Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung der Vorsteuer aus den Herstellungskosten eines Blockheizkraftwerks bei Umsätzen, die der Regelbesteuerung und der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen
Leitsatz (redaktionell)
1. Betreibt der Steuerpflichtige ein Blockheizkraftwerk und einen Gartenbaubetrieb, liegt ein Unternehmen vor, in dem sowohl Umsätze getätigt werden, die der Regelbesteuerung (im Betriebsteil BHKW) als auch der Durchschnittssatzbesteuerung (im Betriebsteil Gartenbaubetrieb) unterliegen.
2. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG sind nur diejenigen Vorsteuerbeträge abziehbar, die den außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsteils ausgeführten Umsätzen zuzuordnen sind.
3. Eine Aufteilung der Vorsteuer nach dem Verhältnis der produzierten und im jeweiligen Betriebsteil verbrauchten Leistung des Blockheikraftwerks in kWh entspricht nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten.
4. Sachgerecht ist die Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis des Marktpreises der im Streitjahr produzierten Wärme- und Strommenge.
5. Sollte sich der Sachverhalt in den auf die Streitjahre folgenden Jahren ändern, ist eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a UStG vorzunehmen.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 4, §§ 24, 9, 15a
Nachgehend
Tenor
1. Die Umsatzsteueränderungsbescheide für 2006 und 2007 vom 7. Dezember 2009 sowie die Einspruchsentscheidung vom 4. August 2011 werden dahingehend abgeändert, dass für 2006 ein weiterer Vorsteuerbetrag in Höhe von 16.038,40 EUR und für 2007 ein weiterer Vorsteuerbetrag in Höhe von 22.762,18 EUR berücksichtigt wird.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 32/100 und der Beklagte 68/100.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leisten.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Vorsteuerabzugs aus den Herstellungskosten für das im Dezember 2006 in Betrieb genommene Blockheizkraftwerk (BHKW), das zugleich im landwirtschaftlichen Betrieb und einem der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmensteil des Klägers eingesetzt wird.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren einen Gartenbaubetrieb, mit dem er Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielte, sowie ein Blockheizkraftwerk (BHKW), das zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führte. Für den landwirtschaftlichen Betriebsteil (Gartenbau) versteuerte der Kläger die Umsätze nach den Vorschriften über die Besteuerung nach Durchschnittsätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gem. § 24 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG; sog. Durchschnittssatzbesteuerung). Die Umsätze aus dem gewerblichen Betriebsteil (Stromlieferung aus BHKW) unterlagen der Regelbesteuerung.
Im Jahr 2006 schaffte sich der Kläger von der X. AG & Co KG (künftig: X KG) ein mit Palmöl betriebenes BHKW mit einer Gesamtfeuerungsleistung von 609 kW an, das im Dezember 2006 in Betrieb genommen wurde. Im Februar 2007 nahm der Kläger ein zweites Aggregat in Betrieb. Den erzeugten Strom speiste der Kläger in das öffentliche Netz der Y. (Y) ein und erhielt diese elektrische Energie von der Netzgesellschaft Z GmbH vergütet. Die durch den Betrieb des BHKW erzeugte Wärme wurde für das Beheizen der Gewächshäuser des landwirtschaftlichen Gärtnereibetriebes genutzt. Laut Rechnung der X KG vom 27. Dezember 2006, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 50 der Rechtsbehelfsakten), beträgt die elektrische Leistung dieser Anlage 265 kW und die thermische Leistung ca. 205 kW +/- 5 %. Der elektrische Wirkungsgrad liegt bei 43,5 %.
Im Jahr 2007 speiste der Kläger insgesamt 3.466.304 kWh Strom ein, wofür er insgesamt eine Vergütung von 552.332,02 EUR erhielt, und produzierte mit seinem BHKW eine Wärmemenge von 2.548.000 kWh. In dieser Vergütung ist der sog. KWK-Bonus in Höhe von 5.758,40 EUR enthalten, der nur für die tatsächlich in der Gärtnerei genutzten Abwärme (als Obergrenze) bezahlt wird, aber von der Stromerzeugung abhängig ist.
Der Marktpreis für Fernwärme in der Gemeinde A betrug in den Streitjahren netto 0,035 EUR je kWh.
Der Kläger reichte am 21. Dezember 2007 die Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2006 und am 14. November 2008 für das Streitjahr 2008 beim beklagten Finanzamt ein. Auf die den Steuererklärungen beigefügten Anlagen „Ermittlung der Umsatzsteuer 2006” (Bl. 4 der USt-Akten 2006) bzw. „Ermittlung der Umsatzsteuer 2007” (Bl. 4 der USt-Akten 2007) wird verwiesen. Hinsichtlich der Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerkes und aus den laufenden Betriebsausgaben beantragte der Kläger den vollen Vorsteuerabzug in Höhe von 54.183,78 EUR für 2006 und von 76.899,28 EUR für 2007.
Die Umsatzsteuererklärungen standen mit Eingang beim Finanzamt bzw. mit Zustimmung ...