rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides aufgrund Steuererhöhung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der steuerauslösende Tatbestand des Kraftfahrzeugsteuerrechts ist unabhängig davon erfüllt, ob der Steuerpflichtige Kenntnis von der Steuersatzhöhe hat, sich über die Steuersatzhöhe im Irrtum befand oder die Schadstoffgruppe durch technische Umrüstungen am Fahrzeug hätte zu seinen Gunsten beeinflussen könnnen.

2. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG erlaubt ohne Rücksicht auf die Unanfechtbarkeit des Kraftfahrzeugsteuerbescheids und die allgemeinen Korrekturvorschriften der AO eine rückwirkende Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer infolge einer Steuererhöhung.

3. Es bestehen hinsichtlich der Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG keine verfassungsrechtlichen Zweifel.

 

Normenkette

KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, §§ 9, 12 Abs. 2 Nr. 1; AO § 39

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer durch Bescheid vom 7. November 2005, die zu einer Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. November 2005 führte, streitig. Der Streitwert beträgt 86,26 EUR (Blatt 11 Prozessakte).

Der Kläger ist Halter eines Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …. Bei dem vorgenannten Kraftfahrzeug handelt es sich um einen Personenkraftwagen (PKW) mit Ottomotor und 2.309 ccm Hubraum. Das Fahrzeug wurde am 28. März 1991 erstmals zum Verkehr zugelassen und von der Zulassungsstelle in die Schadstoffgruppe Euro 1 eingestuft. Am 10. Dezember 2004 wurde die jährlich fällige Kraftfahrzeugsteuer mit 10,84 EUR je angefangene 100 ccm im Lastschriftverfahren abgebucht, ohne den Kläger auf die bevorstehende Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer zum 1. Januar 2005 aufgrund des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes 1997 hinzuweisen. Der Beklagte setzte mit dem angegriffenen Bescheid vom 7. November 2005 die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 11. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2004 auf 14 EUR – 10,84 EUR je angefangene 100 ccm –, für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 10. Dezember 2005 aufgrund der Kraftfahrzeugsteuererhöhung durch das Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 zum 1. Januar 2005 mit 15,13 EUR je angefangene 100 ccm auf 342 EUR und für die Zeit ab 11. Dezember 2005 auf jährlich 363 EUR – 15,13 EUR je angefangene ccm – fest. Das vorgenannte Kraftfahrzeug war im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheids am 7. November 2005 nach wie vor in die Schadstoffgruppe Euro 1 eingestuft. Durch eine technische Nachrüstung zur Reduzierung des Schadstoffausstoßes zum 1. Dezember 2005 konnte das Kraftfahrzeug des Klägers in die kraftfahrzeugsteuerrechtlich günstigere Schadstoffgruppe Euro 2 umgestuft werden. Dies hatte zur Folge, dass sich die Kraftfahrzeugsteuer je angefangene 100 ccm von nunmehr 15,13 EUR auf 7,36 EUR reduzierte. Der Beklagte setzte sodann mit Änderungsbescheid vom 27. Dezember 2005 die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. November 2005 auf 332 EUR – 15,13 EUR je angefangene 100 ccm – und für die Zeit vom 1. Dezember 2005 auf jährlich 176 EUR – 7,36 EUR je angefangene 100 ccm – fest. Der Kläger legte mit Schreiben vom 25. November 2005 gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 7. November 2005 Einspruch ein. Der Beklagte wies den Einspruch des Klägers gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 7. November 2005, geändert durch Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 27. Dezember 2005 durch Einspruchsentscheidung vom 3. August 2006 als unbegründet ab. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 23. August 2006 wurde gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 7. November 2005, geändert durch Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 27. Dezember 2005, in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 3. August 2006 Klage erhoben.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Gesetzgeber bereits im Jahre 1997 mit dem Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 die Kraftfahrzeugsteuererhöhung zum 1. Januar 2005 beschlossen habe und der Beklagte daher bereits im November 2004 die Steuer für den Zeitraum November bis Dezember 2004 nach dem alten Steuersatz und die Kraftfahrzeugsteuer ab dem 1. Januar 2005 nach dem neuen – aufgrund des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes 1997 bereits feststehenden Steuersatzes – festsetzen hätte müssen. Stattdessen habe der Beklagte erst mit dem angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 7. November 2005 die Kraftfahrzeugsteuer mit dem höheren Steuersatz rückwirkend zum Januar 2005 festgesetzt. Diese Vorgehensweise sei rechtswidrig. Die Kraftfahrzeugsteuer sei grundsätzlich immer im Voraus für den folgenden Entrichtungszeitraum festzusetzen und zu entrichten. Die Kraftfahrzeugsteuer mit dem höheren Steuersatz ab Januar 2005 hätte daher bereits mit Steuerbescheid im November 2004 festgesetzt werden müssen, so dass der Kläger rechtzeitig durch entsprechende Umrüstungen an seinem Fahrzeug hätte reagieren ...

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