Entscheidungsstichwort (Thema)
Einlage eines vermieteten Grundstücks in Abbruchabsicht in ein Betriebsvermögen. Abbruchkosten und Restbuchwert des Altgebäudes als Herstellungskosten des neuen Gebäudes
Leitsatz (redaktionell)
Wird ein mit einem vermieteten Gebäude bebautes Grundstück in der Absicht in ein Betriebsvermögen eingelegt, das vorhandene Gebäude abzureißen und ein neues Geschäftshaus zu errichten, so stellen der Restbuchwert des Altgebäudes sowie die Abbruchkosten keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, sondern sind als Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes zu aktivieren.
Normenkette
EStG §§ 7, 21 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) und Abrisskosten als Werbungskosten oder als Herstellungskosten zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger verpachtete seinen Betrieb, ein Betten-Fachgeschäft, im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die Firma C GmbH (C GmbH) in X, deren Geschäftsführer er war. Die Klägerin war bei der GmbH als kaufmännische Angestellte beschäftigt.
Die C GmbH hatte ihre Geschäft zunächst in angemieteten Räumen in der … straße in X. betrieben. Der Pachtvertrag war von der C GmbH im Jahr 1987 abgeschlossen worden und war befristet auf das Jahr 2002. Es bestand für die C GmbH die Option, den Pachtvertrag zwei Mal für jeweils fünf Jahre zu verlängern. Im Jahr 2002 verlegte die C GmbH ihren Betrieb in das von den Klägern neu erbaute Geschäftshaus in der L. straße, X.
Der Kläger hatte das Grundstück, L.straße, das mit einem Geschäfts- und Wohnhaus aus dem Jahre 1905 bebaut war, im Jahr 1988 erworben. Er hielt das Grundstück zunächst in seinem Privatvermögen und erzielte aus der Vermietung des Gebäudes Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 des Einkommensteuergesetzes – EStG –. Das Ladengeschäft war bis zum 31. Januar 2001 an die Firma D vermietet (s. Schreiben des Steuerberaters der Kläger vom 13. März 2009, Bl. 67 f. d. Rechtsbehelfsakte). Die Wohnung war bis zum 31. Dezember 2000 an Privatleute vermietet (s. Mietvertrag vom 20. Dezember 1997, Bl. 79 d. Rechtsbehelfsakte).
Bereits im Jahr 1999 war das Architekturbüro E von den Klägern beauftragt worden, ein Gesamtkonzept zu entwickeln, das eine Verlegung des Betriebs der C GmbH in die L.straße ermöglichen sollte. Geplant war zunächst, das Altgebäude möglichst zu erhalten und an dessen Ostseite einen neuen Gebäudeteil anzubauen. Nachdem sich jedoch im Rahmen der Vorplanung herausgestellt hatte, dass dies nur unter nicht vertretbarem Aufwand möglich gewesen wäre (s. hierzu die schriftlichen Stellungnahmen des Architekten E vom 5. März 2008, Bl. 38 d. Rechtsbehelfsakte, und der mit der Bauausführung beauftragten Firma … bau GmbH & Co. KG vom 28. Februar 2008, Bl. 43 d. Rechtsbehelfsakte), entschlossen sich die Kläger zum Abriss des Gebäudes und zum Neubau eines modernen Geschäftshauses.
Die untere Denkmalschutzbehörde gab am 14. September 2000 im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt die Erklärung ab, dass es sich bei dem Gebäude L.straße, X, nicht um ein Kulturdenkmal im Sinne des baden-württembergischen Denkmalschutzgesetzes handele und bei Veränderungen/Umbau/Abbruch/Neubau Belange der Denkmalpflege nicht berührt seien (s. Aktennotiz Bl. 85 d. Rechtsbehelfsakte).
Am 20. Dezember 2000 beantragte der Kläger bei der zuständigen Baurechtsbehörde den Neubau eines Geschäftshauses (s. Bl. 25. d. Rechtsbehelfsakte). Der Vorentwurf zu den Bauplänen des Neubaus datierte vom 28. Juni 2000 (Bl. 46 ff. d. Rechtsbehelfsakte).
Die Abbruchgenehmigung hinsichtlich des Wohn- und Geschäftshauses L.straße wurde am 12. Februar 2001 (s. Bl. 28 d. Rechtsbehelfsakte) und die Baugenehmigung für den Neubau eines Geschäftshauses am 14. März 2001 (s. Bl. 29 d. Rechtsbehelfsakte) erteilt.
Das neu errichtete Geschäftshaus verpachtete der Kläger im Rahmen der bestehenden Betriebsaufspaltung an die C GmbH. Am 1. Februar 2001 wurde das Grundstück, L.straße als Einlage in das Betriebsvermögen des Klägers mit einem Wert von 122.880 EUR gebucht (s. Bl. 87 f. d. Rechtsbehelfsakte).
In der Einkommensteuererklärung für 2001 vom 30. April 2003 erklärte der Kläger hinsichtlich des bebauten Grundstücks L.straße Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) in Höhe von 3.785 DM und Werbungskosten in Höhe von 545.054 DM, somit negative Einkünfte in Höhe von 541.269 DM. Als Werbungskosten machte er die Abschreibung des Restbuchwerts des abgerissenen Gebäudes in Höhe von 444.553 DM und Abbruchkosten in Höhe von 82.563 DM geltend.
Das Finanzamt – FA – erkannte die geltend gemachten Verluste im Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 24. Juni 2003 zunächst an. Der Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nach...