. 3 Baugesetzbuch – BauGB – (Eigentümer-Sanierungsvertrag)” (Betriebsprüfungs – Bp – Akten, Blatt 14) abgeschlossen, der u.a. die folgenden Regelungen enthielt:
„§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Das im beigefügten Lageplan (Anlage 1) gelb umrandete Grundstück/Flurstück Gebäude … – Flst.… ist Gegenstand dieses Vertrages.
Es liegt im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „…” Es soll zur Behebung städtebaulicher Mißstände neu geordnet werden. …
(3) Der Eigentümer beabsichtigt für das im Lageplan gelb umrandete, im Sanierungsgebiet gelegene Grundstück/Gebäude … – Flst. … die in § 2 dieses Vertrages aufgefahren Ordnungsmaßnahmen selbst durchzuführen. Die Stadt überläßt gem. § 146 Abs. 3 BauGB dem Eigentümer die Durchführung dieser Ordnungsmaßnahmen. …
§ 2 Vertragspflichten des Eigentümers
(1) Dem Eigentümer obliegt die Durchführung folgender Maßnahmen:
- Die Beseitigung (Abbruch) des leerstehenden, baufälligen Wohn-/Geschäftsgebäudes …
- Die Errichtung einer adäquaten Neubebauung entsprechend den genehmigten Bauplänen bzw. der Baugenehmigung auf diesem Grundstück. …
§ 3 Kosten der Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Stadt erstattet dem Eigentümer
- die ihm entstehenden notwendigen Kosten (≫ siehe Anlage 2) für die in § 2 Abs. 1 a genannten Ordnungsmaßnahmen bis zu einer Höhe von maximal DM 25.970,10 (Euro 13.278,30) incl. der derzeit gültigen Mehrwertsteuer…
- den vernichteten Gebäudewert in Höhe von DM 142.986,00 (Euro 73.107,58) gemäß Verkehrswertgutachten Nr. … der Stadt vom 13.03.2001. …
(3) … Der unter Abs. 1 a genannte Betrag stellt den Höchstbetrag dar. Die tatsächlich entstehenden Kosten sind im einzelnen detailliert nachzuweisen;… Weitere Ansprüche können vom Eigentümer nicht geltend gemacht werden. …
§ 7 Erfüllung des Vertrages
Die in § 2 Abs. 7 a genannten Maßnahmen sind nach Abschluß dieses Vertrages und Vorlage aller notwendigen Genehmigungen unverzüglich zu beginnen und durchzuführen. Die Neubebauung ist innerhalb von 2 Jahren nach Abschluß dieses Vertrages bezugsfertig zu erstellen.
§ 8 Kündigung
Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden und zwar mit sofortiger Wirkung. Ein wichtiger Grund Hegt insbesondere vor, wenn
- die zügige und zweckmäßige Durchführung der Ordnungsmaßnahmen durch den Eigentümer nicht mehr gewährleistet ist,
- der Eigentümer das Grundstück oder Grundstücksteile ohne Einvernehmen mit der Stadt veräußert,
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