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FG Baden-Württemberg Urteil vom 07.07.2011 - 3 K 5640/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensbesteuerung von Rentenanpassungen. kein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Rentenbesteuerung. Anwendungsbereich der Kleinbetragsverordnung (KBV)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Regelmäßige Rentenanpassungen führen nicht zu einer Erhöhung des steuerfreien Teils der Rente (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) S. 7 EStG), so dass spätere reguläre Rentenerhöhungen uneingeschränkt der Besteuerung unterworfen werden.

2. Der steuerfreie Teil der Rente ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil; der steuerfreie Teil ist kein Prozentsatz.

3. Es besteht hinsichtlich der Rentenbesteuerung aufgrund der Regelung des § 22a EStG kein strukturelles Vollzugsdefizit, dass zur Verfassungswidrigkeit der Besteuerung führt.

4. Die KBV findet auch Anwendung auf eine mit der Klage angefochtene Erstveranlagung.

 

Normenkette

EStG 2007 § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) S. 4, S. 3 a) aa) S. 7, § 22a; KBV § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 06.03.2013; Aktenzeichen X B 113/11)

BFH (Beschluss vom 06.03.2013; Aktenzeichen X B 113/11)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die im Jahr 1934 geborene Klägerin ist Rentnerin. Sie bezieht seit 1. April 1994 Altersrente von der ehemaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund (RV). Daneben bezieht sie Versorgungsbezüge und erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Die von der RV bezogene Rente betrug zunächst 2.912,29 DM (Rentenbescheid vom 31. Januar 1994) und wurde in der Folgezeit mehrfach erhöht.

In ihren Einkommensteuererklärungen der Jahre 2005 und 2006 erklärte die Klägerin jeweils auf der Anlage R, von RV ein...

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