Entscheidungsstichwort (Thema)
vGA bei der verbilligten Überlassung von Wohnraum an den Gesellschafter. Ansatz der Vergleichsmiete anstatt der Kostenmiete aufgrund der konrekten Wohnungsmarktsituation
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Tatsache, dass der Mieter lediglich zu 5 % an der vermietenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist, spricht grundsätzlich nicht gegen eine vGA wegen der verbilligten Überlassung von Wohnraum.
2. Im Rahmen von Vermietungsverhältnissen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern ist dann von einer vGA auszugehen, wenn die Gesellschaft als Vermieter ein unangemessen niedriges Entgelt verlangt.
3. Zwar ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die GmbH die Wohnung dem Gesellschafter zu einem kostendeckenden Preis überlässt. Ist jedoch die Kostenmiete in dem betreffenden Ort und in dem betreffenden Zeitraum auch von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer unter keinen denkbaren Umständen zu erzielen, ist hinsichtlich der Frage, ob eine verbilligte Überlassung vorliegt, auf die Vergleichsmiete am Markt abzustellen.
4. Bei dieser konkreten Situation ist der bei der GmbH in den Streitjahren eingetretene Verlust nicht durch das Gesellschaftsverhältnis bedingt.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2, Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die angefochtenen Steuerbescheide 2007, 2008, 2009 und 2010 – alle in der Form der Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2012 – werden abgeändert. Dem beklagten Finanzamt wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.
3. Das Urteil ist wegen der der Klägerin zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen diese nicht mehr als 1.500 EUR, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Übersteigt der Kostenanspruch der Klägerin den Betrag von 1.500 EUR, ist das Urteil wegen der Kosten nur dann vorläufig vollstreckbar, wenn die Klägerin zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des Kostenanspruch geleistet hat.
Tatbestand
Streitig sind die Bescheide über Körperschaftsteuer, die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos, des durch die Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals, des Körperschaftsteuerguthabens, des Endbetrags und über den Gewerbesteuer-Messbescheid für die Veranlagungszeiträume 2007, 2008, 2009 und 2010, jeweils vom 23. Juli 2012.
Mit Datum vom 23. Juli 2012 hat das beklagte Finanzamt –FA– aufgrund von Feststellungen der Betriebsprüfungsstelle die streitigen Bescheide erlassen.
Hiergegen richten sich die Einsprüche der Klägerin vom 31. Juli 2012, eingegangen beim FA am 1. August 2012. Es wird beantragt, die bei der Körperschaftbesteuerung sowie beim Gewerbesteuermessbetrag von der Klägerin von den Mietern geforderte Miete wie erklärt anzusetzen und auf den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) wegen verbilligter Überlassung zu verzichten.
Der Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und dem FA liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
An der Klägerin waren im Streitzeitraum X zu 5% und dessen Schwester, Y zu 95 % als Gesellschafter beteiligt.
Die Klägerin vermietete in den Streitjahren einen Teil ihres ansonsten selbst genutzten Gebäudes A-Strasse 1 in B, zu Wohnzwecken an den Gesellschafter X und dessen Familie. Das Gebäude befand sich bis zum Erwerb durch die GmbH im Alleineigentum der Ehefrau des Gesellschafters X. Nach den Feststellungen der Betiebsprüfungsstelle soll sich die das Haus finanzierende Bank aus der Finanzierung des Hauses zurückgezogen und ein Zwangsversteigerungsverfahren des Hauses eingeleitet haben. Nach längerer Suche hätten die Eheleute X dann das jetzige Bankinstitut gefunden und mit dessen Hilfe die weitere Finanzierung des Gebäudes A-Strasse 1 gerettet. Hierfür sei die X.. GmbH unter Aufnahme einer weiteren Person als Gesellschafterin (die Schwester von X, Y) gegründet worden, die dann das Gebäude im Zwangsversteigerungsverfahren habe erwerben können. Bei dem Haus handelt es sich um ein aufwendiges Gebäude mit hochwertigen Materialien und Techniken und einem Wellnessbereich mit Schwimmbecken, Whirlpool und Sauna (lt. Gutachten des Gutachterausschusses der Stadt B vom 25. August 2005 – Bl. 37 ff. der FG-Akten). Von der gesamten Wohnfläche von 465 m² werden von dem Ehepaar X samt Kindern rund 243 m² genutzt (52,07 %). Die Mietzahlungen betragen jährlich 15.480 EUR = 1.290 EUR monatlich, bezogen auf die gesamte nutzbare Wohnfläche 5,81 EUR/m².
Es wurde seitens der Klägerin jeweils auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafters für die privaten Wohnzwecke eine Verrechnung nach der ortsüblichen Miete (unstreitig) vorgenommen. Das FA hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass die Wohnung zum ...