rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Inländischer Wohnsitz bei Vorhalten einer Wohnung für Zwecke des eigenen Wohnens. Einkommensteuer 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat sich ein Steuerpflichtiger im Veranlagungszeitraum eine Wohnung im Inland für Zwecke des eigenen Wohnens vorgehalten, diese mehrfach über mehrere Wochen bewohnt und sind ihm für seine Aufenthalte im Ausland lediglich sog. Non-Immigrant-Visa (Touristenvisa) erteilt worden, die keinen dauerhaften Aufenthalt ermöglicht haben, hat der Steuerpflichtige im Inland einen Wohnsitz, der zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht führt.

2. § 8 AO 1977 enthält keinen Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung zwischen Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz. Ein hiernach bestehender Wohnsitz im Inland führt auch dann zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, wenn der Steuerpflichtige den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nicht im Inland, sondern im Ausland hat.

 

Normenkette

AO 1977 § 8; EStG § 1 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Einkommensteuerfestsetzung 1999.

Der am 6. November 1961 geborene Kläger ist ledig. Er reichte am 17. Oktober 2000 beim Beklagten eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 ein, bei deren Anfertigung der Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgewirkt hatte. In Zeile 5 und 6 der Einkommensteuererklärung gab der Kläger folgende Anschrift an: „…”.

Der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts … vom 15. Dezember 1995 wegen vorsätzlicher Tierquälerei und wegen tateinheitlichen Erwerbs, Besitzes in nicht geringer Menge und Handeltreibens mit BTM (Haschisch) in zwei Fällen zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Am 11. August 1998 wurde beim Kläger durch die Polizeidirektion … in seiner Wohnung im 3. Obergeschoss des Anwesens …, eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Nach Fertigung eines Schlussvermerks vom 30. Oktober 1998 legte die Polizeidirektion … am 11. Dezember 1998 der Staatsanwaltschaft … eine Strafanzeige gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Tierschutzgesetz vor. Der Kläger reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im September/Oktober 1998 aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Am 20. Oktober 1998 wurde ihm durch das Königreich Thailand ein Non-Immigrant-Visum bis zum 19. April 1999 erteilt. Am 6. Mai 1999 wurde dem Kläger erneut von Thailand ein Non-Immigrant-Visum mit Gültigkeit bis zum 5. August 1999 ausgestellt. Am 22. Januar 1999 wurde der Kläger zur Fahndung ausgeschrieben. Am 5. August 1999 wurde der Kläger bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am Flughafen Frankfurt wegen Aufenthaltsermittlung festgenommen. Das Amtsgericht … widerrief mit Beschluss vom 8. November 1999 – 1 Ls 43 Js 19614/98 – 1 AK 21/95, 1 Ls (Cs) 15 Js 16247/94 – 1 AK 27/95 – die Strafaussetzung zur Bewährung. Die Polizeidirektion … führte im Vermerk vom 27. Februar 2000 aus, der Kläger habe bei seiner Festnahme angegeben, dass er in der …- wohnhaft sei. Am 10. September 1999 wurde dem Kläger vom thailändischen Generalkonsulat in Frankfurt wiederum ein Non-Immigrant-Visum bis zum 10. September 2000 erteilt. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 10. Juni 2000 wurde er von Polizeibeamten des Autobahnpolizeireviers Walldorf auf der Bundesautobahn 6 Mannheim-Heilbronn festgenommen. Am 3. Juni 2003 wurde der Kläger bei der Einreisekontrolle ins Bundesgebiet am Grenzübergang Weil am Rhein von Grenzpolizeibeamten festgehalten. Nach dem polizeilichen Bericht vom 11. Juni 2003 führte er keinerlei Ausweispapiere mit sich und konnte sich nur mittels seiner Visa-Kreditkarte ausweisen. Bei seiner Vernehmung gab er als seine ladungsfähige Anschrift die Wohnanschrift … an. Das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren, in dessen Verlauf das Amtsgericht … einen Strafbefehl erließ, wurde nach Einspruch des Klägers durch Beschluss des Amtsgerichts … vom 17. August 2004 – 3 Cs 15 Js 7119/98 – AK 632/00 – wegen Eintritts der Strafverfolgungsverjährung eingestellt.

Der Beklagte erließ am 30. Oktober 2000 einen Einkommensteuerbescheid 1999 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO).

Hiergegen legte der Kläger am 30. November 2000 Einspruch ein. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor, er habe ab dem 4. Quartal 1998 seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach Thailand verlegt. Gelegentlich habe er sich auch in Malaysia aufgehalten und sei nur zu kurzzeitigen Aufenthalten nach Deutschland eingereist.

Mit Schreiben vom 8. März 2001 forderte der Beklagte den Kläger auf, eine chronologische Aufstellung über den jeweiligen Aufenthaltsort im Jahr 1999 vorzulegen. Die Stempeleinträge des Reisepasses seien nicht klar lesbar. Des weiteren wurde er aufgefordert, die Anschrift von Frau … in Mannheim anzugeben sowie eine Bescheinigung der thailändischen Steuerbehörde vorzulegen, ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge