rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Berücksichtigung von Ausbildungskosten über den Ausbildungsfreibetrag hinaus. Einkommensteuer 2000
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach dem klaren Wortlaut des § 33 a EStG können Kosten für die Berufsausbildung eines Kindes, wozu die gesamte Schulbildung, also auch ein Erststudium an einer Fachhochschule gehört, lediglich in Hohe der Ausbildungsfreibeträge berücksichtigt werden Eine zusätzliche oder auch alternative Berücksichtigung nachgewiesener höherer Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG ist ausgeschlossen.
2. Die Begrenzung der berufsausbildungsbedingten Aufwendungen auf den (pauschalierten) Ausbildungsfreibetrag begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist auch nicht geboten, § 33 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass in atypisch gelagerten Fällen über den Ausbildungsfreibetrag hinausgehende berufsausbildungsbedingte Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen seien.
3. Unter die vom Ausbildungsfreibetrag typischerweise erfassten Aufwendungen fallen Kosten für Fahrten von und zur Ausbildungsstätte, Miete, Verpflegung und andere vergleichbare Kosten. Das gilt auch für Studiengebühren, die ebenso wie Schulgeldzahlungen ihrer Art nach nicht so ungewöhnlich sind, dass sie aus dem Rahmen der durch die Pauschbeträge abgegoltenen Ausbildungskosten fallen wurden.
Normenkette
EStG 1997 § 33a Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 5, § 33; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Kläger begehren die steuerliche Berücksichtigung von Ausbildungskosten über den Ausbildungsfreibetrag hinaus.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihre am … 1977 geborene Tochter studierte im Streitjahr 2000 an der privaten, staatlich anerkannten Fachhochschule der Stiftung R. Gruppe – SRH-Gruppe –, … das Studienfach Sozialarbeit im Fachbereich „Sozial- und Gesundheitswesen” (Sozialpädagogik). Sie schloss dieses Studium mit der Graduierung des staatlich verliehenen „FH-Diploms” dieser Fachhochschule ab.
Im Streitjahr 2000 machten die Kläger für ihre Tochter nachfolgende Aufwendungen für die Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastungen geltend:
Studiengebühren (monatlich 610 DM) |
7.320 DM |
Miete (monatlich 500 DM) |
6.000 DM |
Verpflegungsaufwendungen (240 Tage a 15 DM) |
3.600 DM |
|
16.920 DM |
Im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 08. Oktober 2000 ließ der Beklagte einen Ausbildungsfreibetrag nach § 33 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 4.200 DM zu Abzug zu.
Hiergegen legten die Kläger am 06. November 2001 Einspruch mit der Begründung ein, dass sie im Vergleich zum gewährten Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 4.200 DM höhere Aufwendungen nachgewiesen hätten. Es sei nicht gerechtfertigt, den übersteigenden Betrag von rd. 12.000 DM außer Acht zu lassen.
Der Beklagte wies mit Einspruchsentscheidung vom 29. August 2002 den Einspruch der Kläger mit der Begründung zurück, die Anwendung des § 33 EStG sei durch § 33 a Abs. 5 EStG u.a. dann ausgeschlossen, wenn es sich um Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern im Sinne des § 33 a Abs. 2 EStG handle. Für die in § 33 a Abs. 2 EStG geregelten Aufwendungen könne daher weder anstelle noch über den Rahmen des in dieser Vorschrift aufgeführten Ausbildungsfreibetrags hinaus eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG in Anspruch genommen werden. Der Kinderlastenausgleich sei eine typisierende Sonderregelung zum Zweck der Abgeltung grundsätzlich aller durch den Unterhalt und die Ausbildung von Kindern verursachten Belastungen, auch wenn so kein voller Ersatz dieser Aufwendungen gewährt werde.
Am 17. September 2002 erging ein aus anderen Gründen geänderter Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000.
Die Kläger haben am 30. September 2002 beim Finanzgericht Baden-Württemberg Klage erhoben.
Sie beantragen zuletzt,
- den geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 17. September 2002 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 29. August 2002 insoweit zu ändern, als die Studiengebühren für die Tochter in Höhe von 7.320 DM über den pauschalierten Ausbildungsfreibetrag nach § 33 a Abs. 2 EStG berücksichtigt werden ohne Abzug einer zumutbaren Belastung im Sinne von § 33 Abs. 3 EStG;
- hilfsweise, den geänderten Einkommensteuerbescheid des Beklagten für das Jahr 2000 vom 17. September 2002 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29. August 2002 insoweit zu ändern, als sämtliche Ausbildungskosten für die Tochter als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 in Höhe von 16.920 DM anzuerkennen sind.
Zur Begründung tragen die Kläger im wesentlichen vor, die Studiengebühren seien nicht mehr von dem pauschalierten Ausbildungsfreibetrag des § 33 a Abs. 2 EStG erfasst. Sie müssten deshalb unter Anwendung von § 33 EStG Berücksichtigung finden, ohne dass zugleich eine zumutbare Belastung im Sinne von § 33 Abs. 3 EStG in Abzug zu bringen sei. Der pauschalierte Ausbildungsfreibetrag begegne in...