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FG Baden-Württemberg Urteil vom 06.03.1996 - 14 K 556/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1988 und 1989

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Bei den Einkommensteuer- (ESt-) Veranlagungen 1988 und 1989 ist streitig, ob aufgrund eines Erbauseinandersetzungsvertrages erbrachte monatliche Geld- und Unterhaltsleistungen des Klägers an seine Mutter gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) als Sonderausgaben (dauernde Last) abzugsfähig sind.

Die im Jahre 1950 geborenen Kläger sind verheiratet. Der Kläger ist als Elektrotechniker (Kundendienstmonteur) tätig. Die Klägerin ist kaufmännische Angestellte. Gemeinsam mit seiner am 06. Dezember 1919 geborenen Mutter ist der Kläger je zur Hälfte Erbe seines am 05. Oktober 1988 verstorbenen Vaters, des Bahnarbeiters F. H. … Zum Nachlaß des Vaters gehörten zwei 1099 m² und 1071 m² große Ackergrundstücke (Lgb.Nr. 3837 und 3767 a) sowie das 1.321 m² große lastenfreie Grundstück in …N. (Lgb.Nr. 7136), auf dem sich ein im Jahre 1957 mit Baukosten in Höhe von rd. 40.000,– DM fertiggestelltes Zweifamilienhaus mit einem Schuppen und einer Doppelgarage befindet. Die 71,45 m² große Dreizimmerwohnung im Dachgeschoß wird von den Klägern und die 74,36 m² große Dreizimmerwohnung im Erdgeschoß von der Mutter des Klägers bewohnt. Einen Monat nach dem Tod des Vaters wurde dem Kläger durch notariellen „Erbauseinandersetzungsvertrag” vom 17. November 1988 das Alleineigentum an den genannten Grundstücken zugeteilt. Als Ausgleich hierfür verpflichtete er sich seiner Mutter auf Lebenszeit unentgeltlich die folgenden Leistungen zu gewähren, die durch Eintragung eines Leibgedings (Reallast) auf den Grundstück … straße 15 gesichert werden sollten:

  1. Wohnung und Unterkunft. Schuldrechtlich wurde vere...

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