Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen einer GmbH für Koi-Teich auf einem Grundstück der Ehefrau des Alleingesellschafters und Geschäftsführers der GmbH als vGA
Leitsatz (redaktionell)
1. Auch wenn eine GmbH neben ihrem Hauptzweck in untergeordnetem Umfang u. a. auch Teichsteuerungsanlagen für Fischteiche herstellt, sind die Aufwendungen der GmbH für einen Koi-Fischteich (Koi-Fische, Pflanzen, Teichanlage usw.) auf einem von der Ehefrau des Alleingesellschafters der GmbH angemieteten, u. a. mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück als vGA zu behandeln, wenn sie nicht durch betriebliche Erfordernisse der GmbH, sondern ausschließlich durch die persönlichen Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers als Koi-Liebhaber und als Koi-Züchter veranlasst sind.
2. Für eine Veranlassung durch die persönlichen Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers spricht es u.a., wenn die GmbH in dem Teilbereich „Teichsteuerungsanlagen” bislang über Jahre hinweg nur Verluste erzielt hat, es an einer klaren und eindeutigen Trennung der privaten Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH als Koi-Liebhaber und als herausgehobenes, aktives Mitglied eines der Koi-Zucht verbundenen Vereins einerseits und der GmbH als Wirtschaftsunternehmen andererseits fehlt, wenn ein eindeutiger und zweifelsfreier Bezug der strittigen Aufwendungen mit dem Unternehmen der GmbH nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt werden konnte und wenn bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ein ordentlicher und gewissenhafter Kaufmann nicht einen derartigen kostenintensiven und verlustverursachenden Aufwand für Fische und Teiche betreiben würde.
3. Die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH mit Beschluss v. 17.7.2008, I B 27/08 als unbegründet zurückgewiesen.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; GmbHG § 43; AktG § 93 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide sowie die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide werden geändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft des Urteils neu bekanntzugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Strittig ist die Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA).
Die Klägerin ist die Gesamtrechtsnachfolgerin einer im Jahre … gegründete GmbH mit der Firma „X GmbH” – nachfolgend GmbH; Gegenstand des Unternehmens ist …. Als weiteres Produkt stellte die GmbH in den Streitjahren darüber hinaus auch Teichsteuerungsanlagen für Fischteiche her. Alleiniger Gesellschafter der früheren GmbH war Y, der zugleich auch deren alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – befreiter Geschäftsführer gewesen ist. Zwischen der GmbH und Y bestand in den Streitjahren eine ertragsteuerliche Betriebsaufspaltung sowie eine umsatzsteuerliche Organschaft.
Im Rahmen einer durchgeführten Betriebsprüfung, die im Anschluss an die zuletzt geprüften Jahre 1998 bis 2000 die Jahre 2001 bis 2004 umfasste, wurden die tatsächlichen und steuerrechtlichen Verhältnisse der GmbH überprüft. Dabei stellte der Prüfer folgenden Sachverhalt fest:
Die GmbH errichtete am Betriebssitz in der A-Straße 1 in B – das Grundstück mit aufstehendem Gebäude steht im Eigentum des Besitzunternehmens Y – in den neunziger Jahren einen Fischteich, in welchem sich ausschließlich Koi-Karpfen befinden. Anfängliche Probleme bei der Pflege und Gesunderhaltung der Fische veranlassten Y, sich intensiv mit dem Thema Wasser und vollautomatische Teichsteuerung und -überwachung zu beschäftigen. Die Erfolge an der eigenen Anlage bewirkten, dass von der GmbH ein Modell entwickelt wurde, mit welchem Koi-Liebhaber das Teichmanagement professioneller gestalten können (Auszug aus dem Prospekt der GmbH für die Teichsteuerungsanlage „…”). Teich, die Teichsteuerungsanlage sowie die angeschafften Koi, Pflanzen und weiteren Teichsteuerungsgeräte befanden sich im Betriebsvermögen der GmbH. Die gesamten, im Vorprüfungszeitraum 1997 bis 2000 angefallenen Anschaffungs-, bzw. Herstellungskosten für die Teichanlage samt Zubehör belaufen sich laut Anlageverzeichnis auf xxx.xxx,xx EUR und verteilen sich wie folgt:
Fische (Koi) |
xxx.xxx,xx EUR |
Pflanzen, Pagoden, Buddha |
xx.xxx,xx EUR |
Teichanlage und Zubehör |
xxx.xxx,xx EUR |
Teichsteuerungsgeräte und sonstige Anlagen |
xx.xxx,xx EUR |
Im Prüfungszeitraum 2001 bis 2004 wurden durch die GmbH Koi-Karpfen im Gesamtwert von netto xxx.xxx,xx EUR sowie Pflanzen (insbesondere Bonsai) für insgesamt netto xx.xxx,xx EUR angeschafft und aktiviert. Verkauft wurden im Jahre 2001 ein Koi für brutto x.xxx EUR sowie im Jahre 2003 ein Stör für xxx EUR.
In den Jahren 2003/2004 errichtete die Ehefrau des Alleing...