rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob durch die den hauptamtlichen Bürgermeistern in Baden-Württemberg steuerfrei gewährte Dienstaufwandsentschädigung alle durch den Dienst veranlaßten Aufwendungen abgegolten sind.
Die in … wohnenden Kläger (Kl.) sind Eheleute, die vom beklagten Finanzamt (FA) zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt werden. Der Kl. war bis … 1991 Richter … und ist ab … 1991 Bürgermeister der Gemeinde … Neben seinen laufenden Bezügen als Bürgermeister erhielt der Kl. im Jahr 1992 eine steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 11.925,32 DM. In der gemeinsamen ESt-Erklärung 1992 machte der Kl. bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend:
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DM |
DM |
1. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort |
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a) Heimfahrten mit eigenem Kfz 50 km × 0,65 DM × 47 = |
1.528,– |
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b) Unterkunft am Arbeitsort |
6.600,– |
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c) Verpflegungsmehraufwendungen an 230 Tagen |
3.680,– |
11.808,– |
2. Arbeitszimmer |
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800,– |
3. Kontoführungsgebühren |
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30,– |
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12.638,– |
In dem ESt-Bescheid vom 29. November 1994 berücksichtigte das FA bei den Einkünften des Kl. aus nichtselbständiger Arbeit nur den Werbungskostenpauschbetrag von 2.000,– DM, da die Werbungskosten um die erhaltene Aufwandsentschädigung zu kürzen seien.
Hiergegen legten die Kl. am 6. Dezember 1994 mit der Begründung Einspruch ein, die durch die doppelte Haushaltsführung verursachten Werbungskosten seien nicht um die Aufwandsentschädigung zu kürzen, da diese nur den für den Beruf des Bürgermeisters spezifisch ableitbaren Mehrwand abdecke. Durch Entscheidung vom 20. Februar 1996 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.
Die am 20. März 1996 erhobene Klage lassen die Kl. wie folgt begründen: Nach dem Wortlaut des Dienstbezügegesetzes solle die Entschädigung den durch das Amt „allgemein verursachten erhöhten persönlichen Aufwand” abdecken. Entgegen der Auffassung des FA sei diese Vorschrift dahin auszulegen, daß der erhöhte persönliche Aufwand einen Bezug zum Amt des Bürgermeisters haben müsse. Die semantische Verbindung lasse erkennen, daß das Wort „allgemein” den vorstehenden Worten „durch das Amt” zugeordnet sein solle. Danach seien durch die pauschale Entschädigung nur die Aufwendungen abgedeckt, die „im allgemeinen durch das Amt”, d. h. durch dessen Spezialität veranlaßt seien. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung seien für das Amt des Bürgermeisters völlig untypisch. Bürgermeister residierten normalerweise am Dienstort. Diese Aufwendungen fielen unabhängig vom Wohnsitz in jeder Berufsgruppe an und könnten daher nicht durch das Amt verursacht sein.
Die Kl. beantragen,
den ESt-Bescheid 1992 vom 29. November 1994 zu ändern und dabei Werbungskosten in Höhe von 11.808,– DM zu berücksichtigen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hält weiterhin an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest, daß ein hauptamtlicher Bürgermeister in … seine gesamten beruflich veranlaßten Aufwendungen nur insoweit als Werbungskosten geltend machen kann, als die Aufwendungen die steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung übersteigen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das FA hat in dem angefochtenen Bescheid die vom Kl. als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen zu Recht als durch die erhaltene Dienstaufwandsentschädigung als abgegolten angesehen.
Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 EStG) sind alle durch den Beruf veranlaßten Aufwendungen (ständige Rechtsprechung z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH – vom 2. April 1982 VI R 48/80, Bundessteuerblatt –BStBl – II 1982, 498).
Aufwendungen für eine beruflich veranlaßte doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG), für ein häusliches Arbeitszimmer sowie Kontoführungsgebühren sind bei einem Arbeitnehmer Werbungskosten, soweit diese nicht vom Dienstherrn ersetzt werden. Vorliegend steht § 3 c EStG dem Werbungskostenabzug entgegen. Denn die dem Kl. gewährte Dienstaufwandsentschädigung war gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei.
Die Entschädigung wurde dem als (Wahl-)Beamter auf Zeit öffentliche Dienste leistenden Kl. aus einer öffentlichen Kasse gezahlt, und zwar weder für Verdienstausfall noch für Zeitverlust. Sie übersteigt auch nicht offensichtlich den Aufwand des Empfängers (Urteile des BFH vom 15. Oktober 1982 VI R 229/77, BStBl II 1983, 75; vom 3. Dezember 1982 VI R 84/79, BStBl II 1983, 219). Die Beteiligten gehen zu Recht von einer Steuerfreiheit der Entschädigung aus.
Die hier allein streitige Frage, wofür die Aufwandsentschädigung gezahlt wurde, ist nach den landesrechtlichen Besoldungsvorschriften zu beurteilen. Danach ist auf § 6 des Gesetzes über die Dienstbezüge der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und d...