Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Qualifizierung als Stoffbesitzer nach § 36 Abs. 1 BranntwMonG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Stoffbesitzer sind nach § 9 BO natürliche Personen, die kein eigenes Brenntgerät haben, ausschließlich selbstgewonnene Obststoffe mit dem Brenngerät einer fremden Brennerei verarbeiten und daraus in einem Betriebsjahr nicht mehr als 50 Liter Weingeist herstellen. Dabei gelten solche Stoffe als selbstgewonnen, die vom Stoffbesitzer als Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter geerntet werden (Obst) oder von ihm oder seinen Beauftragten gesammelt werden (z. B. wildwachsende Beeren und Wurzeln) oder in einem von ihm für eigene Rechnung geführten Betrieb erzeugt werden (z. B. Wein, Weintrester, Weinhefe).

2. Aufgrund einer Pacht geerntetes Obst kann nur dann als selbstgewonnen angesehen werden, wenn sich die Pacht auf ein Grundstück und nicht auf die darauf stehenden Bäume bezieht – auch wenn zivilrechtlich die Pacht von Obstbäumen grundsätzlich möglich ist.

3. Obst, das privat angekauft und zu Most verarbeitet wird, ist nicht selbstgewonnen i. S. d. Brennordnung.

4. Werden selbstgewonnene Stoffe mit nicht selbstgewonnenen Stoffen gemischt, können sie nicht mehr als selbstgewonnen anerkannt werden.

 

Normenkette

BranntwMonG § 36 Abs. 1; BO § 9 Abs. 1-2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist in den vorliegend maßgeblichen Jahren 1997 bis 2002 in der Obstabfindungsbrennerei seines Schwagers, B, als Stoffbesitzer aufgetreten. Im Rahmen von Steueraufsichtsmaßnahmen hat das Hauptzollamt (HZA) X sämtliche Brenngenehmigungen für die Brennerei des B ab 1993 angefordert und ausgewertet. Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass der Kläger im Zeitraum 1992 bis 2002 als vorgeschobener Stoffbesitzer für seinen Schwager aufgetreten ist. Dem Aktenvermerk der Steueraufsichtsbeamten des HZA X vom 30. Oktober 2002 (Verwaltungsakten Blatt 8) zufolge hatten diese den Kläger an diesem Tag in seinem Haus aufgesucht und zu seiner Stoffbesitzereigenschaft befragt. In diesem Rahmen habe der Kläger angegeben, auf seinem Grundstück stünden 3 Zwetschgenbäume sowie 20 bis 25 Apfelbäume. Die Abfindungsanmeldungen habe er immer selbst ausgefüllt und unterschrieben. Er wisse auch, dass er als Stoffbesitzer nur eigene Obststoffe brennen dürfe. Im Jahr 2000 habe er 1.500 Liter Zwetschgenmaische seines Schwagers B auf sich angemeldet, da dessen Kontingent ausgeschöpft gewesen sei. In seiner Vernehmung im Rahmen des Steuerstrafverfahrens wegen Steuerhinterziehung und der Erschleichung von Branntweinübernahmegeld nahm der Kläger diese Aussage zurück. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, er sei zu dieser Aussage gezwungen worden. Es könne aber sein, dass er „mal für 200 oder 300 l unterschrieben habe, weil das Kontingent meines Schwagers ausgeschöpft war.”

Später wurden die Obstanbauflächen überprüft und festgestellt, dass sich auf den Grundstücken des Klägers lediglich 4 Apfelbäume befanden sowie 3 Zwetschgen- und 2 Süßkirschenbäume (Verwaltungsakten Blatt 19).

Da das HZA X davon ausging, dass der vom Kläger angemeldete Branntwein teilweise außerhalb der Abfindung hergestellt und damit Branntweinsteuer hinterzogen wurde, leitete es das Verfahren zur weiteren Bearbeitung an die Straf- und Bußgeldstelle des beklagten HZA weiter. Dieses setzte mit Steuerbescheid vom 15. September 2004 gegen den Kläger Branntweinsteuer in Höhe von x.xxx,xx EUR für 170,3 lA für die Jahre 1997 bis 2002 fest, die bisher als steuerfreie Überausbeute behandelt worden waren. Im Rahmen des anschließenden Einspruchsverfahrens reduzierte das beklagte HZA mit Steueränderungsbescheid vom 7. Oktober 2005 die Steuer um xx,xx EUR auf x.xxx,xx EUR für 168,9 lA, da im ursprünglichen Bescheid eine zu hohe Branntweinmenge und ein falscher Steuersatz zugrunde gelegt worden waren (xx,xx EUR/l statt dem damals gültigen Steuersatz von xx,xx DM/l). Im Übrigen blieb das Einspruchsverfahren ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 21. März 2006).

Zur Begründung der hiergegen gerichteten Klage lässt der Kläger vortragen, er sei ordnungsgemäßer Stoffbesitzer gewesen. Er habe neben den Erträgen der in seinem Eigentum stehenden Obstbäume auch zulässigerweise durch Überlassung der Nutzung von Obstbäumen, teilweise gegen Entgelt und teilweise unentgeltlich, Obst geerntet und Obstsaft hergestellt. Dieser Sachverhalt sei im Rahmen der Ermittlungen nicht geprüft worden, obwohl eine Beweisführung zu dem damaligen Zeitpunkt leicht und zeitnah durchführbar gewesen sei. Sämtliche erzeugten Stoffe seien entweder in seinen Räumen oder in gesondert bezeichneten Behältern beim Brennereibesitzer vergoren mit der Folge, dass die daraus entstandene Maische bzw. der daraus entstandene „Most” als Brenngut/Obststoff vollkommen legal gewonnen worden sei.

Die in den Aufzeichnungen festgestellten Abkürzungen ZWE für Zwetschgenwasser führe nicht zwangsläufig dazu, dass hierfür...

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