Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1990 und 1991
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin (Klin) im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen den nach § 6 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. § 13 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) erforderlichen Buchnachweis geführt hat.
Die Klin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Geschäftsführerin die Ehefrau des Prozeßbevollmächtigten der Klin ist, deklarierte in ihrer Umsatzsteuer(USt)-Erklärung 1990 unter Angabe von Lieferungen und sonstige Leistungen in Höhe von DM 445.885, die USt mit DM 62.223,90, sowie Vorsteuerbeträge (VSt) in Höhe von DM 154.680,29, woraus sie in der Erklärung eine USt mit ./. DM 92.256,39 errechnet hatte. Dieser Betrag wurde vom Beklagten (Bekl) in dem unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden USt-Bescheid 1990 vom 12. Juli 1993 übernommen.
In ihrer USt-Erklärung 1991 deklarierte die Klin Lieferungen und sonstige Leistungen zu einem Steuersatz von 14 v.H. in Höhe von DM 300.466 sowie Auslandsumsätze zu einem Steuersatz von 0% in Höhe von DM 200.608. Aufgrund dieser USt-Erklärung änderte der Bekl den bereits am 27. Mai 1994 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen und auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden USt-Bescheid 1991 und setzte die USt 1991 mit dem weiterhin unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden USt-Änderungsbescheid vom 31. Januar 1995 in Höhe von ./. DM 34.076 fest.
Ab dem 28. März 1995 führte der Bekl bei der Klin eine USt-Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1990 und 1991 durch. Unter Tz. 17 des Prüfungsberichts vom 30. November 1995, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, stellte der Prüfer für das Kalenderjahr 1990 fest, daß auf dem Konto 5100 „Warenverkäufe ins Ausland”, Erlöse von insgesamt DM 885.880 erfaßt und bisher als steuerfreie Umsätze behandelt worden seien. Da weder ein Ausfuhrnachweis nach § 8 UStDV erbracht werden könne, noch die Anforderungen an den Buchnachweis gemäß § 13 UStDV erfüllt worden seien, seien diese Erlöse umsatzsteuerpflichtig. Dementsprechend erhöhte er die steuerpflichtigen Umsätze um DM 777.087,72, woraus er in Tz. 29 des Bp-Berichts einen USt-Mehrbetrag in Höhe von DM 108.772,28 ermittelte. In Tz. 24 des Prüfungsberichts führte der Prüfer für den Veranlagungszeitraum 1991 aus, von den als steuerfreie Ausfuhrlieferungen erklärten Umsätzen in Höhe von DM 200.608 sei lediglich ein Betrag in Höhe von DM 76.572 zu berücksichtigen, da nur für diesen Betrag Ausfuhrnachweise vorlägen. Unter Tz. 25 des Prüfungsberichts legte der Prüfer dar, auf dem Konto 5100 „Warenverkäufe ins Ausland” seien zwar Erlöse in Höhe von DM 405.103 als steuerfreie Umsätze verbucht; da aber – wie in Tz. 24 ausgeführt – nur Ausfuhrnachweise in Höhe von DM 76.572 vorlägen, sei die Differenz als steuerpflichtiger Umsatz zu erfassen. Diesen ermittelte der Prüfer mit (netto) DM 288.185,09. Hieraus errechnete er eine USt-Mehrsteuer 1991 in Tz. 30 in Höhe von DM 40.345,91.
Der Bekl folgte den Feststellungen des Prüfers in den nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten USt-Bescheiden 1990 und 1991 vom 20. Dezember 1995, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Gegen die Änderungsbescheide legte die Klin, vertreten durch ihren Prozeßbevollmächtigten, form- und fristgerecht Einspruch ein. Dieser führte in der Einspruchsbegründungsschrift vom 29. Februar 1996 aus, der überwiegende Teil der noch nicht ausreichend nachgewiesenen Ausfuhren sei nach der zwischenzeitlich bei der Klin erfolgten Durchsicht der Unterlagen an die … GmbH bzw. … AG, … in der Schweiz gegangen sei, mit der seit Jahren kein Kontakt mehr bestehe. Aus verschiedenen Fotokopien abgestempelter Ausfuhrerklärungen ergebe sich, daß wohl der überwiegende Teil der Lieferungen an Mitarbeiter der … AG mit den entsprechenden Ausfuhrerklärungen übergeben und dann von der … AG selbst ausgeführt worden seien. An die Hauptzollämter … und … würden wegen der Ausfuhrdokumente Anfragen gerichtet.
Ausweislich der USt-Akten (Bl. 77) wurde von einem Mitarbeiter der Außenprüfung dem Sachbearbeiter der Veranlagung mit Kurzmitteilung vom 11. März 1996 mitgeteilt, der Umfang der steuerfreien Ausfuhrlieferungen sei der Steuerpflichtigen mehrfach erläutert und in der Buchführung ausweislich der beigefügten Kopie des Kontos 5100 „Warenverkauf-Ausland” auch gekennzeichnet. Alle anderen Umsätze seien – wie im Bericht erläutert – steuerpflichtig.
Die Einsprüche wurden mit Entscheidung vom 23. September 1996 als unbegründet zurückgewiesen. Darin vertrat der Bekl die Auffassung, die Klin habe den nach § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 UStDV vorgeschriebenen, eindeutigen und leicht nachprüfbaren Buchnachweis nicht ausreichend geführt. Denn die Verbuchung der Auslandsumsätze sei nicht zeitnah bei Leistungserbringung erfolgt. Die Ausfuhrbescheinigungen für das Jahr 1990, die auß...