Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Tenor
1. Der Bescheid vom 14.03.1997 (III 131 – KG-Nr. …) und die Einspruchsentscheidung vom 06.05.1997 (…) werden aufgehoben.
2. Der Anspruch des Klägers auf Kindergeld für seine am …07.1975 geborene Tochter wird für die Zeit von Mai 1996 bis Dezember 1996 auf monatlich 200 DM, für die Kalenderjahre 1997 und 1998 auf monatlich 220 DM und für die Zeit ab Januar 1999 auf monatlich 250 DM festgesetzt.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluß festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
6. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.340 DM.
Tatbestand
Streitig ist, ob das Kindergeld für die am …07.1975 geborene Tochter der Berechtigten an den Kläger (Kl) oder an die Beigeladene zu zahlen ist.
Die Tochter des Kl und der Beigeladenen hatte in SG zunächst das Gymnasium besucht (Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife vom 28.06.1995). Seit dem Sommersemester 1996 ist die Tochter bei der Fachhochschule … als Studentin eingeschrieben (Schreiben der Fachhochschule vom 21.05.1999).
Im Rahmen von Dienstverhältnissen war die Tochter wie folgt tätig:
01.07.–31.10.1995 |
in SG, um ein „Vorpraktikum” bei einem Unternehmen des Zimmererhandwerks abzuleisten („Bescheinigung[en]” des Unternehmers für die Zeit bis zum 30.09.1995 vom 29.08.1995 bzw. für die Zeit bis zum 31.10.1995 ohne Datum) |
02.11.1995–31.01.1996 |
in SG, um bei einem Architekten ein weiteres „Vorpraktikum” abzuleisten („Bestätigung” des Architekten vom 21.11.1995) |
01.–28.02.1996 |
in SG („Aushilfstätigkeit”) |
15.07.–31.08.1996 |
in SG („Aushilfstätigkeit”) |
02.–30.09.1996 |
in SG, um ein Praktikum abzuleisten („Praktikums-Bestätigung” vom 02.10.1996) |
01.–31.08.1997 |
in SG („Aushilfstätigkeit”) |
09. –13.03.1998 |
in F bei A, um ein „Praktikum in einem Einrichtungshaus, Abteilung Innenarchitektur” abzuleisten (Schreiben vom 12.03.1998) |
01.08.1998–31.01.1999 |
in München als „Praktikantin” bei einem Architekten („Arbeitszeugnis” vom 05.02.1999) |
Außerdem war sie in … |
|
vom 01.01. bis 01.06.1997 |
in einem Hotel und |
vom September 1997 bis 25.07.1998 |
in einer Gaststätte |
fast ausschließlich an den Wochenenden als sog. Aushilfskraft tätig. Seit Februar 1999 übt sie ebenfalls in … eine „Aushilfstätigkeit” für den X e.V. (X) aus. Dieses Arbeitsverhältnis ist nicht befristet. Als Arbeitslohn ist ein Betrag von 250 DM monatlich vereinbart (Schreiben des X vom 22.06.1999).
Die Tochter erzielte einen Bruttoarbeitslohn
in den Veranlagungszeiträumen |
in Höhe von DM |
1996 |
7.212 |
1997 |
3.973 |
1998 |
7.067 |
1999 für |
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- den Kalendermonat Januar |
884 |
- sowie die Kalendermonate Februar bis Juli |
1.500 |
(Bescheide über Einkommensteuer für 1996 vom 26.03.1997 und für 1997 vom 19.02.1998; Lohnsteuerbescheinigungen für die Zeit vom 01.01. bis 25.07. und vom 03.08. bis 31.12.1998; „Abrechnung[en] der … Bezüge” für Januar 1999 und für Juli 1999).
Die Ehe des Kl und der Beigeladenen ist seit dem 21.11.1995 geschieden. Die Beigeladene war am 10.06.1994 aus der Ehewohnung ausgezogen. Für die Zeit bis Juni 1995 hatte sie zunächst eine Wohnung in SG angemietet. Sie hatte allerdings bereits seit April 1995 im Kreiskrankenhaus SB als Angestellte gearbeitet. Für die Zeit von Juli bis August 1995 hatte die Beigeladene im Personalwohnheim des Kreiskrankenhauses gewohnt. In der Zeit vom 01.09.1995 bis 31.03.1999 hatte sie sodann eine „Zweieinhalb-Zimmer-Wohnung” in SB inne. Seit April 1999 arbeitet und wohnt die Beigeladene in SM. Bereits für die Zeit ab 01.04.1999 hat sie ein Mietverhältnis über eine „Drei-Zimmer-Wohnung” abgeschlossen (zum Grundriß dieser Wohnungen vgl. die von der Beigeladenen mit Schreiben vom 19.06.1999 vorgelegten Bauzeichnungen).
Vom 16.06.1994 bis zum 30.06.1995 hatte die Tochter im Haushalt der Beigeladenen in SG gewohnt (vgl. auch die Haushaltsbescheinigung der Stadt vom 10.03.1995). Nach dem Umzug der Beigeladenen nach SB hatte die Tochter für die Zeit von Juli 1995 bis März 1996 eine „Ein-Zimmer-Wohnung” in SG gemietet (Schreiben des Vermieters vom 25.06.1999). Bereits für die Zeit ab 01.03.1996 hatte sie mit dem Studentenwerk einen Mietvertrag über ein „Einzelappartement” in … abgeschlossen (Vertrag vom 23.01.1996). Diese Wohnung nutzte sie bis Januar 1997. Sodann hatte sie Wohnräume
für die Zeit |
in |
von Januar 1997 bis Juli 1998 |
… und |
von August 1998 bis Januar 1999 |
… |
genutzt (vgl. u.a. die von der Tochter vorgelegte Übersicht „Wohnen” und die Mietverträge vom 16.12.1996 und vom 12.10.1998 sowie das Schreiben vom 15.08.1998). Für die Zeit ab 01.02.1999 hat sie wieder einen Mietvertrag über Wohnräume in … abgeschlossen (Vertrag ebenfalls vom 01.02.1999).
Der Beklagte (Bekl) hatte zunächst dem Kl das Kindergeld für die Tochter gezahlt. Mit Bescheid vom 23.03.1995 hatte er die Bewilligung des Kindergelds für die Zeit nach Abl...