Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit von Dividendenzahlungen einer Schweizer AG an eine Schweizer Personengesellschaft, an der ausschließlich unbeschränkt Steuerpflichtige beteiligt sind. Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte 1989
Leitsatz (amtlich)
Dividenden, die eine Schweizer Aktiengesellschaft an eine Schweizer Personengesellschaft ausschüttet, an der ausschließlich unbeschränkt Steuerpflichtige beteiligt sind, sind als aktive Betriebsstätteneinkünfte der Schweizer Personengesellschaft nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a DBA-Schweiz im Inland steuerbefreit.
Normenkette
DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 5
Nachgehend
Tenor
1. Der Feststellungsbescheid für 1989 vom 30.12.1997 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 16.03.1998 wird geändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Feststellung nach Maßgabe der Urteilsgründe festzustellen, den Klägern die Feststellung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Dividenden, die eine Schweizer Aktiengesellschaft an eine Schweizer Personengesellschaft ausschüttet, an der ausschließlich unbeschränkt Steuerpflichtige beteiligt sind, als aktive Betriebsstätteneinkünfte der Schweizer Personengesellschaft nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 –DBA-Schweiz– (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) im Inland steuerbefreit sind.
Die Kläger sind die Gesellschafter der … (nachfolgend …), einer schweizerischen Personengesellschaft – vergleichbar einer deutschen offenen Handelsgesellschaft – mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in … Gegenstand dieser Gesellschaft ist die Produktion und der Vertrieb von ….
… ist seit 1981 alleiniger Gesellschafter der … (nachfolgend …) mit Sitz in … und hat von dieser Gesellschaft im Jahre 1989 (Streitjahr) Dividenden in Höhe von … bezogen.
Die … wurde 1961 von den Eheleuten … für die Produktion und … gegründet. In der Folgezeit wurden von der Gesellschaft tatsächlich namhafte … entwickelt und …, etwa ….
Anfang 1977 beteiligte sich … an der … mit zunächst 49 v.H. der Anteile, weil sich die beiden Gesellschaften ergänzten: Während die … selbstentwickelte Urheberrechte besaß und entsprechende Lizenzrechte einräumen konnte, war … auf die Produktion hochwertiger … spezialisiert und auf die Lizenznahme entsprechender … angewiesen. Mit seiner Beteiligung an … konnte … seine eigene Produktionsauslastung absichern und ausweiten. Da das Know-how des … auf dem Gebiet der … einen kontinuierlichen Ausbau beider Gesellschaften erwarten ließ, verblieb die Leitung der … unverändert beim Gründer und … der in der … ansässig war. In der Folgezeit wurden weitere … durch die … erarbeitet.
Zu Beginn des Jahres 1981 übernahm … die restlichen Anteile an der …, so daß ab diesem Zeitpunkt eine hundertprozentige Beteiligung gegeben war … blieb weiterhin … der … und führte die Arbeiten an den … mit dem angestellten Verlagspersonal, das zum damaligen Zeitpunkt aus weiteren vier bis fünf Personen bestand, fort.
1985 schieden … aus der … aus. In den folgenden Jahren wurden aufgrund der damit verbundenen erheblichen Aufwendungen nach und nach einzelne Funktionen der … auf … übertragen. Ab dem Jahre 1986 wurde die … dann vollständig in Personalunion mit … geführt.
Im geänderten Feststellungsbescheid für das Streitjahr vom 07. März 1996 vertrat das beklagte Finanzamt –FA– die Rechtsauffassung, dass die von der … an … im Streitjahr ausgeschütteten Dividenden nicht zum im Inland nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a DBA-Schweiz steuerbefreiten aktiven Betriebsstättenergebnis gehöre. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens wurde mit Datum 30. Dezember 1997 ein geänderter Feststellungsbescheid erlassen. Hiergegen haben die Kläger, vertreten durch die jetzigen Prozeßbevollmächtigten wiederum Einspruch eingelegt. Mit Einspruchsentscheidung vom 16. März 1998, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 08. April 1998, der am 09. April 1998 bei Gericht einging, wurde Klage erhoben. Im Wesentlichen wird folgendes vertreten: Dividenden müßten im Rahmen des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a DBA-Schweiz mit Zinsen und Lizenzvergütungen gleich behandelt werden. Letztere seien aber als Bestandteil des Betriebsstättengewinns steuerlich begünstigt. Ferner müßten Dividenden mit den Gewinnen aus einer Anteilsveräußerung, die wirtschaftlich gesehen eine Einmalausschüttung sei, gleich gestellt werden. Schließlich ergebe sich aus dem funktionalen Zusammenhan...