rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1989, Gewerbesteuer-Meßbetrag 1989 und 1990
Tenor
1. Unter Änderung der Gewerbesteuer-Meßbescheide vom 17. März 1992 (für 1989) und vom 5. Januar 1993 (für 1990) werden die einheitlichen Gewerbesteuer-Meßbeträge für 1989 auf 1.950,– DM sowie für 1990 auf 2.115,– DM herabgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt 9/10, das beklagte Finanzamt 1/10 der Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des mit Kostenfestsetzungsbeschluß errechneten Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger in den Streitjahren als beratender Betriebswirt freiberuflich im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) tätig war oder ob seine berufliche Tätigkeit als Gewerbebetrieb zu qualifizieren ist.
Der … geborene Kläger und seine Ehefrau werden mit ihren Einkünften vom beklagten Finanzamt (FA) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger hat im Anschluß an den Besuch der Grund- und Hauptschule (1958 bis 1966) eine Mechanikerlehre absolviert (1967 bis 1970) und war sodann bei der … als Monteur beschäftigt (1970 bis 1975). In den Jahren 1973 bis 1975 nahm er außerdem an drei REFA-Lehrgängen teil. In der Folgezeit (1975 bis 1977) absolvierte er an der Technikerschule, … die Ausbildung zum staatlich geprüften Maschinenbautechniker der Fachrichtung Fertigungstechnik. Danach war er zunächst (bis 1979) bei der Firma … und später (von 1979 bis 1986) bei der Firma … beschäftigt, wo neben anderen Tätigkeiten vor allem der Bereich der Rationalisierung der betrieblichen Arbeitsabläufe zu seinem Aufgabenkreis gehörte. Wegen der Einzelheiten seines schulischen und beruflichen Werdegangs wird auf den dem Gutachten des Professor … vom 18. März 1992 als Anlage 1 beigefügten Lebenslauf verwiesen.
Seit dem 1. November 1986 bietet der Kläger seine Dienste als selbständiger Unternehmensberater an. Eigenen Angaben in einem Schreiben an das FA vom 2. Juli 1987 zufolge waren seinerzeit Gegenstände seiner beratenden Tätigkeit die Arbeitsvorbereitung und die Fertigungssteuerung bei verschiedenen Maschinenbaufirmen sowie bei einem Unternehmen der Keramikindustrie; daneben fertigte der Kläger in geringem Umfang (nach seinen Angaben zu ca. 5 v. H. seiner Arbeitszeit) technische Zeichnungen an. Dementsprechend wies er in seinen Geschäftsbriefen mit den Begriffen „Arbeitsvorbereitung”, „Technisches Zeichenbüro” und „Büro für technische Beratung” auf die Art. der von ihm angebotenen Leistungen hin. Seine Gewinne ermittelt er seither im Wege der Bilanzierung. Umsätze und Gewinne entwickelten sich zunächst wie folgt:
|
1987 |
1988 |
1989 |
1990 |
|
TDM |
TDM |
TDM |
TDM |
Umsatz |
67 |
53 |
124 |
164 |
Gewinn |
34 |
28 |
80 |
92 |
In den gemeinsamen Einkommensteuererklärungen der Jahre 1987 bis 1990 stufte der Kläger die aus der vorbezeichneten Tätigkeit erzielten Einkünfte als solche aus selbständiger Arbeit ein. Das FA folgte dem zunächst u. a. auch in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid für 1989 vom 28. November 1990 und berücksichtigte einen Freibetrag für freie Berufe in Höhe von 1.200 DM. Im Anschluß an eine im Jahr 1991 durchgeführte Außenprüfung vertrat die Behörde indessen die Auffassung, der Kläger habe mangels ausreichend breit angelegter, theoretisch fundierter Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, und ließ deshalb im geänderten Einkommensteuerbescheid für 1989 vom 19. Februar 1992 den Abzug des Freibetrags nach § 18 Abs. 4 der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung des EStG nicht mehr zu. Ferner erließ sie für die Erhebungszeiträume 1989 und 1990 unter dem 29. April 1992 bzw. dem 5. Januar 1993 erstmals Gewerbesteuer-Meßbescheide.
Gegen den vorgenannten Einkommensteuer-Änderungsbescheid sowie die erstmaligen Gewerbesteuer-Meßbescheide legte der Kläger jeweils innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Bescheide Einsprüche ein. Im Rahmen der dadurch eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren legte er zur Frage, inwieweit er über die für die Annahme der Ähnlichkeit seiner Tätigkeit mit der eines beratenden Volks- oder Betriebswirts erforderlichen Kenntnisse verfügt, ein Gutachten des Dipl.-Kfm. Professor … vom 18. März 1992 mit 6 Anlagen sowie eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom 7. Juli 1993 vor; der letztgenannten Stellungnahme war ein Prospekt des Klägers beigefügt, mit dem er außer einer Unternehmensberatung Seminare auf den Gebieten Organisation, Rhetorik, Selbstbewußtsein. Management und Personalwesen anbietet. In seinem Gutachten gelangte Professor … zu dem Ergebnis, daß der Kläger über einen betriebswirtschaftlichen Wisse...