rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für den Erlass eines Sanierungsgewinns
Leitsatz (redaktionell)
1. Voraussetzung für die Annahme eines i. S. d. BMF-Schreibens v. 27.3.2003, IV A 6-S 2140-8/03, BStBl I 2003, 240 begünstigten Sanierungsgewinns, der einen Erlass der Steuern nach §§ 163, 222 AO rechtfertigt, sind die Sanierungsbedürftigkeit, die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des Schuldenerlass und die Sanierungsabsicht der Gläubiger. Liegt ein Sanierungsplan vor, kann davon ausgegangen werden, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Eine Sanierungsabsicht liegt vor, wenn der Schuldenerlass erfolgt, um den Zusammenbruch des Unternehmens zu verhindern und um auf Dauer eine Gesundung zu erreichen.
3. Liegt kein Sanierungskonzept vor, an dem alle Gläubiger beteiligt sind, und werden dem Schuldner durch den Ausverkauf des Aktiv- und Umlaufvermögens dringend benötigte Finanzierungs- und Betriebsmittel entzogen, um die Kreditverbindlichkeiten der finanzierenden Bank teilweise zurückzuführen, sind für den Schuldenerlass nur eigenwirtschaftliche Interessen der Bank maßgebend. In diesem Fall ist eine Sanierungsabsicht zu verneinen, so dass die Voraussetzungen für den Erlass der durch den Sanierungsgewinn begründeten Steuern nach § 163 AO nicht vorliegen.
Normenkette
AO §§ 163, 222
Tenor
1. Das Verfahren wegen Festsetzung der Einkommensteuer 2003 wird eingestellt, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist. Die Klage wegen abweichender Festsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kreissparkasse … – KSK – die Absicht hatte, den Betrieb der Klägerin zu sanieren.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ist von Beruf Oberstudienrat, die Klägerin ist Kauffrau. Die KSK hat der Klägerin mit Schreiben vom 1. März 2001, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, bestätigt, dass folgende Vereinbarung zwischen der Klägerin und der KSK getroffen worden sei:
„Von Ihnen wird ein Ausverkauf bis 30. April 2001 des Warenlagers durchgeführt. Der Erlös muss mindestens 100.000,00 DM betragen und wird auf das Girokonto xxx bei der Kreissparkasse … bis zu diesem Termin einbezahlt. Der Kontostand per 30. November 2000 betrug 299.000,00 DM zuzüglich von ca. 10.000,00 DM an Zinsen per 30. Dezember 2000 und ca. 10.000,00 DM am 30. März 2001, abzüglich des Erlöses von 100.000,00 DM muss der Kontostand per 30. April 2001 219.000,00 DM betragen. Auch muss das Objekt bis zu diesem Termin von Ihnen geräumt sein. Bei einem Verkauf erwarten wir einen Betrag von 450.000,00 DM. Über die Verkaufsbemühungen werden wir Sie auf dem Laufenden halten”.
Das Schreiben der KSK war von dem Zeugen Z 1 und dem Sachbearbeiter Sb unterschrieben. Der Zeuge Z 1 war Abteilungsleiter der zuständigen Abteilung Kreditüberwachung der KSK und Sb war Sachbearbeiter in dieser Abteilung. Diesem Vergleich liegt eine Berichtsvorlage der Abteilung Kreditüberwachung an den Vorstand der KSK vom 28. November 2000, unter anderem unterzeichnet von dem Zeugen Z 1, und ein dementsprechender Vorstandsbeschluss der KSK vom 30. November 2000 zugrunde. Auf beide Unterlagen wird wegen der Einzelheiten vollumfänglich verwiesen. In der Berichtsvorlage wird bezüglich des Unternehmens der Klägerin unter anderem ausgeführt:
„[…]
In den vergangen Jahren zeigte sich eine sehr schlechte Geschäftsentwicklung. Der Kapitaldienst und die Lebenshaltungskosten konnten nur teilweise verdient werden.
Deshalb in den letzten Jahren kontinuierlicher Obligoanstieg. Ein Sanierungskonzept kann nicht vorgelegt werden.
Sehr schwache Branchenentwicklung, sehr hohe Verschuldung, falsche Finanzierungsstruktur und deutliche Defizite in der Managementqualität.
Frau B will die Firma aufgeben. Das Betriebsanwesen soll verkauft werden.
[…]”
Nachdem die Inhalte der Vergleichsvereinbarungen im Januar 2003 von der Klägerin vollständig erfüllt gewesen waren, hat die KSK … auf ihre restliche Forderungen aus dem Darlehen Nr. yyy verzichtet. Die KSK hat den Saldo des Kontos Nr. yyy zum 3. bzw. 6. Februar 2003 in Höhe von 146.171,23 EUR ausgebucht und das Konto zum 26. Februar 2003 aufgelöst.
In der Einkommensteuererklärung der Kläger für das Streitjahr 2003, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, eingegangen beim Beklagten am 14. April 2005, erklärte die Klägerin laufende Einkünfte von ihrer Fa. C & Co … in Höhe von 12.549,00 EUR und einen Sanierungsgewinn in Höhe von 147.534,00 EUR. Der Sanierungsgewinn wurde wie folgt berechnet:
Erlass Darlehen KSK |
146.171,23 EUR |
- Kosten Entsorgung |
3.636,70 EUR |
+ Ausgleich KSK |
5.000.00 EUR |
|
147.534,53 EUR |
Mit Schreiben vom 11. April 2005, eingegangen beim Beklagten am 22. April 2005, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, stellte der Prozessbevollmächtigte Steuerberater StB für die Kläger den Antrag, die Steuer auf den nach Verlustrüc...